TE OGH 2003/4/29 11Os45/03

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen u. T wegen §§ 80, 81, 88, 177 StGB zum Nachteil von Helmut K***** ua, AZ 30 Vr 559/99, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen u. T wegen Paragraphen 80,, 81, 88, 177 StGB zum Nachteil von Helmut K***** ua, AZ 30 römisch fünf r 559/99, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen §§ 80, 81, 88, 177 StGB wurden die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 8. April 1999, GZ 30 Vr 559/99-22, mit 65.056 S bestimmt, wobei das Mehrbegehren von 223.616 S abgewiesen wurde.In der Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck gegen u. T. zum Nachteil von Helmut K***** ua wegen Paragraphen 80,, 81, 88, 177 StGB wurden die Gebühren des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Walter R***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 8. April 1999, GZ 30 römisch fünf r 559/99-22, mit 65.056 S bestimmt, wobei das Mehrbegehren von 223.616 S abgewiesen wurde.

Aufgrund der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des Sachverständigen ersuchte das Oberlandesgericht Innsbruck mit an den Rechtsvertreter des Sachverständigen gerichteten Schreiben vom 27. Mai 1999 um Beantwortung einer angeschlossenen Fragenliste. Die Einleitung des an Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Bernd A. O***** gerichteten Schreibens lautet:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Bezugnehmend auf das heute mit Ihnen geführte Telefongespräch erlaube ich mir, die angekündigte Fragenliste zu übermitteln und darf Sie dazu bitten, eine möglichst genaue Beantwortung der einzelnen Fragen in angemessener Frist veranlassen zu wollen.

Zu den nachangeführten Fragen sind ergänzende Ausführungen des Beschwerdeführers a. Univ. Prof. Dr. Walter R***** erforderlich."

Mit Beschluss vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99 (GZ 30 Vr 559/99-48 des Landesgerichtes Innsbruck), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Sachverständigen teilweise dahin Folge, dass dessen Gebühren um 46.970 S auf 112.026 S erhöht werden und die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens auf 176.646 S verringert wird. In der Begründung führte es ua aus, dass die Fragen seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht beantwortet wurden, so dass die verbliebenen Unklarheiten hinsichtlich relevanter Umstände uU zu dessen Nachteil ausschlagen. Im Einzelnen erachtete es die Grundlagen für den (vollen) Zuspruch der begehrten Gebühren für Mühewaltung bezüglich des Beischaffens und Studiums von Operationsunterlagen und zahnmedizinischen Unterlagen sowie für Zeitversäumnis hinsichtlich Fahrzeit, Kosten einer Hilfskraft und Verbrauchsmaterial infolge Unterlassung der Fragenbeantwortung als nicht feststellbar. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der er die - mit konkreter Wirkung auszustattende - Feststellung beantragt, durch die der Beschlussfassung vorangegangene Nichtentsprechung der an den Rechtsvertreter des Sachverständigen adressierten Aufforderung zur Beantwortung einer Fragenliste zum geltend gemachten Gebührenanspruch seien keine Säumnisfolgen eingetreten, weshalb der Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des § 39 Abs 1 GebAG verletze. Im Einzelnen führt er aus:Mit Beschluss vom 3. August 1999, AZ 6 Bs 227/99 (GZ 30 römisch fünf r 559/99-48 des Landesgerichtes Innsbruck), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Sachverständigen teilweise dahin Folge, dass dessen Gebühren um 46.970 S auf 112.026 S erhöht werden und die Höhe des abgewiesenen Mehrbegehrens auf 176.646 S verringert wird. In der Begründung führte es ua aus, dass die Fragen seitens des Beschwerdeführers bis dato nicht beantwortet wurden, so dass die verbliebenen Unklarheiten hinsichtlich relevanter Umstände uU zu dessen Nachteil ausschlagen. Im Einzelnen erachtete es die Grundlagen für den (vollen) Zuspruch der begehrten Gebühren für Mühewaltung bezüglich des Beischaffens und Studiums von Operationsunterlagen und zahnmedizinischen Unterlagen sowie für Zeitversäumnis hinsichtlich Fahrzeit, Kosten einer Hilfskraft und Verbrauchsmaterial infolge Unterlassung der Fragenbeantwortung als nicht feststellbar. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, mit der er die - mit konkreter Wirkung auszustattende - Feststellung beantragt, durch die der Beschlussfassung vorangegangene Nichtentsprechung der an den Rechtsvertreter des Sachverständigen adressierten Aufforderung zur Beantwortung einer Fragenliste zum geltend gemachten Gebührenanspruch seien keine Säumnisfolgen eingetreten, weshalb der Beschluss das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG verletze. Im Einzelnen führt er aus:

