TE OGH 2003/4/28 7Ob59/03g

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Veröffentlicht am 28.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) K***** GmbH, *****, und 2.) DI Klaus H*****, beide vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellungen (Streitwerte EUR 850.000,-- und EUR 50.000,--) und Unterlassung (Streitwert insgesamt EUR 100.000,--), über die Revisionsrekurse beider Streitteile (Streitwerte EUR 60.000,-- bzw EUR 40.000,--) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2002, GZ 3 R 219/02z-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2002, GZ 7 Cg 188/02m-6, infolge Rekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

2.) Der Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei die mit EUR 2.000,59 (darin enthalten EUR 333,43 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Zuge der Privatisierung der A***** Aktiengesellschaft (A*****) im Jahre 1996 vereinigten sich die klagende und gefährdete Partei (im Folgenden nur mehr Klägerin genannt) und der Zweitbeklagte und Zweitgegner der gefährdeten Partei (kurz Zweitbeklagter) zu einem Bieterkonsortium und erwarben mit Kaufvertrag vom 24. 10. 1996 sämtliche Aktien der A*****. Die Klägerin erwarb 40 % und der Zweitbeklagte 60 % mit der Auflage, 20 % der Belegschaft der A***** anzubieten, was in der Folge auch geschah: Neben der Erstbeklagten und Erstgegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge Erstbeklagte), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagte und dessen Sohn Jürgen H***** sind und deren Beteiligung wie jene der Klägerin 40 % beträgt, ist nunmehr die A***** P*****(im Folgenden kurz P***** zu 20 % an der A***** beteiligt.

Anlässlich des Erwerbes der Aktien der A***** schlossen die Klägerin und der Zweitbeklagte am 19. 9. 1996 einen Syndikatsvertrag (samt Ergänzungen) ua folgenden Inhalts:

Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide Partner Gesellschafter der A***** sind.

Präambel

1.) Vereinbart ist, dass beide Partner mit gleichen Anteilen an der A***** beteiligt sein sollen. C***** und H***** übernehmen je 40 % der A***** 20 % werden der Belegschaft des Stammwerkes in R***** angeboten.

2.) Beide Partner sind grundsätzlich bereit, weitere Partner aufzunehmen, sofern ihre gemeinsame Beteiligung 52 % (26 % C***** und 26 % H***** nicht überschritten wird [gemeint wohl: nicht unterschreitet].

3.) Absichtserklärung:

Beide Vertragspartner bekennen sich zu dem Grundsatz, alles in ihren Kräften stehende zu tun, was einer weiteren Aufwärtsentwicklung der A***** und ihrer Tochtergesellschaften nützt und alles zu unterlassen, was ihnen schadet.

I. Aufsichtsratrömisch eins. Aufsichtsrat

1.) Der Aufsichtsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen.

2.) Beide Partner haben das Recht, die gleiche Anzahl an Mitgliedern in den Aufsichtsrat zu entsenden.

II. Vorkaufsrechtrömisch II. Vorkaufsrecht

1.) C***** und H***** räumen sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht an den von ihnen gehaltenen Aktien an der A***** ein. (Ausgenommen vom Vorkaufsrecht ist ein Verkauf von C***** A***** Anteilen an eine oder mehrerer ihrer Konzerngesellschaften. In diesem Fall sind alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweilige Konzerngesellschaft zu überbinden).

2.) Sollte einer der Partner seinen Anteil ganz oder teilweise zu verkaufen wünschen, hat er diesen dem anderen schriftlich zu einem zu nennenden Kaufpreis und sonstigen Bedingungen unter Einräumung einer 90-tägigen Annahmefrist zum Kauf anzubieten. Kauft der andere Partner nicht, ist der verkaufswillige Partner frei, zu diesem Preis oder einem höheren Preis bei sonst gleichen Bedingungen an einen Dritten zu verkaufen.

III. Abstimmungsverhaltenrömisch III. Abstimmungsverhalten

Bei Abstimmungen in der Hauptversammlung und im Aufsichtsrat werden die Partner ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben.

Kein Syndikatspartner wird den anderen mit einem Nicht-Syndikatspartner überstimmen.

IV. Rechtsnachfolgerömisch IV. Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung geht auf allfällige Rechtsnachfolger über.

(Ergänzung vom November 1996)

Zusammensetzung und Beschlussfassung

von Aufsichtsrat und Vorstand der A*****

I) Aufsichtsratrömisch eins) Aufsichtsrat

1.) Der Aufsichtsrat der A***** setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen.

2.) C***** und H***** haben das Recht, je zwei Personen ihres Vertrauens in den Aufsichtsrat zu entsenden.

C***** und H***** werden sich grundsätzlich vier Wochen vor der jeweiligen Hauptversammlung wechselseitig davon informieren, welche Personen sie beabsichtigen, als Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren. C***** und H***** werden jeweils durch entsprechende Stimmabgabe in der Hauptversammlung die vom anderen Aktionär vorgeschlagenen Kandidaten zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellen. Die jeweilige Mandatsdauer für Mitglieder des Aufsichtsrates darf drei Jahre nicht überschreiten.

Diese Bestimmungen gelten entsprechend für die Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Abberufung und die Besetzung von Vakanzen im Aufsichtsrat. Letztere sind unverzüglich neu zu besetzen.

C***** und H***** werden in der Hauptversammlung durch entsprechende Stimmabgabe sicherstellen, dass die oben getroffene Vereinbarung durch eine Stimmenmehrheit der Kapitalvertreter durchgeführt wird.

C***** ist berechtigt, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, H***** ist berechtigt, den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu nominieren. Die von den Syndikatspartnern nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates werden nicht Beschlüsse gegen die vom anderen Syndikatspartner gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates fassen, soferne vor der entsprechenden Abstimmung das Abstimmungsverhalten der jeweils anderen Seite mitgeteilt worden ist. C***** und H***** werden dafür Sorge tragen, dass die von ihnen nominierten Aufsichtsräte dieser Vereinbarung Rechnung tragen.

Die Aufsichtsratsgeschäftsordnung, die die Anlage ./1 zu diesem Vertrag bildet, ist ein integrierender Bestandteil dieses Syndikatsvertrages. Während der Dauer dieses Syndikatsvertrages kann sie nur mit Zustimmung aller gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates abgeändert oder aufgehoben werden. Die in der Aufsichtsratsgeschäftsordnung angeführten Geschäfte bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates der A***** Dies gilt sinngemäß auch für die Beteiligungsgesellschaften (im Sinn des § 95 Abs 2 AktG) der A*****Die Aufsichtsratsgeschäftsordnung, die die Anlage ./1 zu diesem Vertrag bildet, ist ein integrierender Bestandteil dieses Syndikatsvertrages. Während der Dauer dieses Syndikatsvertrages kann sie nur mit Zustimmung aller gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates abgeändert oder aufgehoben werden. Die in der Aufsichtsratsgeschäftsordnung angeführten Geschäfte bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates der A***** Dies gilt sinngemäß auch für die Beteiligungsgesellschaften (im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, AktG) der A*****

II) Vorstandrömisch II) Vorstand

Der Vorstand besteht aus 2 bzw 4 Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt jeweils 3 Jahre. H***** hat das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes, die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von H***** und C***** paritätisch vorgeschlagen. H***** und C***** werden ihre Besetzungsvorschläge jeweils 14 Tage vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrates einander bekanntgeben und dafür Sorge tragen, dass die auf ihren Vorschlag bestellten Aufsichtsratsmitglieder die nominierten Vorstandsmitglieder bestellen.

