Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Weinwurm und Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 130.811,10) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 11. April 2002, GZ 1 R 46/02k-87, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 12. Oktober 2001, GZ 2 C 817/97t-79, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.römisch eins. Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird, soweit damit der Ausspruch im erstgerichtlichen Urteil bestätigt wird, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für den Kostenaufwand für die sach- und fachgerechte Beseitigung bodenverunreinigender Fremdeinträge und für die sach- und fachgerechte Dekontaminierung des Bodens haftet, bestätigt, sodass das Ersturteil als Teilurteil zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei zur Gänze für jenen Kostenaufwand haftet, der für die sach- und fachgerechte Beseitigung der von der beklagten Partei bzw der Z***** GmbH als deren Rechtsvorgängerin im Vertragsverhältnis über eine Heißmischanlage im Kieswerk F***** auf der Liegenschaft ***** Grundstück 1566/2 Grundbuch ***** im Boden des Grundstücks 1566/2 eingebrachten bodenverunreinigenden Fremdeinträge, die insbesondere aus Fehlmischungen und verdichtetem Asphaltmaterial stammen, und ihrer Art nach, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit, im Befund des Sachverständigen DI Johann Baumgartner vom 10. 1. 1995, erliegend im Akt ***** der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, näher beschrieben sind, und darüber hinaus für die sach- und fachgemäße Dekontaminierung des Bodens von den bodenverunreinigenden Fremdeinträgen betroffener Grundstücksteile entstehen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.römisch II. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben.
Soweit die Haftung der beklagten Partei auch für den Kostenaufwand für die Rekultivierung der von den bodenverunreinigenden Fremdeinträgen betroffenen Grundstücksteile festgestellt wurde, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Text
Entscheidungsgründe:
Die auf Seiten der Klägerin dem Verfahren beigetretene Nebenintervenientin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der der Rechtsvorgänger der Klägerin auf Grund des mit der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrags vom 16. 4. 1982 ein Kieswerk betrieb.
Zu dieser Liegenschaft gehört unter anderem das Grundstück 1566/2. Der Rechtsvorgänger der Klägerin gab mit Vereinbarung vom 26. 11. 1984 eine Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von rund 3.000 m2 an eine Bau GmbH zum Betrieb einer Asphaltheißmischanlage in Bestand. Das Bestandobjekt befand sich auf dem im Lageplan Beilage H dargestellten, nicht eingezäunten oder sonst abgegrenzten Areal. Die nördliche Grenze der Bestandfläche verlief etwa auf Höhe der Südflanke der im Katasterplan Beilage 17 eingezeichneten Halle. Für die Anlage wurden in der Folge Betonfundamente unterschiedlicher Größe errichtet.
In der Heißmischanlage wurde Bitumen mit Zuschlagstoffen wie Schotter, Sand, Kies und Splitt vermischt und sodann im heißen Zustand verladen, um es im Straßenbau zu verwenden. Bei der Produktion des bituminösen Heißmischguts entstandene Fehlmischen mussten, wenn sie bereits mit Bitumen vermischt waren, deponiert werden. Die Bau GmbH produzierte in dieser Heißmischanlage jährlich rund 40.000 bis 60.000 Tonnen Asphalt. Dabei fielen täglich im Durchschnitt rund 600 kg Fehlmischen und nicht weiter verwendbares Mischgut an, das ebenfalls zu deponieren war.
Unmittelbar nördlich der Nordgrenze dieser ersten Bestandfläche baute der Rechtsvorgänger der Klägerin bis etwa 1987/88 Schotter ab. Der Schotterabbau wurde in die nördliche Richtung vorangetrieben, wobei die einzelnen Teilabbauabschnitte von Westen in Richtung Osten führten. Die beim Schotterabbau zunächst entstandene Schotterwand befand sich zu Beginn rund 40 m nördlich der Halle. Angesichts der durch den Schotterabbau entstandenen Schottergrube erhob sich das Niveau der Mischanlage in weiterer Folge zumindest 1 bis 1,5 m über die Grubensohle.
Da die Bau GmbH unter ständigem Platzmangel litt und eine größere Fläche benötigte, um den Kies zum Betrieb der Heißmischanlage abkippen zu können, führten ihre Leute Material, wie Aushubmaterial, Asphaltstücke und Bauschutt, zu. Zu einem Zeitpunkt, da der Schotterabbau vom Rechtsvorgänger der Klägerin nicht mehr unmittelbar nördlich der Halle betrieben wurde, sondern bereits weiter in Richtung Norden vorangetrieben war, kippten Ladefahrer und LKWs der Bau GmbH über Anweisung deren Organe das zugeführte Material, somit Asphaltstücke, Kleinmengen von Bauaushub, Betontrümmer, Rohre, Baustellenmaterial, aber auch Filtersande und Mischgut aus dem Betrieb der Heißmischanlage in die auf dem Grundstück 1566/2 vom Rechtsvorgänger der Klägerin ausgehobene neue Schottergrube. Über ausdrückliche Anweisung durch den Gebietsleiter und Geschäftsführer der Bau GmbH deponierten Arbeiter dieses Unternehmens auch mit Bitumen vermischte Fehlmischen aus dem Betrieb der Heißmischanlage in dieser Grube. Die Ablagerungen wurden von Mitarbeitern der Bau GmbH eingeebnet und mit Schotter abgedeckt. Die beschriebenen Bodeneinträge wurden auf dem Grundstück 1566/2 vorwiegend nördlich und nordöstlich der Mischanlage vorgenommen. Teilweise wurden derartige Abfälle aber auch an anderen Stellen unterirdisch deponiert und "dort eingegraben, wo ein Loch war".