"Gemäß § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) vor der Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Diese Aufforderung an den Sachverständigen hat in Beschlussform zu ergehen (Krammer/Schmidt SDG/GebAG3 § 39 GebAG E 36)."Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) vor der Gebührenbestimmung den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen. Diese Aufforderung an den Sachverständigen hat in Beschlussform zu ergehen (Krammer/Schmidt SDG/GebAG3 Paragraph 39, GebAG E 36).

In der vorliegenden Aufforderung, welche gar nicht an den Sachverständigen selbst, sondern an dessen Rechtsanwalt gerichtet war, wurde letzterer formlos um Veranlassung der Fragenbeantwortung gebeten. Sie war damit zu unbestimmt, um für den Sachverständigen irgendwelche Säumnisfolge zu entfalten."

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Sachverständigen ausgewirkt habe, sei der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck in seinem die Beschwerde abzuweisenden Teil aufzuheben und dem Oberlandesgericht im Umfang der Aufhebung die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde als Sachverständigen aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:

Die Geltendmachung und Bestimmung der Sachverständigengebühren sind in §§ 38 ff GebAG geregelt. Für die Geltendmachung sieht § 38 Abs 1 leg cit bei sonstigem Verlust eine Frist von vierzehn Tagen vor. Bestehen Unklarheiten über Art und Umfang des Anspruches, kann das Gericht gemäß § 39 Abs 1 GebAG den Sachverständigen auffordern, sich zu den fraglichen Umständen zu äußern, und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorlegen. Von dieser Möglichkeit hatte das Oberlandesgericht insofern Gebrauch gemacht, als es mit Schreiben vom 27. Mai 1999 um die Beantwortung einer Frageliste innerhalb angemessener Frist ersuchte. Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in § 39 Abs 1 GebAG wird mit Rücksicht auf Art 6 EMRK in verfassungskonformer Interpretation damit in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert. Dass dieses Anhörungsrecht rite nur in Beschlußform eingeräumt werden könne, ist § 38 Abs 1 GebAG nicht zu entnehmen, die in der Beschwerde zitierte Judikaturmeinung, die in einem Zivilverfahren geäußert wurde und sich auf eine bloß telephonische Aufforderung durch die Gerichtskanzlei bezog, daher nicht maßgebend. Mit der schriftlichen Aufforderung zur Klarstellung offener Fragen an den Rechtsanwalt des Sachverständigen wurde daher dessen Anhörungsrecht ausreichend gewahrt. Dass das Gericht hiefür keine in Tagen oder Wochen bestimmte Zeitspanne, sondern eine "angemessene Frist" gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, weil bis zur Beschlußfassung über die Beschwerde des Sachveständigen mehr als acht Wochen zugewartet und damit im Vergleich etwa zu den Anhörungsrechten der Parteien, welchen in § 39 Abs 1 letzter Satz GebAG eine mit vierzehn Tagen limitierte Frist zur Äußerung zu gewähren ist, ohnedies äußerst großzügig verfahren wurde. Dass schließlich die Aufforderung nicht dem Sachverständigen selbst, sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, beeinträchtigte sein Anhörungsrecht ebenfalls nicht. Die Vorschriften über die Zustellungen von Gerichtsstücken im Gebührenbestimmungsangelegenheiten bestimmen sich nach jener Verfahrensart, in welcher das Hauptverfahren geführt wird. Eine eigenhändige Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung ist weder nach dem GebAG (§ 40) noch nach der StPO geboten, vielmehr treten die Bestimmungen des Zustellgesetzes ein. Darnach aber ist die