Die Verhandlungen, die letztendlich ihren Niederschlag im Syndikatsvertrag fanden, wurden auf Seiten der Klägerin vom mittlerweile verstorbenen Industriellen Herbert T***** und vom Zweitbeklagten geführt; über Laufzeiten und Beendigungsmöglichkeiten wurde dabei nicht näher gesprochen. Der schriftliche Vertragstext wurde vom Vorstandsmitglied der Klägerin Dr. Helmut S***** verfasst.

Mit Vereinbarung vom 1. 12. 1996 übertrug die Klägerin ihrer (an ihr mehrheitlich beteiligten) Muttergesellschaft F***** B.V., A***** (nunmehr C***** P***** B.V. - im Folgenden kurz F***** die von ihr erworbenen 40 % am Gesamtkapital der A***** wobei sich F***** verpflichtete, auch in die Syndikatsvereinbarung mit dem Zweitbeklagten und allenfalls weiteren Konsortialpartnern (Belegschaft) einzutreten. Mit Stichtag 31. 12. 1996 gingen auch alle Stimmrechte an F***** über.

Mit Treuhandvertrag vom 2. 1. 1997 erwarb die Klägerin von der F***** diese Aktien als Treuhänder (zurück) und verpflichtete sich, darüber nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nach Weisung von F***** zu verfügen, alle Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht in Hauptversammlungen, entsprechend den Aufträgen von F***** auszuüben und die Aktien über Verlangen von F***** jederzeit unentgeltlich an diese selbst oder an eine von dieser namhaft gemachte Person zu übertragen.

Diese Vereinbarungen waren den Beklagten (auf Grund einer in Anwesenheit des Zweitbeklagten am 18. 11. 1998 getätigten gerichtlichen Aussage des Vorstandsmitgliedes der Klägerin Dr. S***** bekannt. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an F***** wurde seitens der Beklagten nie beanstandet.

In der Satzung der A***** ist hinsichtlich der Beschlüsse des Aufsichtsrates festgelegt, dass diese der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, und dass bei Stimmengleichheit - auch bei Wahlen - der Vorsitzende entscheidet.

Im Juni 2001 äußerte ein Vorstandsmitglied der P***** gegenüber dem Vorstandsmitglied der Klägerin Stanislaus T***** und dem von der Klägerin für den Aufsichtsrat der A***** nominierten Aufsichtsratsvorsitzenden Dkfm Hans H***** den Wunsch der P***** ein Mitglied für den Aufsichtsrat der A***** zu nominieren; andererseits würde der Entsendung eines Mitgliedes in den Vorstand der P***** durch die Klägerin zugestimmt werden. Die Klägerin teilte der P***** jedoch mit, derzeit kein Mitglied in ihren Vorstand entsenden zu wollen und auch der von der P***** angestrebten Erweiterung des Aufsichtsrates der A***** nicht zuzustimmen.

Nach dem Tod von Herbert T***** wurde im Jahre 2001 seitens dessen Familie an den Zweitbeklagten wiederholt das Ansinnen herangetragen, die Erstbeklagte solle gemeinsam mit der Klägerin die Aktien der A***** verkaufen, was vom Zweitbeklagten jedoch abgelehnt wurde.

Am 19. 6. 2002 bot das Vorstandsmitglied der Klägerin Stanislaus T***** dem Zweitbeklagten bzw der Erstbeklagten das A***** Aktienpaket zum Kauf an und teilte weiters mit, dass die bei der A***** anstehende sogenannte A***** II-Investition in K***** von der Klägerin nicht mehr mitgetragen werde. Der Zweitbeklagte erklärte sich mit der Übernahme der Aktien der Klägerin grundsätzlich einverstanden; diese möge ein schriftliches Kaufanbot an die Klägerin richten und insbesondere schriftlich Firmenwortlaut und Adresse jenes Unternehmens bekannt geben, an das das Kaufangebot zu richten sei. Stanislaus T***** teilte in der Folge der Sekretärin des Zweitbeklagten telefonisch mit, dass das Kaufanbot an die Klägerin zu richten sei. Mit Schreiben vom 17. 7. 2002 machte der Erstbeklagte daraufhin der Klägerin ein Anbot, das von dieser jedoch mit der Begründung abgelehnt wurde, der gebotene Kaufpreis sei zu niedrig; dem Zweitbeklagten wurde dazu mitgeteilt, dass sich weitere Verhandlungen erübrigten.

Mit Schreiben vom 19. 8. 2002 fragte die Erstbeklagte, vertreten durch den Zweitbeklagten, bei der Klägerin an, welche Gesellschaft bzw welcher Rechtsträger derzeit das 40 %-ige, seinerzeit von F***** (C***** P***** AG) übernommene Aktienpaket halte. Der Erstbeklagte ersuchte um Bekanntgabe des genauen Namens/Firmenwortlauts, der Anschrift, der verantwortlichen Organe und - soferne es sich nicht um die Klägerin selbst oder F***** handle - um Bekanntgabe, in welcher Beziehung der aktuelle Aktionär zur Klägerin stehe, und um Mitteilung im Hinblick auf Punkt III des Syndikatsvertrages, wie die beiden von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung am 11. 9. 2002 bei der Beschlussfassung über die A***** Investition abstimmen würden; die schriftliche Antwort möge bis spätestens 23. 8. 2002 erteilt werden.Mit Schreiben vom 19. 8. 2002 fragte die Erstbeklagte, vertreten durch den Zweitbeklagten, bei der Klägerin an, welche Gesellschaft bzw welcher Rechtsträger derzeit das 40 %-ige, seinerzeit von F***** (C***** P***** AG) übernommene Aktienpaket halte. Der Erstbeklagte ersuchte um Bekanntgabe des genauen Namens/Firmenwortlauts, der Anschrift, der verantwortlichen Organe und - soferne es sich nicht um die Klägerin selbst oder F***** handle - um Bekanntgabe, in welcher Beziehung der aktuelle Aktionär zur Klägerin stehe, und um Mitteilung im Hinblick auf Punkt römisch III des Syndikatsvertrages, wie die beiden von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder in der Aufsichtsratssitzung am 11. 9. 2002 bei der Beschlussfassung über die A***** Investition abstimmen würden; die schriftliche Antwort möge bis spätestens 23. 8. 2002 erteilt werden.

Mit Schreiben vom 22. 8. 2002, das den Beklagten aber erst am 27. 8. 2002 zukam, antwortete die Klägerin, dass das 40 %-ige Aktienpaket nach wie vor von ihr gehalten werde und sich auch in der Beziehung zu F***** nichts geändert habe; hinsichtlich der A***** Investition werde dem Antrag der Beklagten gemäß für die Investition gestimmt werden.