Der Rechtsvorgänger der Klägerin hatte von den von der Bau GmbH vorgenommenen Ablagerungen keine Kenntnis. Von ihm und seinen Mitarbeitern war die Schottergrube nur teilweise mit Abraummaterial, Überlaufsteinen und Rollschotter gefüllt worden.
Ende 1989/Anfang 1990 wurde jene Fläche, in die die Fehlmischen, Asphaltstücke usw eingebracht worden waren, endgültig planiert, wobei das Erstgericht nicht feststellen konnte, wer die Arbeiten durchführte. Teilweise war die Fläche schon zuvor eingeebnet worden, weil der Bau GmbH jedenfalls schon ab 1988 ein Teil des an die Bestandfläche angrenzenden Grundes zur Verfügung stand.
Mit Zusatzvereinbarung vom 29. 3. 1990 nahm die Bau GmbH zum Betrieb der Heißmischanlage vom Rechtsvorgänger der Klägerin weitere rund 4.000 m2 des Grundstücks 1566/2 in Unterbestand, sodass die Gesamtbestandsfläche auf 7.000 m2 erweitert wurde. Die neu hinzugekommene Bestandfläche befand sich dort, wo der Rechtsvorgänger der Klägerin etwa bis 1987/1988 selbst Schotter abgebaut hatte; in diese Schottergrube ist, soweit sie nicht vom Rechtsvorgänger der Klägerin mit Abraummaterial und Rollschotter gefüllt worden war, von der Bau GmbH das beschriebene bodenverunreinigende Material eingebracht worden. In dieser Vereinbarung wurde unter Punkt 1.b) bestimmt, dass Fehlmischen, erkaltetes Mischgut, Reinigungssand etc, wie sie täglich anfallen, nur zur raschesten Entsorgung durch die Bau GmbH bereit gestellt werden dürfen. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Zusatzvereinbarung wurden daher Fehlmischen und Mischgut nur noch oberflächlich deponiert und in der Folge zu einer Asphaltdeponie gebracht.
Mit Schreiben vom 12. 4. 1991 setzte die Bau GmbH den Rechtsvorgänger der Klägerin davon in Kenntnis, dass sie mit einer weiteren GmbH "aus Gründen, um die Asphaltmischanlage wirtschaftlich betreiben zu können", übereingekommen sei, die Anlage in Zukunft gemeinsam zu betreiben. Aus diesem Grund hatten die beiden Gesellschaften bereits 1989 die beklagte Gesellschaft gegründet, die nach dem Inhalt des Schreibens "als Rechtsnachfolger" in die bestehende Vereinbarung eingetreten ist.
Im Frühjahr 1992 begann die Beklagte, die Heißmischanlage abzubauen und an einen anderen Standort zu verlegen. Bis zum Sommer 1994 befanden sich auf der Bestandfläche noch eine Lagerhalle und Betonfundamente, die erst zu diesem Zeitpunkt abtransportiert wurden. Bis zum Frühjahr 1995 verblieb eine von der Beklagten oder der Bau GmbH installierte Brückenwaage. Mit Schreiben vom 23. 3. 1994 kündigte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin das Bestandverhältnis, basierend auf den Vereinbarungen vom 26. 11. 1984 und 29. 3. 1990 zum 31. 3. 1996 auf. Vor dem 31. 3. 1996 fand die Rückstellung des Bestandobjekts durch die Beklagte an den Rechtsvorgänger der Klägerin oder die Grundeigentümerin nicht statt.
