TE OGH 2003/4/29 11Os51/03

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2003, GZ 043 Hv 54/02b-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav M***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Jänner 2003, GZ 043 Hv 54/02b-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig teils versuchten (zu ergänzen: teils vollendeten, schweren und) durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** des Verbrechens des gewerbsmäßig teils versuchten (zu ergänzen: teils vollendeten, schweren und) durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem 40.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2000 Verfügungsberechtigten der Österreichischen Post AG 110 Mobiltelefone im Wert von 53.479,94 Euro, indem er mit einem Sperrhaken die Geschäftseingangstür öffnete,

2./ in der Nacht vom 3. auf den 4. Dezember 2001 Verfügungsberechtigten der Firma GZ Telekom 15 Mobiltelefone und 15 Ladebons im Gesamtwert von 4.736,60 Euro, indem er mit einem Brecheisen ein Fenstergitter aus der Verankerung riss, die Scheibe des Fensters einschlug und in den Geschäftsraum einstieg, 3./ am 22. August 2001 im Zusammenwirken mit namentlich genannten Mittätern versucht, Verfügungsberechtigten eines Postshops Bargeld und Mobiltelefone wegzunehmen.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung der zur gewerbsmäßigen Absicht getroffenen Urteilsfeststellungen, beschränkt sich aber auf die bloße Bestreitung der vom Schöffengericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erfahrungen aus der "Vielzahl der Zugriffe auf über 100 Mobiltelefone" (in insgesamt drei zeitlich verschiedenen Angriffen) gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übersieht, dass nicht nur zwingende Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148). Die Verantwortung des Angeklagten dazu blieb nicht unerörtert, sondern wurde von den Tatrichtern insgesamt als widerlegt angesehen, wobei diese im Rahmen der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten waren, jeden einzelnen Punkt der Aussage im Detail zu erörtern (Mayerhofer aaO E 8).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine unzureichende Begründung der zur gewerbsmäßigen Absicht getroffenen Urteilsfeststellungen, beschränkt sich aber auf die bloße Bestreitung der vom Schöffengericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erfahrungen aus der "Vielzahl der Zugriffe auf über 100 Mobiltelefone" (in insgesamt drei zeitlich verschiedenen Angriffen) gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung und übersieht, dass nicht nur zwingende Schlüsse, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 148). Die Verantwortung des Angeklagten dazu blieb nicht unerörtert, sondern wurde von den Tatrichtern insgesamt als widerlegt angesehen, wobei diese im Rahmen der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten waren, jeden einzelnen Punkt der Aussage im Detail zu erörtern (Mayerhofer aaO E 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69315 11Os51.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00051.03.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0110OS00051_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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