Zustellung auch an einen Bevollmächtigten, hier den berufsmäßigen Parteienvertreter, vorgesehen (vgl § 13 Abs 4 ZustellG), was umso mehr gerechtfertigt war, als der Sachverständige in dieser causa über seinen Anwalt mit dem Gericht kommunizierte.Die Geltendmachung und Bestimmung der Sachverständigengebühren sind in Paragraphen 38, ff GebAG geregelt. Für die Geltendmachung sieht Paragraph 38, Absatz eins, leg cit bei sonstigem Verlust eine Frist von vierzehn Tagen vor. Bestehen Unklarheiten über Art und Umfang des Anspruches, kann das Gericht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, GebAG den Sachverständigen auffordern, sich zu den fraglichen Umständen zu äußern, und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorlegen. Von dieser Möglichkeit hatte das Oberlandesgericht insofern Gebrauch gemacht, als es mit Schreiben vom 27. Mai 1999 um die Beantwortung einer Frageliste innerhalb angemessener Frist ersuchte. Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" in Paragraph 39, Absatz eins, GebAG wird mit Rücksicht auf Artikel 6, EMRK in verfassungskonformer Interpretation damit in Zweifelsfragen ein obligatorisches Anhörungsrecht des Sachverständigen statuiert. Dass dieses Anhörungsrecht rite nur in Beschlußform eingeräumt werden könne, ist Paragraph 38, Absatz eins, GebAG nicht zu entnehmen, die in der Beschwerde zitierte Judikaturmeinung, die in einem Zivilverfahren geäußert wurde und sich auf eine bloß telephonische Aufforderung durch die Gerichtskanzlei bezog, daher nicht maßgebend. Mit der schriftlichen Aufforderung zur Klarstellung offener Fragen an den Rechtsanwalt des Sachverständigen wurde daher dessen Anhörungsrecht ausreichend gewahrt. Dass das Gericht hiefür keine in Tagen oder Wochen bestimmte Zeitspanne, sondern eine "angemessene Frist" gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, weil bis zur Beschlußfassung über die Beschwerde des Sachveständigen mehr als acht Wochen zugewartet und damit im Vergleich etwa zu den Anhörungsrechten der Parteien, welchen in Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz GebAG eine mit vierzehn Tagen limitierte Frist zur Äußerung zu gewähren ist, ohnedies äußerst großzügig verfahren wurde. Dass schließlich die Aufforderung nicht dem Sachverständigen selbst, sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, beeinträchtigte sein Anhörungsrecht ebenfalls nicht. Die Vorschriften über die Zustellungen von Gerichtsstücken im Gebührenbestimmungsangelegenheiten bestimmen sich nach jener Verfahrensart, in welcher das Hauptverfahren geführt wird. Eine eigenhändige Zustellung der in Rede stehenden Aufforderung ist weder nach dem GebAG (Paragraph 40,) noch nach der StPO geboten, vielmehr treten die Bestimmungen des Zustellgesetzes ein. Darnach aber ist die Zustellung auch an einen Bevollmächtigten, hier den berufsmäßigen Parteienvertreter, vorgesehen vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, ZustellG), was umso mehr gerechtfertigt war, als der Sachverständige in dieser causa über seinen Anwalt mit dem Gericht kommunizierte.

Aus all dem erhellt, dass die von der Beschwerde behauptete Gesetzesverletzung nicht vorliegt, weshalb sie zu verwerfen war.

Anmerkung

E69314 11Os45.03

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2003/164 = EvBl 2003/146 S 689 - EvBl 2003,689 = RZ 2003/32 S 285 - RZ 2003,285 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00045.03.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0110OS00045_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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