Über Antrag der Grundeigentümerin und des Rechtsvorgängers der Klägerin wurden im Jahr 1994 in einem Beweissicherungsverfahren auf dem Grundstück 1566/2 insgesamt 10 Schürfungen durchgeführt, deren Positionen dem einen integrierenden Bestandteil des Ersturteils bildenden Übersichtsplan vom 27. 10. 1994 zu entnehmen sind. Diese Schürfungen ergaben, dass Fremdeinträge im Boden überwiegend aus Fehlmischen und verdichteten Asphaltplatten bestehen. In geringem Umfang sind auch andere Einträge wie Autoreifen, Eisenteile, Polokalrohre, Bauholzteile usw vorhanden. Die Verunreinigungen befinden sich hauptsächlich im nördlichen Teil des Grundstücks 1566/2 und in unterschiedlichen Höhen. Im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens wurde eine Fläche von rund 9.700 m2 untersucht. Die Fläche, auf der Fremdeinträge in Form der beschriebenen Bodenverunreinigungen gefunden wurden, beträgt rund 2.600 bis 3.000 m2. Diese lokalen, keineswegs flächendeckenden Kontaminationen entsprechen praktisch den Qualitäten einer Baurestmassendeponie. Die mit Verunreinigungen behaftete theoretische maximale Kubatur beträgt 9.500 m3, wobei die auf der Verdachtsfläche befindliche Gesamtauffüllmasse rund 77.000 Tonnen wiegt. Die Schürfbereiche sind im Einzelnen in dem vom Erstgericht festgestellten Umfang verunreinigt, wobei die stärksten Verunreinigungen im Ausmaß von 10 bis 70 % in den Schürfen 1 bis 4 und 10 festgestellt wurden.
Die mit Verunreinigungen behafteten geogenen Auffüllmaterialien sind durch einfache Aufbereitungsschritte wie Siebung zu behandeln, um die bituminösen Verunreinigungen, Baurestmassen usw zu erfassen, zu separieren und sachgerecht zu entsorgen. Die mit feinkörnigen bituminösen Materialien verunreinigten Schichten sind auszubaggern und auf einer Baurestmassendeponie zu entsorgen. Das von verunreinigenden Materialien befreite geogene Auffüllmaterial kann an Ort und Stelle wieder eingebaut werden. Altasphalt, Fehlmischen und Filtersande sind jedenfalls Verunreinigungen, die zu entfernen sind.
Ob sich auf dem Grundstück 1566/2 noch über die bereits festgestellten Bodenverunreinigungen hinaus Verunreinigungen befinden, konnte das Erstgericht mangels weiterer Schürfungen nicht feststellen, aber auch nicht ausschließen. Die im Rahmen der Beweissicherung festgestellten Verunreinigungen können der Bau GmbH zugeordnet werden. Bevor diese im Jahr 1984 mit der Produktion von Asphaltmischgut begann, befanden sich auf der strittigen Fläche keinerlei Anlagen oder Bauwerke.
Die Nebenintervenientin fordert in einem anhängigen Rechtsstreit vom Rechtsvorgänger der Klägerin und von der Klägerin die Entfernung der bodenverunreinigenden Ablagerungen im Erdreich des Grundstücks 1566/2.
Mit ihrer am 20. 3. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr die Beklagte zur Gänze für jenen Kostenaufwand hafte, der für die sach- und fachgerechte Beseitigung der von der Beklagten ohne Wissen und Willen der Klägerin getätigten, - insbesondere aus Fehlmischungen und verdichtetem Asphaltmaterial stammenden - Fremdeinträge im Boden der Liegenschaft *****, Grundstück 1566/2 ***** wie sie ihrer Art nach, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit, im Gutachten des Sachverständigen DI Johann Baumgartner vom 10. 1. 1995 (Akt *****), das einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, näher beschrieben sind, und darüber hinaus für die sach- und fachgerechte Dekontaminierung des Bodens und Rekultivierung der von den Fremdeinträgen betroffenen Grundstücksteile entstehen. Hilfsweise begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von ATS 1,800.000 zu zahlen und festzustellen, dass ihr diese für alle künftigen Schäden hafte, die auf die von der Beklagten ohne Wissen und Willen der Klägerin getätigten - überwiegend aus Fehlmischungen und verdichtetem Asphaltmaterial stammenden - Fremdeinträge im Boden der Liegenschaft ***** Grundstück 1566/2 *****, wie sie ihrer Art nach, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit, im Gutachten des Sachverständigen DI Johann Baumgartner vom 10. 1. 1995 (Akt *****), das einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, näher beschrieben wurden, zurückzuführen sind. Mit einem weiteren Eventualbegehren forderte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, den früheren Zustand des Grundstücks 1566/2 der EZ ***** durch sach- und fachgerechte Entfernung der von der Beklagten ohne Wissen und Willen der Klägerin getätigten - überwiegend aus Fehlmischungen und verdichtetem Asphaltmaterial stammenden - Fremdeinträge, wie sie ihrer Art nach, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit, im Gutachten des Sachverständigen DI Johann Baumgartner vom 10. 1. 1995 (Akt *****), das einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, beschrieben wurden, sowie durch sach- und fachgerechte Rekultivierung der von diesen Fremdeinträgen betroffenen Grundstücksteile wieder herzustellen, dies binnen einer richterlich zu bestimmenden Leistungsfrist. In der Verhandlungstagsatzung vom 21. 3. 2000 (ON 54) "stellte" die Klägerin das Urteilsbegehren dahin "richtig", dass sie im Haupt- und in den beiden Eventualbegehren als Urheberin der zu beseitigenden Fremdeinträge nicht nur die Beklagte bezeichne, sondern nach deren Nennung einzufügen sei: "bzw der ... Bau GmbH als deren Rechtsvorgängerin hinsichtlich des Vertragsverhältnisses über eine Heißmischanlage im Kieswerk ...".
