TE OGH 2003/4/28 11Os43/03

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organsisation nach § 278a StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 173/02z des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 19. März 2003, AZ 8 Bs 64/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der kriminellen Organsisation nach Paragraph 278 a, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 173/02z des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 19. März 2003, AZ 8 Bs 64/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mohammad B***** befindet sich im Verfahren 24 Hv 173/02z des Landesgerichts Linz seit dem 26. Oktober 1999 in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 3. März 2003 im zweiten Rechtsgang wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten vom erkennenden Gericht abgewiesen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet (ON 935). Der dagegen am 5. März 2003 zur Post gegebener Beschwerde des Angeklagten (ON 940) gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 19. März 2003, AZ 8 Bs 64/03 (ON 945), nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an.Mohammad B***** befindet sich im Verfahren 24 Hv 173/02z des Landesgerichts Linz seit dem 26. Oktober 1999 in Untersuchungshaft. Er wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom 3. März 2003 im zweiten Rechtsgang wegen verschiedener Verbrechen und Vergehen zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag wurde ein Enthaftungsantrag des Angeklagten vom erkennenden Gericht abgewiesen und die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet (ON 935). Der dagegen am 5. März 2003 zur Post gegebener Beschwerde des Angeklagten (ON 940) gab das Oberlandesgericht mit Entscheidung vom 19. März 2003, AZ 8 Bs 64/03 (ON 945), nicht Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO an.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter - als Grundrechtsbeschwerde anzusehender, wiewohl nicht von einem Verteidiger unterfertigter - Eingabe vom 13. März 2003 (ON 946), erklärte der Angeklagte der Sache nach, durch eine seine Beschwerde vom 5. März 2003 ablehnende, im Übrigen nicht näher bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichts in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie wurde außerhalb der erst ab dem Tag der Kenntnisnahme von einer bereits ergangenen Entscheidung, demgemäß keinesfalls bevor diese überhaupt gefällt wurde, offenstehenden gesetzlichen Frist (§ 4 Abs 1 GRBG; vgl Ratz, WK-StPO § 284 Rz 6) eingebracht. Demgemäß zwingend wird sie auch den Voraussetzungen des § 3 Abs 1 GRBG nicht gerecht, vermag sie doch weder die angefochtene - in Wahrheit (damals noch) gar nicht ergangene - Entscheidung genau zu bezeichnen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG), noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anzuführen (§ 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG). Sie war daher ungeachtet des verbesserungsfähigen Mangels des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 3 Abs 2 GRBG) sofort zurückzuweisen.Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie wurde außerhalb der erst ab dem Tag der Kenntnisnahme von einer bereits ergangenen Entscheidung, demgemäß keinesfalls bevor diese überhaupt gefällt wurde, offenstehenden gesetzlichen Frist (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 6) eingebracht. Demgemäß zwingend wird sie auch den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG nicht gerecht, vermag sie doch weder die angefochtene - in Wahrheit (damals noch) gar nicht ergangene - Entscheidung genau zu bezeichnen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GRBG), noch den für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tag anzuführen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GRBG). Sie war daher ungeachtet des verbesserungsfähigen Mangels des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E69313 11Os43.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2003,234 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00043.03.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20030428_OGH0002_0110OS00043_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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