Mit Schreiben vom 27. 8. 2002 teilte der über Vorschlag der Erstbeklagten von der Hauptversammlung der A***** gewählte Aufsichtsrat Dr. Georg S***** dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der A***** Dkfm Hans H***** mit, dass ihm zur Kenntnis gelangt sei, dass die Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat die in der nächsten Aufsichtsratssitzung anstehende und mit allen Aufsichtsratsmitgliedern intensiv vorbesprochene Entscheidung für die A***** Ausbaustufe II nicht mittragen wollten, und dass laut Mitteilung des Zweitbeklagten die von diesem schriftlich gestellte Auskunftsbitte betreffend die Vorgangsweise in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 unbeantwortet geblieben sei. Seines Erachtens nach sei es geboten, dass dem Aufsichtsrat der A***** in dieser Zeit nur eine Person vorstehen sollte, die sich zu A***** II vorbehaltlos bekenne und diese Entscheidung nicht bloß gegebenenfalls hinnehme, sondern aus voller Überzeugung mittrage, weil es sich um das mit Abstand wichtigste Projekt der A***** für die absehbare Zukunft handle. Aus diesem Grund ersuche er den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, in die Tagesordnung für die Sitzung vom 11. 9. 2002 einen Punkt "Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden" aufzunehmen und schlug dafür - den über Vorschlag der Erstbeklagten gewählten Aufsichtsrat - Dr. H***** vor.Mit Schreiben vom 27. 8. 2002 teilte der über Vorschlag der Erstbeklagten von der Hauptversammlung der A***** gewählte Aufsichtsrat Dr. Georg S***** dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der A***** Dkfm Hans H***** mit, dass ihm zur Kenntnis gelangt sei, dass die Vertreter der Klägerin im Aufsichtsrat die in der nächsten Aufsichtsratssitzung anstehende und mit allen Aufsichtsratsmitgliedern intensiv vorbesprochene Entscheidung für die A***** Ausbaustufe römisch II nicht mittragen wollten, und dass laut Mitteilung des Zweitbeklagten die von diesem schriftlich gestellte Auskunftsbitte betreffend die Vorgangsweise in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 unbeantwortet geblieben sei. Seines Erachtens nach sei es geboten, dass dem Aufsichtsrat der A***** in dieser Zeit nur eine Person vorstehen sollte, die sich zu A***** römisch II vorbehaltlos bekenne und diese Entscheidung nicht bloß gegebenenfalls hinnehme, sondern aus voller Überzeugung mittrage, weil es sich um das mit Abstand wichtigste Projekt der A***** für die absehbare Zukunft handle. Aus diesem Grund ersuche er den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, in die Tagesordnung für die Sitzung vom 11. 9. 2002 einen Punkt "Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden" aufzunehmen und schlug dafür - den über Vorschlag der Erstbeklagten gewählten Aufsichtsrat - Dr. H***** vor.

Dkfm H***** antwortete Dr. S***** mit Schreiben noch vom selben Tag, es sei unrichtig, dass von Seiten der Klägerin die Investition für die A***** Ausbaustufe II nicht mitgetragen werde, ferner, dass einige noch zu klärende Fragen zwischenzeitig zufriedenstellend beantwortet seien, sich auf Grund der Urlaubssituation die Antwort auf den Brief des Zweitbeklagten bis 27. 8. 2002 verzögert habe und nochmals versichert werde, dass seitens der Klägerin die Entscheidung inhaltlich voll mitgetragen werde und man davon ausgehe, dass damit die Sache geklärt sei. Dieses Schreiben wurde auch dem Zweitbeklagten zur Kenntnisnahme übermittelt.Dkfm H***** antwortete Dr. S***** mit Schreiben noch vom selben Tag, es sei unrichtig, dass von Seiten der Klägerin die Investition für die A***** Ausbaustufe römisch II nicht mitgetragen werde, ferner, dass einige noch zu klärende Fragen zwischenzeitig zufriedenstellend beantwortet seien, sich auf Grund der Urlaubssituation die Antwort auf den Brief des Zweitbeklagten bis 27. 8. 2002 verzögert habe und nochmals versichert werde, dass seitens der Klägerin die Entscheidung inhaltlich voll mitgetragen werde und man davon ausgehe, dass damit die Sache geklärt sei. Dieses Schreiben wurde auch dem Zweitbeklagten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 2. 9. 2002 teilte die Erstbeklagte der Klägerin mit, dass sie den Syndikatsvertrag vom 19. 9. 1996 einschließlich der Nachtragsvereinbarungen aus wichtigem Grund fristlos kündige; die Kündigung erfolge vorsichtshalber sowohl im Namen des Zweitbeklagten als auch namens der Erstbeklagten. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 19. 8. 2002 um Beantwortung zweier wesentlicher Fragen im Hinblick auf die Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 bis spätestens 23. 8. 2002 ersucht worden, weil konkrete Anhaltspunkte für einen (syndikatswidrigen) Verkauf der Aktien an einen Dritten vorgelegen seien. Die schon vor längerer Zeit von den Repräsentanten der Klägerin vertretene (eindeutig unzutreffende) Rechtsauffassung, ein Verkauf des 40 %-igen Aktienpaketes an eine Familienstiftung wäre mit dem Syndikatsvertrag vereinbar, in Verbindung mit der Weigerung des Vorstandsdirektors der Klägerin Stanislaus T***** dem Zweitbeklagten anlässlich der Stellung des von T***** initiierten Kaufanbotes schriftlich die genaue Identität und Daten des verkaufswilligen Aktionärs bekanntzugeben, hätten den Zweitbeklagten in der Vermutung bestärkt, dass ein syndikatswidriger Verkauf des Aktienpaketes unter Verletzung des Vorkaufsrechtes des Zweitbeklagten erfolgt sei. Diese Vermutung sei durch die - verspätet eingelangte - Beantwortung seiner mit Brief vom 19. 8. 2002 gestellten Frage erhärtet worden, weil es darin heiße, dass das von der Klägerin übernommene Aktienpaket nach wie vor von dieser gehalten werde, und diese Mitteilung nachweislich unrichtig sei, weil der letzte dem Zweitbeklagten seitens der Vertreter der Klägerin bekanntgegebene Aktionär die C***** P***** B.V. (vormals F***** sei und eine entsprechende Kopie des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dieser vom 1. 12. 1996 dem Zweitbeklagten im Dezember 1996 übermittelt worden sei. Auch die Bekanntgabe des geplanten Abstimmungsverhaltens in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 sei von zentraler Bedeutung gewesen, da Stanislaus T***** im Zusammenhang mit zwischen ihm und dem Zweitbeklagten geführten Verkaufsgesprächen erklärt habe, an einer Minderheitsbeteiligung kein Interesse zu haben und damit sein eingeschränktes Interesse für die A***** dokumentiert und weiters mitgeteilt habe, dass die Klägerin die A***** Investition nicht mehr mittragen wolle, und deshalb jetzt der Zeitpunkt für den Verkauf der Beteiligung sinnvoll wäre. Schon wegen der dadurch ausgelösten Zweifel, ob den von der Klägerin nominierten Mitgliedern des Aufsichtsrates eine Entscheidung ermöglicht werde, die der Verantwortungs- und Sorgfaltspflicht eines Aufsichtsratsmitgliedes entspreche (und nur dahingehend lauten könne, die Investitionsentscheidung zu genehmigen), sei das syndikatsvertragliche Informationsverlangen mehr als berechtigt gewesen. Zudem sei in der Vergangenheit das Abstimmungsverhalten stets rechtzeitig vor wichtigen Entscheidungen koordiniert worden. Parallel dazu sei auch innerhalb des Aufsichtsrates auf die ganz unverständliche Haltungsänderung der C***** Vertreter in Bezug auf die A***** Investition reagiert und ein Wechsel beim Aufsichtsratsvorsitz laut Schreiben Dris. S***** vom 27. 8. 2002 gefordert worden. Fast zeitgleich sei zwar ebenfalls am 27. 8. 2002 das erwähnte Antwortschreiben vom 22. 8. 2002 mit der Zustimmung zur Investitionsentscheidung eingetroffen; gleichzeitig sei aber in dem an Dr. S***** gerichteten Antwortschreiben vom 27. 8. 2002 die eindeutig tatsachenwidrige Behauptung aufgestellt worden, es sei absolut unrichtig, dass die Klägerin die A***** Investition nicht habe mittragen wollen. Das in der Frage A***** von der Klägerin betriebene Hin und Her (zuerst im Rahmen der Vorbesprechung die Erweckung des Eindruckes von Zustimmung, danach die klare Aussage, den A***** Anteil ua deshalb verkaufen zu wollen, um A***** nicht mehr mittragen zu müssen und nun lapidare Zustimmung mit der Aussage, nie dagegen gewesen zu sein) habe aber - in Verbindung mit der Haltung der Klägerin betreffend die Offenlegung der Eigentumsverhältnisse - das für ein gedeihliches Miteinander im Syndikat unerlässliche Vertrauensverhältnis aus Sicht der Zweitbeklagten irreparabel zerrüttet, sodass ein Festhalten am Syndikatsvertrag für ihn, den Zweitbeklagten, nicht mehr zumutbar sei.