Die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der Bau GmbH. Die Vereinbarung vom 26. 11. 1984 über die Errichtung einer Heißmischanlage sei zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin, der Bau GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Grundeigentümerin geschlossen worden. Mit Zusatzvereinbarung habe der Rechtsvorgänger der Klägerin der Bau GmbH eine Fläche von insgesamt 7.000 m2 aus dem Grundstück 1566 in (Unter-)Bestand gegeben. In dieser Ergänzungsvereinbarung sei festgelegt, dass auf dem Pachtobjekt Fehlmischen, erkaltetes Mischgut, Reinigungssand usw nur zur raschesten Entsorgung durch die Bau GmbH bereitgestellt werden dürften. In dieses Bestandverhältnis sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bau GmbH eingetreten. Sämtliche auf dem Grundstück 1566/2 im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens festgestellten Fremdeinträge und Bodenverunreinigungen stammten von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin, die auf Grund der Vereinbarung vom 26. 11. 1984 und der dazu geschlossenen Zusatzvereinbarung auf dem Grundstück eine Heißmischanlage betrieben haben. Die Bodenverunreinigungen und Fremdeinträge seien ohne Kenntnis und Wissen der Klägerin von der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommen worden. Das Klagebegehren werde auf die Bestimmung des § 1111 ABGB und die Übertretung von Schutzgesetzen des materiellen Verwaltungsrechts gestützt. Da das tatsächliche Ausmaß des Kostenaufwands zur vollständigen Beseitigung der Verunreinigungen und Fremdeinträge nicht abschätzbar sei, seien die Voraussetzungen für die Feststellungsklage gegeben.
Die Beklagte wendete ein, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt bzw erloschen. Die im § 1111 ABGB normierte Frist von einem Jahr beginne mit der Rückstellung der Bestandsache, die mit Ablauf des 31. 12. 1994 erfolgt sei. Zudem habe der Rechtsvertreter der Liegenschaftseigentümerin mit Schreiben vom 12. 6. 1992 gegenüber der Klägerin das Vorhandensein sogenannter Altlasten in Gestalt von erkaltetem Mischgut moniert, sodass auch jeder sonstige Schadenersatzanspruch längst verjährt wäre. Das Bestandverhältniss sei bereits 1991 durch die Beklagte übernommen worden, indem diese ab 12. 4. 1991 anstelle der Bau GmbH Mieterin geworden sei. Die Klägerin habe diesen Schuldner- und Gläubigerwechsel akzeptiert, der auch der Liegenschaftseigentümerin mit Schreiben vom 6. 5. 1992 bekannt gegeben worden sei. Die Beklagte habe infolge ihrer Gründung erst im Jahr 1991 für ein allfälliges Verschulden der Vormieterin, der Bau GmbH, nicht einzustehen. Für das von der Klägerin behauptete schuldhafte Verhalten der Bau GmbH hafte die Beklagte auch nach Eintritt in die Rechte und Pflichten des Vertrags nicht. Das nördlich der ursprünglichen Bestandfläche gelegene Areal sei um einige Meter höher gewesen als die Bestandfläche. Die Klägerin selbst habe in weiterer Folge den dort befindlichen Schotter abgegraben und sei unter das behördlich zulässige Bodenniveau gegangen, sodass sie Material zur Auffüllung benötigt habe. Die Tatsache, dass sich die Fehlmischen vor allem im nördlichen Bereich befänden, sei allein damit zu begründen, dass die Klägerin diese ohne Wissen der Bau GmbH oder der Beklagten eingebracht habe. Autoreifen, Eisenteile, Polokalrohre und Bauholzsteile seien weder im Betrieb der Beklagten noch der Bau GmbH angefallen. Auch Asphaltplatten könnten nicht aus der Produktion der Beklagten stammen. Weder die Beklagte noch die Bau GmbH hätten derartige Verunreinigungen eingebracht, sondern habe vielmehr die Klägerin diese selbst zu verantworten. Zudem könnten die Verunreinigungen nur vor Übernahme der bereits eingeebneten Bestandfläche nördlich der Heißmischanlage durch die Beklagte eingebracht worden sein, weshalb nur die Nebenintervenientin als Eigentümerin der Liegenschaft und nicht die Klägerin aktiv legitimiert sei. Der Beklagten mangle es auch an der passiven Klagslegitimation, weil Klagegegenstand immer nur die Haftung der Beklagten für von ihr selbst vorgenommene Handlungen gewesen sei. Eine Haftung für vor dem 12. 4. 1991 gelegene Ereignisse sei ausgeschlossen. Zudem sei auf Grund der im damaligen Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften eine Deponierung von Baustellenabfällen nicht rechtswidrig gewesen. Es sei unzulässig, das die Klägerin treffende Risiko infolge Verschlechterung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Altlastensanierungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz und die Deponieverordnung auf die Beklagte zu überwälzen.
