TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/23 2004/10/0192

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAG Stmk 1999 §29 Abs2;
KAG Stmk 1999 §29 Abs4;
KAG Stmk 1999 §30 Abs1;
KAG Stmk 1999 §39 Abs1;
SHG Stmk 1977 §31 Abs1;
SHG Stmk 1977 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie den Senatspräsidenten Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2004, Zl. FA11A-32-931/04-2, betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 21. Mai 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Kosten in der Höhe von EUR 2.254,--, die sie für die Behandlung der Patientin Corina T. in der Zeit vom 14. bis 17. März 2003 aufgewendet habe. Begründend wird Folgendes dargelegt:

"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Dem beigeschlossenen "Erhebungsblatt für Antrag auf Spitalskostenrückersatz" sind lediglich Name und Geburtsdatum der Patientin sowie die von dieser angegebene Anschrift in Rumänien zu entnehmen. Die Rubriken "Finanzielle Verhältnisse des Zahlungspflichtigen zum Zeitpunkt der Spitalsbehandlung" sowie "Familiäre und finanzielle Verhältnisse der innerhalb des Haushaltes lebenden Angehörigen des Zahlungsverpflichteten" enthalten keine Angaben. Einer "Sonstigen Bemerkung" ist zu entnehmen, dass die Patientin "vor Befragung" (offenbar: durch die Spitalsverwaltung) entlassen wurde. Weiteren beigeschlossenen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Spitalskostenrechnung der Patientin an der angegebenen Adresse in Rumänien nicht zugestellt werden konnte, dass die Patientin in Graz nicht gemeldet war und dass bei der Bundespolizeidirektion Graz kein die Patientin betreffender "Aktenvorgang" vorliege.

Mit Bescheid vom 8. Jänner 2004 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Antrag auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 4, 7 und 10 iVm § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, (SHG), dargelegt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau T. über keinen ordentlichen Wohnsitz in Graz verfüge und keinen Antrag auf Spitalskostenrückersatz unterschrieben habe. Laut Mitteilung des Krankenhauses sei der Ehegatte am Aufnahmetag dabei gewesen. Beide hätten nur rumänisch gesprochen. Die Aufklärung über die durchzuführende Operation sei telefonisch seitens einer Krankenschwester des LKH Graz-West erfolgt. Es seien keinerlei Erhebungen bezüglich des Einkommens, der Adresse in Graz oder "bezüglich des Gatten" durchgeführt worden. Es sei auch kein Antrag auf Übernahme der offenen Kosten beim Sozialamt gestellt worden. Da "seitens der übermittelten Unterlagen vom LKH Graz bzw. auch das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine schlüssigen Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit ergeben" habe, würden die Kosten nicht übernommen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Begründend wurde dargelegt, die Patientin sei am 14. März 2003 um 22.35 Uhr mit der Diagnose "extrauterine Gravidität, starke Blutungen und Schmerzen" auf der Geburtshilflich - Gynäkologischen Universitätsklinik Graz stationär aufgenommen worden. Sie habe sich in männlicher Begleitung befunden. Eine Verständigung mit der Patientin bzw. der Begleitperson sei nicht möglich gewesen, da diese nur rumänisch gesprochen hätten. Es sei ein umgehender operativer Eingriff indiziert gewesen. Die medizinische Aufklärung sei durch eine rumänisch sprechende Krankenschwester des LKH Graz-West durchgeführt worden. Die Patientin habe die in den Akten befindliche Heimatadresse in Rumänien angegeben. Weitere Daten zur Person der Patientin hätten nicht aufgenommen werden können.