Zu diesem Schreiben nahmen die Klagevertreter für die Klägerin mit Schreiben vom 5. 9. 2002 dahin Stellung, dass sie die Beklagten aufforderten, bis 9. 9. 2002 die Auflösungserklärung zurückzuziehen und den aufrechten Bestand des Syndikatsvertrages samt Nachtragsvereinbarungen zu bestätigen.

In der Aufsichtsratssitzung der A***** vom 11. 9. 2002 wurde die A***** Investition und auch die Korrespondenz zwischen Dr. S***** und Dkfm H***** sowie das Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. 9. 2002 besprochen, wobei der Antrag einer "Neuwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter" über Antrag Dris. S***** wieder von der Tagesordnung genommen wurde, wobei sich Dr. S***** allerdings vorbehielt, eine eigene Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

In einem Artikel der periodischen Druckschrift "Wirtschaftsblatt" vom 11. 9. 2002 über die A***** Investition wurde der Zweitbeklagte mit der Äußerung zitiert, dass er sich weiter am Erwerb der Anteile der Klägerin interessiert zeige, für ihn aber ein anderer Miteigentümer ebenfalls akzeptabel wäre, da dieser keinen Einfluss auf die Firmenpolitik hätte, und die Belegschaft, welche die restlichen 20 % der A***** Aktien besitze, treu zu ihrem Sanierer halte. Bereits in einem Artikel der Zeitschrift "Profil" vom 15. 4. 2002 über den Erwerb der Aktienanteile der A***** und insbesondere des 40%-igen Anteils des Zweitbeklagten war darauf hingewiesen worden, dass der Zweitbeklagte die A***** sowohl als Generaldirektor führe, als auch gleichzeitig mit einer Vertretungsbefugnis für weitere 20 % des Stammkapitals in der Hauptversammlung die Aktienmehrheit kontrolliere.

Mit Schreiben an den Zweitbeklagten als Vorstandsvorsitzenden der A***** vom 16. 9. 2002 beantragte die P***** ihr als 20 %-Aktionär einen eigenen Vertreter im Aufsichtsrat zuzugestehen und beantragte deshalb gegenüber dem Vorstand der A***** weiters die raschestmögliche Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Aufstockung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied", was vom Vorstand der A***** am 17. 9. 2002 auch beschlossen wurde; der Klägerin wurde eine Einladung für die auf 15. 10. 2002 anberaumte außerordentliche Hauptversammlung mit der betreffenden Tagesordnung übermittelt.

Zur Sicherung wortgleicher Unterlassungsbegehren, die mit der am 16. 9. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Klage ua (neben zwei Feststellungsbegehren) erhoben werden, begehrte die Klägerin, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu gebieten, bei Ausübung der Rechte der Erstbeklagten als Aktionärin der A***** es zu unterlassen:

a) über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen;

b) die von der klagenden Partei jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates, gegenwärtig Stanislaus T***** und Dkfm Hans H***** ohne Zustimmung der klagenden Partei abzuberufen;

c) in der Hauptversammlung mit einem Dritten, insbesondere der A***** P***** die klagende Partei zu überstimmen;

d) die von der erstbeklagten Partei gehaltenen Aktien an der A***** zu verkaufen, ohne diese Aktien zuvor der klagenden Partei gemäß dem syndikatsvertraglichen Vorkaufsrecht schriftlich zum Kauf angeboten zu haben und

e) die von der erstbeklagten Partei gehaltenen Aktien an der A***** ohne Überbindung des Syndikatsvertrages an einen Dritten zu übertragen.

