TE OGH 2003/4/24 3Ob91/03h

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 16. August 1990 verstorbenen Margarete K*****, vertreten durch Egon K*****, wider die beklagte Partei Friedrich K*****, vertreten durch Dr. Johannes Grund, Rechtsanwalt in Linz als Sachwalter, wegen Räumung infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 15 R 123/01s-70, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, das angefochtene Urteil durch einen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem auf titellose Benützung eines Hauses gestützten Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands sei gemäß § 502 Abs 5 ZPO nicht erforderlich. Welchen konkreten Tatbestand dieser gesetzlichen Bestimmung das Berufungsgericht für verwirklicht hielt, ist dessen Entscheidung nicht zu entnehmen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands sei gemäß Paragraph 502, Absatz 5, ZPO nicht erforderlich. Welchen konkreten Tatbestand dieser gesetzlichen Bestimmung das Berufungsgericht für verwirklicht hielt, ist dessen Entscheidung nicht zu entnehmen.

Der Beklagte erhob eine "außerordentliche" Revision, die dem Obersten Gerichtshof zur Erledigung vorgelegt wurde.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN auszugehen ist (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b u.a.), wurde das Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung gestützt, ohne dass mit dem Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (1 Ob 319/01w1 Ob 115/01w; 1 Ob 171/97x, je mwN). Es geht hier überdies nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; MietSlg 51.514). Der Räumungsprozess ist aber auch keine familienrechtliche Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO (§ 49 Abs 2 Z 2c JN). Nach dem geltend gemachten Klagegrund - titellose Benützung durch den Beklagten nach dem Ableben seiner Ehegattin als Liegenschaftseigentümerin - liegt keine Streitigkeit vor, die (noch) im Familienrecht wurzelte und ohne das Eheverhältnis nicht denkbar wäre (allgemein dazu Simotta in Fasching² I § 49 Rz 39; Mayr in Rechberger, ZPO² § 49 JN Rz 7, je mN aus der Rsp). Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob die Revision im Fall eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig, bei einem 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigendenden Entscheidungsgegenstand nur unter den Voraussetzungen nach § 508 Abs 1 bis 3 ZPO oder im Fall eines 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands als außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist somit nachzuholen, lässt sich doch die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs ohne eine solche Bewertung nicht klären.Nach den Klagebehauptungen, von denen bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN auszugehen ist (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; 7 Ob 76/00b u.a.), wurde das Räumungsbegehren auf eine titellose Benützung gestützt, ohne dass mit dem Beklagten jemals ein Mietvertrag bestanden hätte. Es handelt sich dabei nicht um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (1 Ob 319/01w1 Ob 115/01w; 1 Ob 171/97x, je mwN). Es geht hier überdies nicht um den Sonderfall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde (1 Ob 319/01w; 1 Ob 115/01w; MietSlg 51.514). Der Räumungsprozess ist aber auch keine familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN). Nach dem geltend gemachten Klagegrund - titellose Benützung durch den Beklagten nach dem Ableben seiner Ehegattin als Liegenschaftseigentümerin - liegt keine Streitigkeit vor, die (noch) im Familienrecht wurzelte und ohne das Eheverhältnis nicht denkbar wäre (allgemein dazu Simotta in Fasching² römisch eins Paragraph 49, Rz 39; Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 49, JN Rz 7, je mN aus der Rsp). Somit ist aber der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten. Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob die Revision im Fall eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstands jedenfalls unzulässig, bei einem 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigendenden Entscheidungsgegenstand nur unter den Voraussetzungen nach Paragraph 508, Absatz eins bis 3 ZPO oder im Fall eines 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands als außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist somit nachzuholen, lässt sich doch die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofs ohne eine solche Bewertung nicht klären.

Textnummer

E69370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00091.03H.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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