Bereits am 17. März 2003 sei Frau T. aus der Anstaltspflege entlassen worden. Sie hätte somit nicht mehr seitens des zuständigen Personals des Patientenmanagement zu weiteren Daten befragt werden können. Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass sie der Fremdenpolizei nicht bekannt gewesen, weiters, dass sie nicht als Flüchtling registriert und auch keine Meldedaten von ihr gespeichert gewesen seien. Die Gebührenrechnung habe nicht zugestellt werden können, weil die Adresse offenbar fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen sei. Auf Anfrage habe die Österreichische Botschaft in Bukarest mitgeteilt, dass ein Versuch der Adressenausforschung erfolglos verlaufen sei, weil gemäß neuen rumänischen Datenschutzbestimmungen die Weitergabe einer Adresse einer Privatperson deren vorheriger Zustimmung bedürfe. Im Antrag auf Übernahme der Kosten seien der Behörde die bisher durchgeführten Erhebungen mitgeteilt worden. Die voraussichtliche Hilfsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistung sei damit begründet worden, dass auf Grund der sozialen und finanziellen Verhältnisse rumänischer Staatsbürger die Patientin mit Sicherheit nicht in der Lage wäre, derart hohe Spitalskosten selbst zu bezahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin seien Tatsachen, die auf eine Hilfsbedürftigkeit der Patientin schließen ließen, nicht zu entnehmen. Die finanzielle Hilfsbedürftigkeit sei somit nicht durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft gemacht worden. Die Patientin sei vier Tage in Behandlung gewesen. In diesem Zeitraum sei es dem Spitalserhalter zumutbar gewesen, unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers genauere Angaben zur Person zu erfahren und damit die Begleichung der Behandlungskostenrechnung zu gewährleisten. Die Voraussetzungen des Rückersatzes nach § 31 Abs. 2 SHG lägen somit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998 (SHG), hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

a)

eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;

     b)        die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig

gewährt werden konnte;

     c)        der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu

tragen hatte.

Nach Abs. 2 leg. cit. muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.

Gemäß § 4 Abs. 1 SHG ist Voraussetzung der Hilfe u.a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des § 7 SHG (darunter gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 5 Abs. 1 SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.

Nach der Rechtsprechung ist für die Berechtigung eines Ersatzanspruches im Sinne des § 31 SHG maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen im Sinne der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt hat, das heißt, ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0266, vom 16. Mai 1989, Zl. 88/11/0107, vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126, und vom 20. Oktober 1990, Zl. 90/19/0008).

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, weder habe die Beschwerdeführerin die Hilfsbedürftigkeit der Patientin im Zeitpunkt der Erbringung der Spitalsleistung schlüssig behauptet noch sei die Hilfsbedürftigkeit feststellbar gewesen.

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Hilfsbedürftigkeit sei "jedenfalls zu bejahen", weil die Spitalskosten von keinem Sozialversicherungsträger übernommen würden bzw. das Bestehen einer Leistung zur Verpflichtung eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers nicht habe "ausgeforscht" werden können. Nach § 41 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes habe der Patient für Kostenbeiträge aufzukommen, soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund der Bestimmungen des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder auf Grund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren und Kostenbeiträge verpflichtet ist. Da sohin die Patientin selbst für die Pflegeleistungen aufzukommen hätte, hiezu aber "auf Grund ihrer Vermögenslosigkeit" nicht in der Lage sei, bestehe der geltend gemachte Ersatzanspruch der Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht.

Diese Darlegungen der Beschwerde verkennen die Rechtslage, soweit aus dem Fehlen von Leistungsansprüchen des Patienten aus der Krankenversicherung unmittelbar das Vorliegen von Hilfsbedürftigkeit gefolgert wird. Zwar würde ein Leistungsanspruch des Patienten aus einer Krankenversicherung

(unter dem Gesichtspunkt des "den Lebensbedarf ... von anderen

Personen oder Einrichtungen erhalten" im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG) die Hilfsbedürftigkeit als Voraussetzung eines Rückersatzanspruches im Sinne des § 31 Abs. 1 SHG ausschließen. Der von der Beschwerde daraus offenbar gezogene "Umkehrschluss" - wonach die Hilfsbedürftigkeit schon aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches des Patienten aus einer Krankenversicherung folge - beruht aber nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Dass der Patient keinen Anspruch auf Leistungen einer Krankenversicherung hat - und somit die Kosten der Heilbehandlung nicht "von anderen Personen oder Einrichtungen erhält" - verwirklicht nur eine der Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit. Aus dem Fehlen eines Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung ergibt sich jedoch nicht unmittelbar die weitere Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit, dass der Patient im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG außer Stande ist, den in Rede stehenden Lebensbedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu beschaffen (vgl. hiezu z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389, vom 25. April 1989, Zl. 89/11/0001, und vom 27. Juni 1989, Zl. 88/11/0126). Ebenso wenig ist daher der Auffassung der Beschwerde zu folgen, es sei "die Hilfsbedürftigkeit im vorliegenden Fall gerade darin begründet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme von einer aufrechten Versicherung ausging", was sich erst später als unrichtig herausgestellt habe. Es erübrigt sich aus den genannten Gründen aber auch, auf das Vorbringen der Beschwerde einzugehen, dass das Bestehen eines Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung nicht habe "ausgeforscht" werden können. Nur der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Patientin im Zeitpunkt der Aufnahme in die Anstaltspflege oder zu einem späteren Zeitpunkt das Bestehen eines Leistungsanspruches eines Sozialversicherungsträgers behauptet hätte oder überhaupt danach gefragt worden wäre.