Sie, die Klägerin, habe Anspruch auf Unterlassung jeder syndikatsvertragswidrigen Handlung. Sie müsse davon ausgehen, dass die Beklagten die Absicht hätten, in Verletzung des Syndikatsvertrages die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu ändern und sodann den von ihr nominierten Aufsichtsratsvorsitzenden Dkfm H***** abwählen oder sogar die von ihr nominierten Aufsichtsratsmitglieder abberufen zu lassen. Damit würde sie nicht nur ihre Informations- und Einflussrechte in der A***** gemäß Syndikatsvertrag verlieren, sondern könnte dies auch "nicht quantifizierbare Dispositionen der Beklagten und der von ihnen entsandten Organmitglieder" zur Folge haben. Darüber hinaus müsse sie befürchten, dass die Beklagten unter Verletzung des syndikatsvertraglichen Vorkaufsrechtes die von der Erstbeklagten gehaltene A***** Beteiligung an einen gutgläubigen Dritten übertrage, womit ihre syndikatsvertraglichen Rechte endgültig untergehen würden. Die Verminderung des Wertes ihrer A***** Beteiligung durch Verluste der syndikatsvertraglichen Rechte sei kaum zu quantifizieren und daher einem Geldersatz nicht zugänglich. Ohne einstweilige Verfügung sei zu besorgen, dass die Anspruchsdurchsetzung durch eine Veränderung der bestehenden Zustände vereitelt werde. Ihr drohe ein unwiederbringlicher Schade, weil die Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, den Syndikatsvertrag nicht mehr als verbindlich anzuerkennen, die Beklagten bereits mit dem Versuch der Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden Dfkm H***** in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 gegen den Syndikatsvertrag verstoßen hätten, eine Weiterverfolgung dieser Absicht bereits angekündigt hätten und jener Schaden, der ihr aus der Verletzung ihrer syndikatsvertraglichen Rechte erwachsen könnte, nicht annähernd abgeschätzt werden könne. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. 10. 2002 mit dem Tagesordnungspunkt "Aufstockung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied" dokumentiere erneut die Absicht der Beklagten, den Syndikatsvertrag zu verletzen. Es seien daher die Voraussetzungen gemäß § 381 Z 1 und 2 EO erfüllt.Sie, die Klägerin, habe Anspruch auf Unterlassung jeder syndikatsvertragswidrigen Handlung. Sie müsse davon ausgehen, dass die Beklagten die Absicht hätten, in Verletzung des Syndikatsvertrages die Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu ändern und sodann den von ihr nominierten Aufsichtsratsvorsitzenden Dkfm H***** abwählen oder sogar die von ihr nominierten Aufsichtsratsmitglieder abberufen zu lassen. Damit würde sie nicht nur ihre Informations- und Einflussrechte in der A***** gemäß Syndikatsvertrag verlieren, sondern könnte dies auch "nicht quantifizierbare Dispositionen der Beklagten und der von ihnen entsandten Organmitglieder" zur Folge haben. Darüber hinaus müsse sie befürchten, dass die Beklagten unter Verletzung des syndikatsvertraglichen Vorkaufsrechtes die von der Erstbeklagten gehaltene A***** Beteiligung an einen gutgläubigen Dritten übertrage, womit ihre syndikatsvertraglichen Rechte endgültig untergehen würden. Die Verminderung des Wertes ihrer A***** Beteiligung durch Verluste der syndikatsvertraglichen Rechte sei kaum zu quantifizieren und daher einem Geldersatz nicht zugänglich. Ohne einstweilige Verfügung sei zu besorgen, dass die Anspruchsdurchsetzung durch eine Veränderung der bestehenden Zustände vereitelt werde. Ihr drohe ein unwiederbringlicher Schade, weil die Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, den Syndikatsvertrag nicht mehr als verbindlich anzuerkennen, die Beklagten bereits mit dem Versuch der Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden Dfkm H***** in der Aufsichtsratssitzung vom 11. 9. 2002 gegen den Syndikatsvertrag verstoßen hätten, eine Weiterverfolgung dieser Absicht bereits angekündigt hätten und jener Schaden, der ihr aus der Verletzung ihrer syndikatsvertraglichen Rechte erwachsen könnte, nicht annähernd abgeschätzt werden könne. Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. 10. 2002 mit dem Tagesordnungspunkt "Aufstockung des Aufsichtsrates um ein weiteres Mitglied" dokumentiere erneut die Absicht der Beklagten, den Syndikatsvertrag zu verletzen. Es seien daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 381, Ziffer eins und 2 EO erfüllt.

Die Beklagten beantragten den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sie nicht mehr Eigentümerin der A***** Aktien sei bzw eine Rücküberbindung der Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag durch F***** nicht einmal behauptet worden sei. Der auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Syndikatsvertrag sei von ihnen, den Beklagten, mit Schreiben vom 2. 9. 2002 ordnungsgemäß und rechtswirksam gekündigt worden. Sie seien insbesondere aus den im Schreiben des Zweitbeklagten vom 2. 9. 2002 dargestellten Gründen zu einer sofortigen Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Die Klägerin habe den Syndikatsvertrag durch den mit F***** geschlossenen Treuhandvertrag verletzt. Die von einem Mitglied des Aufsichtsrates der A***** betriebene Abwahl des Aufsichtsratsvorsitzenden sei keine Verletzung des Syndikatsvertrages. Auch drohten der Klägerin durch einen Wechsel im Aufsichtsratsvorsitz der A***** keinerlei Nachteile. Sie, die Beklagten, seien nach dem Inhalt des Syndikatsvertrages nicht verpflichtet, das Stimmrecht in der Hauptversammlung so wie die Klägerin auszuüben. Bestehe zwischen den Syndikatspartnern kein Einvernehmen über das Abstimmungsverhalten, dürften beide Syndikatspartner ihr Stimmrecht nicht ausüben. Sie hätten weder die Absicht, in einer Hauptversammlung für die Abberufung der Aufsichtsräte T***** und H***** zu stimmen, noch ihre Aktien zu verkaufen. Die einstweilige Verfügung sei auch deshalb unzulässig, weil damit das Prozessergebnis vorweggenommen würde und es zu einer Blockade und Lahmlegung der A***** mit nicht mehr rückführbaren Veränderungen käme.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung wie beantragt, mit Ausnahme des Gebotes, es zu unterlassen, das Stimmrecht in der Hauptversammlung abweichend von der Klägerin auszuüben. Die Abweisung dieses Begehrens blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Ausgehend von dem von ihm als bescheinigt festgestellten, bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt, bejahte das Erstgericht die Antragslegitimation der Klägerin und deren Anspruch gegenüber den Beklagten auf syndikatsvertragskonformes Verhalten. Aus dem aus dem Syndikatsvertrag hervorgehenden Zweck, insbesondere auch des darin vorgesehenen Überganges der Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger, sei zu entnehmen, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen hätten wollen. Mit dieser erklärten Absicht der Streitteile sei die jederzeitige grundlose Möglichkeit der Beendigung der unternehmensfördernden vertraglichen Bindung nicht vereinbar. Eine Kündigung komme daher nur aus wichtigen Gründen in Frage. Solche lägen aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Es sei daher von einer Bescheinigung des Anspruches der Klägerin, nämlich des aufrechten Bestandes des Syndikatsvertrages und der sich daraus ergebenden Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin, auszugehen. Weiters sei von der Gefährdung des Anspruches der Klägerin aus dem Vertrag auszugehen, weil sich die Beklagten auf Grund der Kündigung nicht mehr an die Verpflichtungen aus dem Vertrag gebunden fühlten und daher ihrer Auffassung nach auch gegen die Bestimmungen des Vertrages handeln könnten. Ohne Bindung an den Syndikatsvertrag stünde es den Beklagten ua auch frei, die Aktien ohne Überbindung der Verpflichtungen aus dem Syndikatsvertrag an Dritte zu übertragen. Damit würde aber die Durchsetzung von Ansprüchen der Klägerin aus dem Syndikatsvertrag vereitelt oder zumindest erheblich erschwert und es bestünde überdies die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens. Es bedürfe daher der Erlassung der von der Klägerin angestrebten Gebote. Die mit der einstweiligen Verfügung verbundene Verpflichtung der Beklagten, sich vorläufig, nämlich für die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung, an die Verpflichtungen aus dem Syndikatsvertrag zu halten, bedeute nicht eine endgültige Vorwegnahme des Prozessergebnisses, da damit kein endgültiger Zustand geschaffen werde.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Unterlassungsgebote a) und b); im Übrigen gab es dem Rekurs der Beklagten dahin Folge, dass es die Unterlassungsbegehren c) (soweit noch strittig) sowie d) und e) abwies, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Ausführungen des Rekursgerichtes, das zu jedem einzelnen der von den Beklagten geäußerten Kritikpunkte eingehend Stellung nimmt und seine Rechtsansichten vielfach auf Judikatur- und Literaturzitate stützt, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Anspruchslegitimation der Klägerin aus der Syndikatsvereinbarung sei jedenfalls zu bejahen. Syndikatsverträge hätten schuldrechtliche Wirkung und würden daher jedenfalls die Vertragspartner binden. Allein die Übertragung der Aktien an F***** habe die Klägerin als Partei des Syndikatsvertrages nicht von ihren syndikatsvertraglichen Pflichten entbunden und habe sie andererseits auch nicht der im Syndikatsvertrag vorgesehenen Rechte beraubt. Erblicke man in dem in der Vereinbarung vom 1. 12. 1996 vorgesehenen Eintritt von F***** in die Syndikatsvereinbarung eine wirksame Vertragsübernahme durch F***** mit - durch die Rechtsnachfolgeklausel im Syndikatsvertrag - im Voraus erteilter Zustimmung des verbleibenden Syndikatsvertragspartners, ändere dies an der Legitimation der Klägerin, Ansprüche aus dem Syndikatsvertrag geltend zu machen, nichts, weil die Klägerin das Aktienpaket mit Treuhandvertrag vom 1. 2. 1997 von F***** wieder zurückerworben habe und als Treuhänder der Aktien die zuvor der F***** überbundenen bzw übertragenen Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrag auf Grund der Treuhandschaft wieder im eigenen Namen geltend machen könne.