Die Klägerin replizierte unter Verweis auf die Bestimmung des § 1098 ABGB, dass die Beklagte für sämtliche Fremdeinträge sowohl vor als auch nach dem Jahr 1990 im Bereich der Bestandliegenschaft einzustehen habe.
Das Erstgericht ließ die Änderung des Klagebegehrens in Form der auf die Urheberschaft der Bau GmbH hinweisenden Passage zu und gab dem Feststellungsbegehren in der von der Klägerin modifizierten Form Folge. Es führte vorerst aus, die von der Klägerin vorgenommene Berichtigung des Urteilsbegehrens sei eine Klagsänderung, die aus prozessökonomischen Gründen zuzulassen sei. In der Sache selbst legte es dar, dass sich sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die Passivlegitimation der Beklagten aus den zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile geschlossenen Vereinbarungen ergäben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verfristet, weil das Bestandverhältnis am 31. 3. 1996 geendet habe und somit die am 20. 3. 1997 eingebrachte Feststellungsklage fristgerecht erhoben sei. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Bau GmbH in die Unterbestandverträge eingetreten. Damit habe sie sämtliche Rechte, aber auch alle Verpflichtungen aus diesen Verträgen übernommen. Diese Verträge beinhalteten jedenfalls nicht das Recht, Fehlmischen, Filtersande, Asphaltrückstände und sonstige bodenverunreinigende Materialien in das Grundstück einzubringen. Die Beklagte hafte daher für die Kosten der Entfernung der Bodenverunreinigungen und damit verbunden auch der Rekultivierung des Grundstücks. Die Beklagte habe ihre Schuldlosigkeit im Zusammenhang mit den Fremdeinträgen nicht unter Beweis stellen können, weil die in den Boden eingebrachten Materialien sowohl mit dem Betrieb der Heißmischanlage als auch mit jenem eines Bauunternehmens geradezu typisch zusammenhingen, sodass sie auch eindeutig diesen Betrieben zugeordnet werden könnten. Der Beklagten sei die vertragswidrig vorgenommene Ablagerung der bodenverunreinigenden Materialien sowie die Übertretung von Schutzgesetzen im Sinn des § 1311 ABGB anzulasten. Da die Kausalität zwischen den auf dem Grundstück 1566/2 vorhandenen Ablagerungen und dem Betrieb der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin nachgewiesen sei, liege rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor, das durch den Eintritt der Beklagten in den Bestandvertrag auf diese überwälzt worden sei. Dass der Rechtsvorgänger der Klägerin von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt habe, habe nicht erwiesen werden können. Auch der örtliche Zusammenhang sei nachgewiesen, weil sich die Ablagerungen hauptsächlich unmittelbar nördlich der Mischanlage befänden.
Das Gericht zweiter Instanz gab weder dem Rekurs gegen den die Klagsänderung zulassenden erstinstanzlichen Beschluss noch der Berufung Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsverfahrens insgesamt EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte sei in das Bestandverhältnis eingetreten und hafte daher auch für den von der Bau GmbH auf dem in Rede stehenden Grundstück angerichteten Schaden. Ein gespaltenes Mietverhältnis liege nicht vor, habe die Beklagte doch in erster Instanz selbst vorgebracht, dass die für eine Vertragsübernahme notwendige Drei-Parteien-Einigung erzielt worden sei. Pflicht des Bestandnehmers sei es, von der Bestandsache ohne Verletzung der Substanz schonenden Gebrauch zu machen. Dies folge aus § 1109 ABGB, nach dem die Rückstellung der Bestandsache in jenem Zustand zu erfolgen habe, in dem sie übergeben worden sei. Unter diesem Gesichtspunkt seien die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerin nicht berechtigt gewesen, die mehrfach beschriebenen Materialien in den Boden des Grundstücks 1566/2 einzubringen. Ohne Bedeutung sei diesbezüglich das Abfallwirtschaftsgesetz, das nur öffentlich-rechtliche, nicht jedoch privatrechtliche Interessen berühre. Die Beklagte habe die Substanz des Grundstückes beschädigt, ohne dass sie vertraglich dazu berechtigt gewesen wäre. Eine Verkehrssitte, die Derartiges gestattet hätte, existiere nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig; es kommt ihr teilweise auch Berechtigung zu.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass die Beklagte in den zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Bau GmbH bestehenden Unterbestandvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten des Bestandnehmers eingetreten ist. Dies gesteht die Beklagte im Verfahren selbst zu, indem sie im vorbereitenden Schriftsatz ON 3 ausführt, in Ansehung des Bestandverhältnisses sei es bereits 1991 zur Vertragsübernahme durch die Beklagte gekommen. Es ist im Verfahren auch unstrittig, dass dieser Vertragsübernahme sowohl die Alt-, und die Neu- wie auch die Restpartei die erforderliche (vgl Ertl in Rummel, ABGB3 § 1406 Rz 2) Zustimmung erteilt haben.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass die Beklagte in den zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Bau GmbH bestehenden Unterbestandvertrag unter Übernahme aller Rechte und Pflichten des Bestandnehmers eingetreten ist. Dies gesteht die Beklagte im Verfahren selbst zu, indem sie im vorbereitenden Schriftsatz ON 3 ausführt, in Ansehung des Bestandverhältnisses sei es bereits 1991 zur Vertragsübernahme durch die Beklagte gekommen. Es ist im Verfahren auch unstrittig, dass dieser Vertragsübernahme sowohl die Alt-, und die Neu- wie auch die Restpartei die erforderliche vergleiche Ertl in Rummel, ABGB3 § 1406 Rz 2) Zustimmung erteilt haben.