Die Beschwerde zeigt aber auch nicht auf, dass die belangte Behörde zu ihrer Annahme, die Hilfsbedürftigkeit der Patientin sei weder durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft gemacht noch auf Grund der möglichen Ermittlungen feststellbar gewesen, auf der Grundlage eines mangelhaften Verfahrens gelangte.

Die Beschwerde hält dieser Annahme der belangten Behörde im Wesentlichen entgegen, für die Hilfsbedürftigkeit der Patientin spreche der Umstand, dass diese offenbar bewusst eine unrichtige oder unvollständige Adresse angegeben und damit beabsichtigt habe, das Vorhandensein einer aufrechten Sozialversicherung vorzugeben. Dieses Vorgehen habe die Patientin offenbar deshalb gewählt, um so zu der für ihre Gesundheit wichtigen, möglicherweise sogar lebensnotwendigen Behandlung zu gelangen. Dieses Vorgehen der Patientin allein zeige jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie einkommens- und vermögenslos, sohin hilfsbedürftig gewesen sei. Die zumindest voraussichtliche und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Hilfsbedürftigkeit zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistungen sei auch damit zu begründen, dass auf Grund der bekannten sozialen und finanziellen Verhältnisse rumänischer Staatsbürger die Patientin mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre, derart hohe Spitalskosten zu bezahlen.

Die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind (mit den Denkgesetzen und allgemeinem Erfahrungswissen übereinstimmen) und ob der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt wurde (vgl. z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 45 AVG, E 262 ff, referierte Rechtsprechung).

Im Rahmen dieser Kontrolle kann der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht finden, dass die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Patientin eine Adresse in Rumänien angab, an der ihr die Spitalskostenrechnung nicht zugestellt werden konnte, und auf Grund der von der Beschwerde pauschal behaupteten "bekannten sozialen und finanziellen Verhältnisse rumänischer Staatsbürger" hätte folgern müssen, die Patientin sei im fraglichen Zeitpunkt hilfebedürftig im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG gewesen; dies selbst dann, wenn die nicht näher begründete Schlussfolgerung der Beschwerde zuträfe, dass die Patientin "offenbar bewusst eine unrichtige oder unvollständige Adresse angab und damit beabsichtigte, das Vorhandensein einer aufrechten Sozialversicherung vorzugeben". Das Vorbringen der Beschwerde läuft - zumal die persönlichen Verhältnisse der Patientin völlig unbekannt geblieben sind - auf eine Vermutung der Hilfsbedürftigkeit in Fällen von Uneinbringlichkeit der Behandlungskosten, insbesondere bei "rumänischen Staatsbürgern", und somit letztlich auf eine Regelung hinaus, wonach uneinbringliche Spitalskosten - unbeschadet der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinne des § 4 Abs. 1 SHG - vom Sozialhilfeträger zu ersetzen wären; dies ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde zeigt auch mit jenen Darlegungen, mit denen offenbar belegt werden soll, dass Erhebungen in Richtung der Tragung der Spitalskosten im konkreten Fall im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Patientin nicht möglich oder zumutbar gewesen wären, keine Rechtswidrigkeit auf. In diese Richtung gehen die Darlegungen der Beschwerde, die Argumentation der belangten Behörde (gemeint ist offenbar jene Passage der Bescheidbegründung, in der dargelegt wird, es wäre dem Spitalserhalter zumutbar gewesen, innerhalb der viertägigen Behandlungsdauer genauere Angaben zur Person zu erfahren) bedeute in letzter Konsequenz, dass bei jedem Patienten umfassende Erhebungen durchzuführen wären, ehe er behandelt werden "darf". Dies widerspreche "elementaren sozialen Grundsätzen des österreichischen Rechtssystems". In diesem Zusammenhang genüge der Hinweis, dass der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 SHG lediglich die Glaubhaftmachung durch schlüssiges Vorbringen fordere und im vorliegenden Fall die Patientin anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen sei. Hätte man die Patientin mehrere Tage lang warten lassen, ehe die Behandlung erfolge, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Gesundheitsschädigung, möglicherweise sogar zum Tod geführt.