Ein Verstoß der Syndikatsvereinbarung gegen § 88 AktG liege nicht vor. Die Verpflichtung der beiden Syndikatspartner, bei Abstimmungen in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht gemeinsam auszuüben und einander nicht zu überstimmen, könne vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass rechtzeitig vor den jeweiligen Hauptversammlungen zwischen den Syndikatspartnern eine einvernehmliche Festlegung der Stimmabgabe zu erfolgen habe. Die in der Zusatzvereinbarung vom November 1996 in Bezug auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung vorgesehene Regelung, einander vier Wochen vor der Beschlussfassung die jeweiligen Besetzungsvorschläge bekannt zu geben, sei durchaus verallgemeinerungsfähig. Die im Syndikatsvertrag eingegangene Pflicht, das Stimmrecht in der Hauptversammlung "gemeinsam" auszuüben und den Syndikatspartner nicht zu überstimmen, treffe - unabhängig von der Abstimmungsreihenfolge - beide Syndikatsvertragsparteien, also auch jene Partei, die den Vorsitzenden des Aufsichtsrates nominiert habe. Die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu bestimmende Reihenfolge der Abstimmung in der Hauptversammlung sei daher ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis, selbst wenn es den Parteien trotz entsprechenden Bemühens und Beachtung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht gelingen sollte, sich vor der Hauptversammlung auf eine einheitliche Stimmabgabe zu einigen. Der Syndikatsvertrag sei daher gültig zustandegekommen.Ein Verstoß der Syndikatsvereinbarung gegen Paragraph 88, AktG liege nicht vor. Die Verpflichtung der beiden Syndikatspartner, bei Abstimmungen in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht gemeinsam auszuüben und einander nicht zu überstimmen, könne vernünftigerweise nur in dem Sinn verstanden werden, dass rechtzeitig vor den jeweiligen Hauptversammlungen zwischen den Syndikatspartnern eine einvernehmliche Festlegung der Stimmabgabe zu erfolgen habe. Die in der Zusatzvereinbarung vom November 1996 in Bezug auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung vorgesehene Regelung, einander vier Wochen vor der Beschlussfassung die jeweiligen Besetzungsvorschläge bekannt zu geben, sei durchaus verallgemeinerungsfähig. Die im Syndikatsvertrag eingegangene Pflicht, das Stimmrecht in der Hauptversammlung "gemeinsam" auszuüben und den Syndikatspartner nicht zu überstimmen, treffe - unabhängig von der Abstimmungsreihenfolge - beide Syndikatsvertragsparteien, also auch jene Partei, die den Vorsitzenden des Aufsichtsrates nominiert habe. Die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu bestimmende Reihenfolge der Abstimmung in der Hauptversammlung sei daher ohne Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis, selbst wenn es den Parteien trotz entsprechenden Bemühens und Beachtung der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft nicht gelingen sollte, sich vor der Hauptversammlung auf eine einheitliche Stimmabgabe zu einigen. Der Syndikatsvertrag sei daher gültig zustandegekommen.

Zu Recht sei das Erstgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass derzeit eine grundlose Kündigung nicht möglich sei. Syndikatsverträge würden allgemein als Gesellschaften bürgerlichen Rechtes aufgefasst. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 1 Ob 629/85 betont, dass eine zeitliche, etwa auf den Gesellschaftszweck abstellende Beschränkung des Kündigungsrechtes auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zulässig sei; im Rahmen dieser Beschränkung könne die Gesellschaft dann nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Die freie Kündbarkeit eines nicht auf bestimmte Zeit eingegangenen Dauerschuldverhältnisses bilde zwar die Regel; es sei aber immer die Absicht der Parteien maßgebend, welche unter Umständen darauf gerichtet sein könne, die freie Kündbarkeit - auch nur für einen gewissen Zeitraum - ohne Angabe von Gründen nicht ohne weiteres zuzulassen. Dafür, dass die Parteien der gegenständlichen Syndikatsvereinbarung eine längerfristige Bindung eingehen und sich wechselseitig dauerhaft den Einfluss in der A***** sichern wollten, spreche neben der Präambel mit der Absichtserklärung, sich zu dem Grundsatz zu bekennen, alles in ihren Kräften stehende zu tun, was einer weiteren Aufwärtsentwicklung der A***** und ihrer Tochtergesellschaften nütze, und alles zu unterlassen, was ihnen schade, das in der Syndikatsvereinbarung wechselseitig eingeräumte Vorkaufsrecht an den Aktien der A***** und insbesondere die sich aus dem Syndikatsvertrag ergebende Verpflichtung, im Falle eines Verkaufes der Aktien an Konzerngesellschaften oder - im Falle der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes - an Dritte, die Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden. Daraus erhelle die Absicht der Vertragsparteien, sich auf möglichst lange Zeit den Einfluss in der A***** zu sichern. Aus diesem Geschäftszweck folge, dass - wenngleich im Syndikatsvertrag eine bestimmte Laufzeit der Vereinbarung nicht ausdrücklich vereinbart sei - doch nach der Absicht der Parteien die freie Kündbarkeit des Syndikatsvertrages jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Parteien oder eine ihrer Konzerngesellschaften zumindest 52 % der Aktien der A***** hält, ausgeschlossen sei.

