Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriel P*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Utho Hosp, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 22.424,15 brutto abzüglich EUR 963,70 netto sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der im Sprengel des Landesgerichtes Graz wohnhafte Kläger war bis zu seiner Entlassung am 22. 4. 2002 bei der im Sprengel des Landesgerichts Salzburg ansässigen Beklagten beschäftigt. Mit der Behauptung, die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt, begehrt der Kläger mit seiner beim Landesgericht Graz eingebrachten Klage EUR 22.424,15 brutto abzüglich EUR 963,70 netto sA. Von den Parteien wurde bislang die Einvernahme von insgesamt 10 Zeugen beantragt, von denen sechs im Sprengel des angerufenen Gerichtes, zwei im Sprengel des Landesgerichtes Leoben (also ebenfalls in der Steiermark), einer im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten und nur einer im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaft sind. Ein im Sprengel des Landesgerichtes Leoben ansässiger Zeuge wurde bereits einvernommen; mittlerweile wurde jedoch seine neuerliche Einvernahme beantragt.
In der über die Klage durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte, die Sache gemäß § 31 JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Dort sei ein weiteres Verfahren zwischen den Streitteilen anhängig, in dem die hier Beklagte von der hier klagenden Partei eine Konventionalstrafe wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel sowie die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Urteilsveröffentlichung begehre. In beiden Verfahren sei die Frage wesentlich, ob der Kläger berechtigt entlassen worden sei, sodass es zweckmäßig sei, die beiden Verfahren zu verbinden.In der über die Klage durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragte die Beklagte, die Sache gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Dort sei ein weiteres Verfahren zwischen den Streitteilen anhängig, in dem die hier Beklagte von der hier klagenden Partei eine Konventionalstrafe wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel sowie die Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen und Urteilsveröffentlichung begehre. In beiden Verfahren sei die Frage wesentlich, ob der Kläger berechtigt entlassen worden sei, sodass es zweckmäßig sei, die beiden Verfahren zu verbinden.
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg habe er die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes eingewendet, weshalb zu erwarten sei, dass das Verfahren an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz überwiesen werde. Es widerspreche der Verfahrensökonomie, Akten im Kreis zu schicken und an ein unzuständiges Gericht abzutreten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sprach sich für die beantragte Delegierung aus, weil wegen einer Änderung der Geschäftsverteilung und der dadurch bedingten Änderung der Senatsbesetzung ohnedies neu verhandelt werden müsse. Die noch nicht einvernommenen Zeugen seien im Wesentlichen im Sprengel des Landesgerichts Salzburg ansässig, "sodass allenfalls bei Zustimmung zur Verlesung der bisherigen Beweisergebnisse eine Delegierung zweckmäßig" erscheine.
Der Kläger hat den Gerichtsstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien (also auch des Klägers) liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 8 NdA 1/02; 9 NdA 1/00). Davon kann hier nicht die Rede sein, weil - entgegen der Darstellung des Vorlagegerichtes - nicht nur der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, sondern auch der größte Teil der einzuvernehmenden Zeugen. Dass vor dem Landesgericht Salzburg zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren anhängig ist, kann unter den gegebenen Umständen an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl auch 9 NdA 1/98). Auf den Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Frage der Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg für das Parallelverfahren noch gar nicht endgültig geklärt ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Der Kläger hat den Gerichtsstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen. Dieser Wahlgerichtsstand wurde dem klagenden Arbeitnehmer zur Erleichterung der Verfolgung seiner Rechtsansprüche vom Gesetzgeber eingeräumt. Bei einer Überweisung an ein den Interessen des Beklagten dienendes Gericht ist deshalb zur Vermeidung einer Aushöhlung dieser Schutzbestimmung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Eine solche Delegierung ist nur dann zu bewilligen, wenn sie eindeutig im Interesse beider Parteien (also auch des Klägers) liegt (Kuderna ASGG2 78 mwN; RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 8 NdA 1/02; 9 NdA 1/00). Davon kann hier nicht die Rede sein, weil - entgegen der Darstellung des Vorlagegerichtes - nicht nur der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, sondern auch der größte Teil der einzuvernehmenden Zeugen. Dass vor dem Landesgericht Salzburg zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren anhängig ist, kann unter den gegebenen Umständen an diesem Ergebnis nichts ändern vergleiche auch 9 NdA 1/98). Auf den Umstand, dass nach dem Vorbringen des Klägers die Frage der Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg für das Parallelverfahren noch gar nicht endgültig geklärt ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Anmerkung
E69239 9Nc8.03fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00008.03F.0425.000Dokumentnummer
JJT_20030425_OGH0002_0090NC00008_03F0000_000