Die Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach herrschender Ansicht nicht mehr als Kombination aus Forderungs- und Schuldübernahme ("Zerlegungstheorie"), sondern als einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie") verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werden und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Der Vertragsübernehmer übernimmt die gesamte vertragliche Rechtsstellung, ohne dass dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden würden. Der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet und ebenso fortsetzen, wobei es auf den jeweiligen Kenntnisstand des Vertragsübernehmers nicht ankommt (RIS-Justiz RS0032623; RS0032653; RS0032700; RS0033492; RdW 2000, 146; 6 Ob 55/01h; Ertl aaO). Diese Rechtsansicht wird bei vergleichbarer Rechtslage auch von Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland vertreten: Die mit der Vertragsübernahme herbeigeführte Rechtsnachfolge in den übernommenen Vertrag bewirke die bloße Auswechslung des Vertragspartners unter Aufrechterhaltung der Identität des Vertrags. Der Rechtsnachfolger erlange eben die Rechtsstellung, die der ausscheidende Vertragspartner innegehabt habe (BGHZ 95, 88, 94 f; BGHZ 129, 371, 375; Busche in Staudinger, BGB13, Einl zu §§ 398 ff, Rz 202; Palandt, BGB62 §§ 398, 399 Rz 38 ff).
Entgegen der von der Revisionswerberin im Widerspruch zu ihrem schon wiedergegebenen eigenen Vorbringen vertretenen Rechtsansicht liegen daher nicht zwei gesondert zu beurteilende Bestandverträge zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und der Bau GmbH einerseits sowie jenem und der Beklagten andererseits vor, sondern ist die Beklagte in den bestehenden Bestandvertrag und somit in die Rechtsstellung der Bau GmbH bei Wahrung der Identität des Vertrags eingetreten.
Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern erzeugt auch eine Reihe von Nebenpflichten, zu denen unter anderem die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Der Schuldner hat die geschuldete Hauptleistung nicht nur zu erbringen, sondern er hat sie so sorgfältig zu bewirken, dass alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden bewahrt und beschützt werden (RIS-Justiz RS0017049; RS0013999). Vom Vertragspartner wird ein entsprechendes Maß an Aufmerksamkeit, Überlegung und Rücksichtnahme, kurzum an Sorgfalt, nicht nur bei Erbringung der Hauptleistung, sondern auch bei jedem weiteren Verhalten, das mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses in einem mehr oder minder engen Zusammenhang steht, verlangt. Durch den rechtsgeschäftlichen Kontakt und den Vertragsschluss wird nämlich die Einflussmöglichkeit jedes Teils auf die Sphäre des anderen verstärkt. Dieser Erhöhung der Gefährdung entspricht ein erhöhtes Schutzbedürfnis. Für die Berücksichtigung solcher Schutzpflichten spricht auch das allgemeine Interesse an möglichst reibungsloser Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Überdies beansprucht jeder den anderen Teil in Verfolgung seiner eigenen Interessen, sodass ihm auch erhöhte Sorgfaltspflichten zumutbar sind (RIS-Justiz RS0013970; Koziol, Haftpflichtrecht II2 79).
Bei Verletzung der Schutzpflichten wird vor allem im Bereich des deutschen Rechts von einer "positiven Forderungsverletzung" oder auch "positiven Vertragsverletzung" gesprochen. Die Haftung wegen "positiver Vertragsverletzung" oder "positiver Forderungsverletzung" (zur Sinnhaftigkeit dieser termini siehe Koziol aaO, 80 und Reischauer in Rummel, ABGB3 vor §§ 918 bis 933 Rz 4) führt zu Schadenersatzansprüchen aus Vertrag (Koziol/Welser, Grundriss II12, 85). Da sich die Haftung aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten auch auf das bloße Vermögen erstreckt (Koziol aaO 19, 72; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 7), haftet der Schuldner bei "positiver Vertragsverletzung" auch für nicht absolut geschützte Güter betreffende Schäden nach Vertragsgrundsätzen (SZ 57/196; Koziol/Welser aaO 317). Bei Verletzung der vertraglichen Pflicht, die Güter des Vertragspartners nicht zu beschädigen, gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB. Der Schädiger muss beweisen, dass weder ihn noch seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft (SZ 57/16 uva; Koziol/Welser aaO 85).