Selbst im Fall der Bejahung der Möglichkeit einer jederzeitigen grundlosen Kündigung der Syndikatsvereinbarung dürfte der Syndikatspartner nicht überfallsartig von heute auf morgen durch eine bereits wirksam gewordene Kündigung überrascht werden, sondern wäre jedenfalls die Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist erforderlich. Zu denken wäre etwa an die analoge Heranziehung des Frist des § 132 HGB für die Kündigung einer OHG, welche Frist im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung noch keinesfalls abgelaufen gewesen sei.Selbst im Fall der Bejahung der Möglichkeit einer jederzeitigen grundlosen Kündigung der Syndikatsvereinbarung dürfte der Syndikatspartner nicht überfallsartig von heute auf morgen durch eine bereits wirksam gewordene Kündigung überrascht werden, sondern wäre jedenfalls die Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist erforderlich. Zu denken wäre etwa an die analoge Heranziehung des Frist des Paragraph 132, HGB für die Kündigung einer OHG, welche Frist im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung noch keinesfalls abgelaufen gewesen sei.

Ein wichtiger Grund zu einer vorzeitigen Auflösung der Syndikatsvereinbarung sei für die Beklagten nicht vorgelegen. Von einem "Verwirrspiel" der Klägerin in Bezug auf die Person des Syndikatsvertragspartners könne keine Rede sein. Dass die Klägerin vor einer Investition mit einem - nach eigenem Vorbringen der Beklagten - Fremdfinanzierungsvolumen von rund USD 170 Mio einen Verkauf ihres Aktienpaketes, für das die Erstbeklagte in der Folge einen Kaufpreis von EUR 80 Mio geboten habe, erwogen habe, stelle ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Auflösung der Syndikatsvereinbarung dar, weil die Klägerin bzw die von ihr nominierten Aufsichtsräte - nach dem Scheitern der Verkaufsbemühungen - bei der maßgeblichen Sitzung des Aufsichtsrates die Zustimmung zur Realisierung des Investitionsvorhabens erteilt hätten. Die Syndikatsvereinbarung sei daher nach wie vor aufrecht.

Den Rekursausführungen, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ließen sich nicht aus dem Syndikatsvertrag ableiten, sei zu erwidern:

Die im Syndikatsvertrag festgelegte Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder liege in dem durch das Aktiengesetz und die Satzung gesteckten Rahmen. Nach hA dürfe der Syndikatsvertrag die Satzung ergänzen und ausgestalten. Die Festlegung der Anzahl der Aufsichtsräte im Syndikatsvertrag sei daher schuldrechtlich wirksam und binde die Syndikatspartner.

Gleiches gelte für die im Syndikatsvertrag getroffene Wahlabrede bezüglich der Aufsichtsratsmitglieder. Syndikatsvertragliche Absprachen über Wahlen in Gesellschaftsorgane seien grundsätzlich zulässig und wirksam, sofern nicht Personen vorgeschlagen würden, die zur Ausübung des in Frage stehenden Amtes völlig ungeeignet seien und deren Wahl gegen vitale Interessen der Gesellschaft gerichtet wäre. Dass letzteres auf eines der von der Klägerin nominierten Aufsichtsratsmitglieder zuträfe, hätten die Beklagten nie behauptet.

Die Reichweite der im Syndikatsvertrag eingegangenen generellen Verpflichtung, das Stimmrecht in der Hauptversammlung "gemeinsam" auszuüben und den anderen Syndikatspartner nicht zu überstimmen, brauche nicht weiter überprüft zu werden, weil von der Klägerin gar nicht behauptet worden sei, dass - abgesehen von der Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern - auch bei anderen der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten ein syndikatsvertragswidriges Abstimmungsverhalten der Beklagten unmittelbar drohe.

Dass der Syndikatsvertrag ein wechselseitiges Vorkaufsrecht an den Aktien der A***** vorsehe, werde von den Beklagten ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Wirksamkeit der syndikatsvertraglichen Verpflichtung, den Syndikatsvertrag im Falle eines Verkaufes der Aktien auf den Rechtsnachfolger zu überbinden.

Anerkenne man die Wirksamkeit syndikatsvertraglicher Bindung müsse auch jede echte Verpflichtung aus dem Syndikatsvertrag gerichtlich klagbar sein. Ein vorbeugender Unterlassungsanspruch werde bejaht, wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret drohe. Einer konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung könne daher mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden.

Das Rekursgericht schließe sich der im jüngeren österreichischen Schrifttum herrschenden Auffassung an, dass auch Unterlassungsansprüche aus Syndikatsverträgen unter den Voraussetzungen des § 381 EO mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könnten. Nach hA nehme ein lediglich befristetes Unterlassungsgebot das Prozessergebnis nicht vorweg, jedenfalls soweit es wieder- bzw nachholbare Handlungen betreffe. Einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO dürften auch der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen, ohne allerdings eine Sachlage zu schaffen, die sich im Falle einer Niederlage des Antragstellers mit dem Hauptanspruch nicht mehr in natura rückgängig machen ließe.Das Rekursgericht schließe sich der im jüngeren österreichischen Schrifttum herrschenden Auffassung an, dass auch Unterlassungsansprüche aus Syndikatsverträgen unter den Voraussetzungen des Paragraph 381, EO mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden könnten. Nach hA nehme ein lediglich befristetes Unterlassungsgebot das Prozessergebnis nicht vorweg, jedenfalls soweit es wieder- bzw nachholbare Handlungen betreffe. Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO dürften auch der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen, ohne allerdings eine Sachlage zu schaffen, die sich im Falle einer Niederlage des Antragstellers mit dem Hauptanspruch nicht mehr in natura rückgängig machen ließe.

Durch die vorübergehende Verpflichtung, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptprozesses über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus keine weiteren Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, und die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen, werde im Sinne der herrschenden Judikatur das Prozessergebnis daher nicht vorweggenommen, sodass bereits die objektive Besorgnis der Vereitelung oder doch erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Anspruches nach § 381 Z 1 EO genüge. Im vorliegenden Fall sei bescheinigt, dass eine Verletzung der Stimmrechtsvereinbarung betreffend Anzahl und Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder drohe. Eine syndikatsvertragswidrige Aufstockung des vierköpfigen Aufsichtsrates oder Änderung dessen Zusammensetzung wäre gesellschaftsrechtlich wirksam, und mit einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der A***** verbunden; die von einem syndikatsvertragswidrig zusammengesetzten Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wären rechtsverbindlich und - soweit Dritte daraus Rechte erworben hätten - einer Rückgängigmachung entzogen. Aus einer syndikatsvertragswidrigen Umgestaltung des Aufsichtsrats drohe daher der Klägerin ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne. Zur Hintanhaltung eines konkret drohenden unwiederbringlichen Schadens sei es daher notwendig, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, oder die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen.Durch die vorübergehende Verpflichtung, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptprozesses über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus keine weiteren Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, und die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates nicht ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen, werde im Sinne der herrschenden Judikatur das Prozessergebnis daher nicht vorweggenommen, sodass bereits die objektive Besorgnis der Vereitelung oder doch erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Anspruches nach Paragraph 381, Ziffer eins, EO genüge. Im vorliegenden Fall sei bescheinigt, dass eine Verletzung der Stimmrechtsvereinbarung betreffend Anzahl und Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder drohe. Eine syndikatsvertragswidrige Aufstockung des vierköpfigen Aufsichtsrates oder Änderung dessen Zusammensetzung wäre gesellschaftsrechtlich wirksam, und mit einer Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Aufsichtsrat der A***** verbunden; die von einem syndikatsvertragswidrig zusammengesetzten Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wären rechtsverbindlich und - soweit Dritte daraus Rechte erworben hätten - einer Rückgängigmachung entzogen. Aus einer syndikatsvertragswidrigen Umgestaltung des Aufsichtsrats drohe daher der Klägerin ein im Wege der Naturalrestitution nicht ersatzfähiger und auch in Geld nicht adäquat ausgleichbarer Schaden, zumal auch die Schadenshöhe aus einer verminderten Einflussnahme- und Kontrollmöglichkeit der Klägerin im bzw auf den Aufsichtsrat der A***** nicht annähernd abgesehen werden könne. Zur Hintanhaltung eines konkret drohenden unwiederbringlichen Schadens sei es daher notwendig, den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, über die vier von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder hinaus weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, oder die von der Klägerin jeweils nominierten Mitglieder des Aufsichtsrates ohne Zustimmung der Klägerin abzuberufen.

