TE OGH 2003/4/24 6Ob66/03d

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 13. Oktober 1982 geborenen Marianne W***** und des am 16. Mai 1987 geborenen mj. Robert W*****, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dipl. Ing. Friedrich W*****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Jänner 2003, GZ 43 R 13/03k-94, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13. November 2002, GZ 4 P 225/00d-87, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Am 10. 10. 2000 stellte die Mutter den Antrag, den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 10.000 S für die damals noch minderjährige Marianne und von 8.500 S für den minderjährigen Robert, und zwar je ab 1. 6. 1998 zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Mit Beschluss vom 12. 11. 2001 setzte das Erstgericht die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 12. 2000 für Marianne mit insgesamt 6.000 S und für Robert mit insgesamt 5.400 S monatlich fest, wies das Mehrbegehren von 4.000 S monatlich für Marianne und 3.100 S monatlich für Robert ab 1. 12. 2000 ab und behielt sich die Entscheidung über das den Zeitraum vor dem 1. 12. 2000 betreffende Unterhaltsbegehren vor. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge, dem Rekurs der Kinder jedoch dahin Folge, dass es den Beschluss in seinem abweisenden Teil aufhob und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung auftrug.

Mit Beschluss vom 13. 11. 2002 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeiträge:

für Marianne: vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 1998 zu 525 EUR, vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 zu 570 EUR und vom 1. 5. 2000 bis 31. 11. 2000 zu 605 EUR, und zwar abzüglich der in der Zeit von Juni 1998 bis einschließlich November 2000 bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 13.534,88 EUR; weiters verpflichtete es den Vater zusätzlich zu den bereits im Beschluss vom 12. 11. 2001 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 6.000 S zur Zahlung folgender monatlicher Mehrbeträge: Vom 1. 12. 2000 bis 31. 12. 2000 zu 168,96 EUR (insgesamt 605 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 zu 133,96 EUR (insgesamt 570 EUR) und ab 1. 1. 2002 bis auf weiteres zu 163,96 EUR (insgesamt 600 EUR);

für Robert: vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 1998 zu 460 EUR, vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 zu 500 EUR und vom 1. 5. 2000 bis 31. 11. 2000 zu 540 EUR, und zwar abzüglich der in der Zeit von Juni 1998 bis einschließlich November 2000 bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt 11.541,32 EUR; weiters verpflichtete es den Vater zusätzlich zu den bereits im Beschluss vom 12. 11. 2001 festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 5.400 S zur Zahlung folgender monatlicher Mehrbeträge : Vom 1. 12. 2000 bis 31. 12. 2001 zu 147,57 EUR (insgesamt 540 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 zu 112,57 EUR (insgesamt 505 EUR), vom 1. 1. 2001 bis 31. 5. 2001 zu 137,57 EUR (insgesamt 530 EUR) und ab 1. 6. 2002 bis auf weiteres zu 207,57 EUR (insgesamt 600 EUR). Das Mehrbegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Diesen Beschluss bekämpfte (nur) der Vater teilweise mit Rekurs. Er beantragte die Abänderung im Sinn einer gänzlichen Abweisung der Unterhaltsbegehren beider Kinder für den Zeitraum vom 1. 6. 1998 bis 31. 12. 2000 sowie eine Verringerung der monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 12. 2000 auf gestaffelte, im Rekurs näher bezeichnete Beträge.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs lediglich hinsichtlich Robert durch Abweisung eines zusätzlichen Unterhaltsteilbegehrens von 40 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 30. 4. 2000 Folge und bestätigte im Übrigen den erstgerichtlichen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt der Vater abermals die Abänderung im Sinne einer Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge bis einschließlich November 2000 und die Festsetzung geringerer, im Rechtsmittel konkret bezeichneter Beträge ab 1. 12. 2000, "hilfsweise" die gänzliche Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (1 Ob 133/99m; 5 Ob 271/02t mwN). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Wird in einem Unterhaltstitel infolge des Alters des Kindes ab einem bestimmten Datum ein höherer Betrag als laufender Unterhalt zuerkannt, so ist bei der Bewertung von diesem höheren Betrag auszugehen (3 Ob 20/02s). Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind bei der Ermittlung des Streitwertes nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (1 Ob 133/99m; 5 Ob 271/02t mwN). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Wird in einem Unterhaltstitel infolge des Alters des Kindes ab einem bestimmten Datum ein höherer Betrag als laufender Unterhalt zuerkannt, so ist bei der Bewertung von diesem höheren Betrag auszugehen (3 Ob 20/02s). Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind bei der Ermittlung des Streitwertes nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257).

Selbst wenn der höchste Betrag, um den das Erstgericht die laufenden Unterhaltsbeiträge gegenüber jenen erhöht hat, die bereits im Beschluss vom 12. 11. 2001 rechtskräftig festgesetzt wurden, zugrundegelegt (für Marianne 168,96 EUR und für Robert 207,57 EUR monatlich) und außer Acht gelassen wird, dass Teile der vom Erstgericht zuerkannten Erhöhungsbeträge infolge des Rekursantrages des Vaters in Rechtskraft erwuchsen, liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem Kind jedenfalls unter 20.000 EUR. Dies würde selbst bei Einbeziehung der noch strittigen Unterhaltsrückstände gelten: Denn diese betragen für Marianne für die Zeit vom 1. 6. 1998 bis 31. 11. 2000 3.495,12 EUR, für Robert 3.458,68 EUR, wobei sich bei Abstellen auf den davor liegenden Antragstag (10. 10. 2000) diese Beträge noch etwas verringern.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Textnummer

E69605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00066.03D.0424.000

Im RIS seit

24.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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