Der Bestandnehmer haftet dem Bestandgeber nicht nur für die am Bestandgegenstand selbst verursachten Schäden, sondern auf Grund des Bestandvertrags auch für die Beschädigung sonstiger Güter des Bestandnehmers, mit denen er im Rahmen des Bestandverhältnisses in Berührung kommt (RIS-Justiz RS0017049; RS0013970). Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Ansicht kommt es daher auf die exakte räumliche Abgrenzung des Bestandgegenstands solange nicht an, als die Einbringung der schädigenden Materialien dem Bestandnehmer - wie hier - eindeutig zugeordnet werden kann, selbst wenn diese auch in an den Bestandgegenstand angrenzende Flächen erfolgt sein sollte.
Wie bereits erörtert, ist die Beklagte in den Bestandvertrag anstelle der bisherigen Bestandnehmerin zur Gänze eingetreten und setzt somit deren Person fort. Sie hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur für die Schädigung des Bestandgegenstands selbst, sondern auch für die an den übrigen Gütern des Bestandgebers (hier: angrenzende Grundflächen) herbeigeführten Schäden (vgl dazu auch Mader in Schwimann, ABGB2 § 1405 f Rz 9).Wie bereits erörtert, ist die Beklagte in den Bestandvertrag anstelle der bisherigen Bestandnehmerin zur Gänze eingetreten und setzt somit deren Person fort. Sie hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur für die Schädigung des Bestandgegenstands selbst, sondern auch für die an den übrigen Gütern des Bestandgebers (hier: angrenzende Grundflächen) herbeigeführten Schäden vergleiche dazu auch Mader in Schwimann, ABGB2 § 1405 f Rz 9).
Die von der Klägerin in der Verhandlungstagsatzung vom 21. 3. 2000 (ON 54) vorgenommene "Berichtigung" des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf die Schädigungshandlungen der Bau GmbH ist daher keine Änderung des Klagebegehrens, sondern nur dessen Verdeutlichung, ergibt sich doch schon aus dem Klagevorbringen mit nicht zu bezweifelnder Deutlichkeit, dass die Klägerin die Beklagte nicht nur wegen der von ihr selbst vorgenommenen Einträge in Anspruch nehmen wollte, sondern auch und hauptsächlich wegen der von der Bau GmbH in dieser Hinsicht entfalteten Tätigkeit. Ist aus der Klage einwandfrei und bestimmt erkennbar, wie das Klagebegehren lauten sollte, so darf das Gericht - auch in höherer Instanz - dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung geben, dabei allerdings weder ein Aliud noch ein Plus zusprechen (ÖBl 1982, 66; 2 Ob 35/94 ua; Fasching ZPR2 Rz 1448). In einem derartigen Fall steht es selbstverständlich auch dem Kläger jederzeit frei, sein Urteilsbegehren entsprechend der Klagserzählung zu berichtigen. Bestand aber der Klagegrund wegen der auf die Vertragsübernahme zurückgehenden Haftung für die gesamte Bestandzeit unverändert fort und wurde auch kein weiteres Rechtssubjekt in das Verfahren hineingezogen, so kommt es zur Wahrung der Präklusivfrist des § 1111 ABGB sowie der allgemeinen Verjährungsfrist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung an, der - wie in der Revision nun nicht mehr bestritten wird - innerhalb eines Jahres nach Zurückstellung des Bestandobjekts gelegen ist.
Der Revisionswerberin kann auch nicht darin zugestimmt werden, dass sich die Klägerin durch den im Urteilsbegehren enthaltenen Einschub "ohne Wissen und Willen der klagenden Partei" in einem Ausmaß selbst beschränkt habe, dass das Klagebegehren unbestimmt und unschlüssig werde. Wiederum ergibt sich aus der Klagserzählung, dass dieser Teil des Begehrens lediglich eine Wiederholung des Vorbringens darstellt, die schädigenden Einträge seien ohne Wissen und Willen des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgt, keinesfalls aber zum Ausdruck bringen sollte, es gäbe auch schädigende Einträge, die mit dessen Wissen und Willen in die Schottergrube eingebracht wurden. Vielmehr hat die Klägerin das genaue Gegenteil vorgebracht: Die teilweise Auffüllung durch ihren Rechtsvorgänger sei lediglich mit unschädlichem Abraummaterial erfolgt. Im Sinne der schon zitierten Rechtsprechung ist daher der bereits wiedergegebene Einschub im Urteilsbegehren zu eliminieren, um jede mögliche Unklarheit zu beseitigen.