Zutreffend werde jedoch von den Beklagten darauf verwiesen, dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erstbeklagte syndikatsvertragswidrige Handlungen im Sinne der zu c), d) und e) angestrebten Gebote begehen werde. Diesbezüglich fehle es an jeglicher Bescheinigung der Verletzungs- oder Erstgefahr als Anspruchsvoraussetzung einer vorbeugenden Unterlassungsklage.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zu der Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Syndikatsverträgen durch einstweilige Verfügungen gesichert werden könnten, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Dagegen richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien, die wechselseitig auch Revisionsrekursbeantwortung erstatteten.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ua aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 402, 78 EO) zurückzuweisen.Der von den Beklagten gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist ua aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der von der Klägerin gegen den abweisenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402,, 78 EO) zurückzuweisen.

1.) Zum Revisionsrekurs der beklagten Parteien:

Die Beklagten halten in ihrem Revisionsrekurs an den bereits im Rekursverfahren vertretenen Rechtsansichten fest. Im Wesentlichen machen sie geltend, es lägen "nicht einmal die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch" vor, zumal es an einer konkreten Gefährdung der Klägerin iSd § 381 Z 2 EO mangle. Die vorläufige Sicherung einer Stimmbindung durch einstweilige Verfügung sei nach überwiegender Meinung unzulässig, da dadurch die Erfüllung vorweggenommen (und nicht bloß aufgeschoben) werde. Der gegenständliche, unbefristete Syndikatsvertrag habe ohne wichtigen Grund sofort (ohne Fristsetzung) rechtswirksam aufgekündigt werden können; der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluss einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit liege nicht vor. Abgesehen davon, sei der Syndikatsvertrag ohnehin aus wichtigen Gründen aufgekündigt worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Stimmrechtsvereinbarung gänzlich unwirksam, weil sie eine - nicht von allen Aktionären beschlossene - Änderung der Satzung darstelle und weil gemäß § 86 AktienG bzw § 88 AktienG der Satzung vorbehaltene Bestimmungen nicht in Syndikatsverträgen geregelt werden könnten.Die Beklagten halten in ihrem Revisionsrekurs an den bereits im Rekursverfahren vertretenen Rechtsansichten fest. Im Wesentlichen machen sie geltend, es lägen "nicht einmal die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch" vor, zumal es an einer konkreten Gefährdung der Klägerin iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO mangle. Die vorläufige Sicherung einer Stimmbindung durch einstweilige Verfügung sei nach überwiegender Meinung unzulässig, da dadurch die Erfüllung vorweggenommen (und nicht bloß aufgeschoben) werde. Der gegenständliche, unbefristete Syndikatsvertrag habe ohne wichtigen Grund sofort (ohne Fristsetzung) rechtswirksam aufgekündigt werden können; der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluss einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit liege nicht vor. Abgesehen davon, sei der Syndikatsvertrag ohnehin aus wichtigen Gründen aufgekündigt worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Stimmrechtsvereinbarung gänzlich unwirksam, weil sie eine - nicht von allen Aktionären beschlossene - Änderung der Satzung darstelle und weil gemäß Paragraph 86, AktienG bzw Paragraph 88, AktienG der Satzung vorbehaltene Bestimmungen nicht in Syndikatsverträgen geregelt werden könnten.

Da der erkennende Senat die betreffenden Ausführungen der Revisionsrekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes und deren Begründung hingegen für zutreffend erachtet, reicht es gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den von den Beklagten vorgetragenen Argumenten ist - mit der im Provisorialverfahren gebotenen (im Hinblick auf Anzahl und Umfang der im insgesamt 58 Seiten umfassenden Rechtsmittel von den Beklagten erhobenen Einwände nur relativ möglichen) Kürze - folgendes entgegenzuhalten:Da der erkennende Senat die betreffenden Ausführungen der Revisionsrekurswerber für nicht stichhältig, die damit bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes und deren Begründung hingegen für zutreffend erachtet, reicht es gemäß Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, zweiter Satz ZPO aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen. Den von den Beklagten vorgetragenen Argumenten ist - mit der im Provisorialverfahren gebotenen (im Hinblick auf Anzahl und Umfang der im insgesamt 58 Seiten umfassenden Rechtsmittel von den Beklagten erhobenen Einwände nur relativ möglichen) Kürze - folgendes entgegenzuhalten:

Vorauszuschicken ist, dass nach österreichischer Rechtsterminologie unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden werden. Ihr wesentlicher Gegenstand ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 365 mwN). Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, greifen jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein (4 Ob 588/95, NZ 1997, 294; 9 Ob 13/01d; Reich-Rohrwig aaO; Gellis/Feil Komm GmbHG4 § 39 Rz 8). Die Zulässigkeit von Syndikatsverträgen (auch Stimmbindungs-, Schutzgemeinschafts- oder Poolverträge genannt - vgl Schiemer, AG2 § 114 Rz 1.4) ist in Österreich seit langem anerkannt (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes5 273; Koppensteiner, Komm GmbHG2 § 39 Rz 19; Reich-Rohrwig aaO 366 jeweils mwN; SZ 26/292; GesRZ 1984, 105). Rechtsgrundlage ist die Vertragsfreiheit, zT wird auch auf die Abstimmungsfreiheit, allenfalls auf Gewohnheitsrecht hingewiesen (Reich-Rohrwig aaO mwN).Vorauszuschicken ist, dass nach österreichischer Rechtsterminologie unter Syndikatsverträgen Stimmrechtsbindungsverträge verstanden werden. Ihr wesentlicher Gegenstand ist die Regelung der Ausübung des Stimmrechtes in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (ReichRohrwig, GmbH-Recht 365 mwN). Sie sind eine sinnvolle Ergänzung des Gesellschaftsvertrages, greifen jedoch nicht unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation ein (4 Ob 588/95, NZ 1997, 294; 9 Ob 13/01d; ReichRohrwig aaO; Gellis/Feil Komm GmbHG4 Paragraph 39, Rz 8). Die Zulässigkeit von Syndikatsverträgen (auch Stimmbindungs-, Schutzgemeinscha

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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