TE OGH 2003/4/24 6Ob50/03a

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers Franz W*****, betreffend die Ablehnung des Prozessrichters in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W*****, gegen die beklagte Partei A***** AG, ***** wegen 1. Aufhebung und Unwirksamerklärung von Kreditverträgen, 2. Löschung von grundbücherlich einverleibten Pfandrechten, 3. Unzulässigerklärung eines Zwangsversteigerungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der antragstellenden und klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 2 R 7/03t-8, womit der Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Wels vom 20. November 2002, GZ 23 Nc 72/02i-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dem vom Kläger im anhängigen Zivilprozess gegen den Prozessrichter gestellten Ablehnungsantrag wurde nicht Folge gegeben. Der Ablehnungswerber stellte innerhalb der Rekursfrist den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang zur Einbringung eines Rekurses ... und für das gesamte Ablehnungsverfahren". Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Antragstellers (Klägers) mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung dahin, dass die beantragte Verfahrenshilfe bewilligt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 31/02f; RIS-Justiz RS0052781).Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p; 1 Ob 48/01t uva). Der den Hinweis des Rekursgerichtes auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen (6 Ob 31/02f; RIS-Justiz RS0052781).

Anmerkung

E69298 6Ob50.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00050.03A.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0060OB00050_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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