Gemäß § 1109 ABGB ist die Sache nach Ende des Bestandvertrages in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie übernommen wurde. Dies gilt auch für den Unterbestandnehmer, auf dessen Rechtsverhältnis zum Unterbestandgeber die selben Regeln wie für das Bestandverhältnis anzuwenden sind (1 Ob 519/91; 1 Ob 639/94 ua). Wird der Bestandgegenstand beschädigt, haftet der Bestandnehmer gemäß § 1111 ABGB für sein Verschulden. Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB ist in erster Linie ein Anspruch auf Naturalrestitution. Der Bestandgeber kann vor der Rückstellung die Reparatur der Bestandsache nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat (MietSlg 18.194; 7 Ob 740/83; 2 Ob 656/85; 2 Ob 517/86 ua). Die von der Beklagten auch bereits im Verfahren erster Instanz relevierte Frage der Schadenminderungspflicht (Bd I/AS 268) könnte somit grundsätzlich überhaupt erst nach Rückstellung des Bestandgegenstands relevant werden. Zudem besteht die Rettungspflicht nur, soweit die Maßnahmen zumutbar sind (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 38). Durch eine ohne die erst durch das Beweissicherungsverfahren vermittelte Kenntnis des Umfangs der Verunreinigungen vorgenommene Räumung der Deponie wäre es wohl zu einer unvertretbaren Überwälzung des Kostenrisikos auf die Klägerin gekommen. Abgesehen davon ist aber die Beklagte der sie treffenden Behauptungs- und Beweislast weder für die Zumutbarkeit einer früheren Schadensbehebung noch dahin, dass diese zu einer relevanten Kostensenkung geführt hätte, nachgekommen. So darf etwa nicht übersehen werden, dass allenfalls geringeren Kosten bei früherer Schadensbehebung jedenfalls nicht unbeträchtliche Finanzierungskosten gegenüberzustellen wären.
Während somit dem Klagebegehren, insoweit die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Kosten der Beseitigung der schädlichen Fremdeinträge auf dem Grundstück 1566/2 und der sach- und fachgerechten Dekontaminierung des Bodens gefordert wird, Berechtigung zukommt, und insoweit die Urteile der Vorinstanzen zu bestätigen sind, ist die begehrte Feststellung der Kostentragungspflicht für die Rekultivierung nicht berechtigt. Unter Rekultivierung wird die Schließung einer offenen Fläche dergestalt verstanden, dass sie in einem den umliegenden Flächen ähnlichen Zustand versetzt wird und ein ökologisch funktionsfähiges Gefüge entsteht (VwGH: RdU 1996/128; VwGH: RdU 1998/127; Baumgartner/Niederhuber, Die Judikatur des Umweltsenats, RdU 2000/132, hier 137). Wie bereits dargestellt, hat der Bestandnehmer gemäß § 1109 ABGB nach geendigtem Bestandvertrag die Sache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, wieder zurückzustellen. Im Verfahren ist unbestritten, dass die ursprünglich in Bestand genommene Fläche auf der Sohle einer Schottergrube lag. Das mit Zusatzvereinbarung vom 29. 3. 1990 in Bestand genommene Areal stellte eine unter diesem Niveau liegende Schotteraushebung dar, die teilweise vom Rechtsvorgänger der Klägerin mit Abraummaterial und teilweise von der Bau GmbH mit den beschriebenen schädigenden Einträgen aufgefüllt worden war. § 1109 ABGB gilt zwar als dispositive Vorschrift nur subsidiär (SZ 58/104), doch wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, die Parteien des Bestandvertrags hätten vereinbart, dass die Beklagte nach Endigung des Bestandverhältnisses die Schottergrube wieder aufzufüllen und an die ökologischen Gegebenheiten der umliegenden Flächen anzupassen habe. Vielmehr hat die Beklagte in der Verhandlungstagsatzung vom 27. 1. 1999 (ON 37, AS 277) ausdrücklich vorgebracht, die Rekultivierung des Bestandobjekts sei nie Vertragsgegenstand gewesen. Die Klägerin hat darauf im Schriftsatz ON 39 repliziert, "eine Rekultivierung in diesem Sinne" sei gar nicht Klagsgegenstand. Dieses Vorbringen hat das Erstgericht mit den Parteien nicht erörtert, sondern vielmehr auch die Kostenersatzpflicht der Beklagten für die Rekultivierung bejaht, ohne dies weiter zu begründen.
Das Verfahren ist daher in diesem Umfang ergänzungsbedürftig, weil klarzustellen ist, was die Klägerin unter dem von ihr verwendeten Ausdruck tatsächlich versteht, etwa nur die Planierung der Sohle der Schottergrube oder deren Auffüllung bis zum Niveau der zuerst in Bestand gegebenen Fläche, und zudem Feststellungen über den Willen der Vertragsparteien erforderlich sind.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen als Teilurteil zu bestätigen ist, in seinem auch die Haftung für Rekultivierungskosten aussprechenden Umfang aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.
Textnummer
E69318European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00152.02P.0429.000Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
14.02.2011