Diese Darlegungen gehen an der Sache vorbei. Es ist nicht zweifelhaft, dass unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden darf (§ 30 Abs. 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999, LGBl. Nr. 66/1999) und Personen, deren geistiger und körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, in Anstaltspflege genommen werden müssen (§ 29 Abs. 4 iVm § 29 Abs. 2 letzter Satz leg. cit.). In diesen Fällen der Unabweisbarkeit darf (selbst) die Aufnahme und Behandlung von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF - Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, nicht abgelehnt werden (vgl. § 39 Abs. 1 leg. cit.). Diese Verpflichtungen öffentlicher Krankenanstalten haben mit der Frage der Rückersatzpflicht der Sozialhilfeträger aus dem Titel der Hilfsbedürftigkeit des Empfängers der Spitalsleistungen nichts zu tun. Das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kosten von Unterbringung und Behandlung trifft auch bei unabweisbaren behandlungsbedürftigen Patienten die Krankenanstalt; nur in Fällen der Hilfsbedürftigkeit des Patienten im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelungen besteht ein Ersatzanspruch der Krankenanstalt gegenüber dem Sozialhilfeträger (vgl. hiezu - bei ähnlicher Rechtslage - die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und vom 20. Dezember 2001, Zl. 96/08/0389). Die Vorschriften des Sozialhilfegesetzes über den Rückersatz enthalten auch nicht die der Beschwerde offenbar vorschwebende Regelung, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (schon mangels Kenntnis der persönlichen Daten des Patienten, die die Geltendmachung der Forderung ermöglichten) uneinbringlich erweisen oder aber - wie im Beschwerdefall behauptet -, weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren. Der Hinweis darauf, dass solche Erhebungen in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Patientin nicht möglich gewesen wären, kann somit konkrete Anhaltspunkte für die Hilfsbedürftigkeit der Patientin nicht ersetzen (vgl. auch hiezu das soeben erwähnte Erkenntnis vom 20. Dezember 2001).

Der Bescheid sei auch rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde "offenbar" überhaupt keine Erhebungen durchgeführt habe. Wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie erkennen können, dass Hilfsbedürftigkeit zu bejahen und dem Antrag daher stattzugeben sei. Im Übrigen hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung auffordern müssen.

Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung nicht nachgekommen, unterlässt sie es, aufzuzeigen, welche zielführenden Ermittlungen der belangten Behörde im vorliegenden Zusammenhang - zumal angesichts des offenkundig unbekannten Aufenthalts der Patientin - möglich gewesen wären und welche konkret auf die Hilfsbedürftigkeit der Patientin hindeutenden Tatsachen die Behörde festzustellen unterlassen hätte. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die belangte Behörde hätte sie zur Verbesserung ihres Antrages auffordern müssen, bringt sie nicht vor, was sie in diesem Fall Sachdienliches hätte vorbringen können. Auch mit diesen Darlegungen wird daher kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt.

Die Beschwerde zeigt somit weder auf, dass bezogen auf den konkreten Fall irgendwelche Anhaltspunkte vorlägen, aus denen Schlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Patientin gezogen werden könnten, noch, dass die belangte Behörde ihr mögliche, in diese Richtung gehende Ermittlungen unterlassen hätte, auf deren Grundlage sie Feststellungen in Richtung der Hilfsbedürftigkeit hätte treffen können.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. April 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100192.X00

Im RIS seit

13.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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