Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian K*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2002, GZ 10 Rs 314/02y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Februar 2002, GZ 18 Cgs 155/01t-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Der im § 1 Abs 3 EinstV zum BPGG für den Betreuungsaufwand beim An- und Auskleiden vorgesehene und auf einen Tag bezogene Richtwert von 2 x 20 Minuten (20 Stunden monatlich) soll nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und kann daher im Einzelfall auf das durchschnittlich erforderliche Zeitausmaß über-, aber auch unterschritten werden (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Ist der Pflegebedarf für gewisse Verrichtungen jeweils nur für einige Monate eines Jahres gegeben, so ist der notwendige Hilfsbedarf für diese Zeit zu ermitteln und auf das gesamte Jahr aufzuteilen (SSV-NF 8/61). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen benötigt der Kläger beim An- und Ausziehen schwerer Mäntel und schwerer Schuhe (Stiefel) der Hilfe. Im Hinblick darauf, dass es sich nur um einen Teil der beim An- und Auskleiden notwendigen Tätigkeiten handelt und der Bedarf nach Beiziehung einer Hilfsperson nach der Art der Kleidungsstücke nur in der kalten Jahreszeit gegeben ist, ist der von den Vorinstanzen hiefür veranschlagte, auf das Jahr bezogene Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich nicht unangemessen niedrig. Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung des Pflegebedarfes für die Zubereitung von Mahlzeiten vom Mindestwert von 1 Stunde täglich ausgegangen (§ 1 Abs 4 EinstV zum BPGG). Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung sind Abweichungen von diesem Zeitwert nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindestwert erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (SSV-NF 9/47 mwN; SSV-NF 12/143; SSV-NF 13/147; RIS-Justiz RS0058292). Dafür bieten die Verfahrensergebnisse aber keine Grundlage. Der Kläger meint bloß, die Zubereitung von drei Mahlzeiten täglich, worauf er Anspruch habe, erfordere zumindest einen Aufwand von 2 Stunden täglich. Er übersieht dabei, dass der Verordnungsgeber von der Zubereitung von Mahlzeiten, also in der Mehrzahl spricht. Wenn im konkreten Fall die Art der einzunehmenden Mahlzeiten einen besonderen Vorbereitungs- und damit Zeitaufwand erfordert, kann es zu einer erheblichen Überschreitung des Mindestwertes kommen, hiefür fehlt aber im vorliegenden Fall ein Anhaltspunkt. Die Annahme der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall von den Zeitvorgaben des § 1 Abs 4 EinstV zum BPGG auszugehen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf diese Ausführungen und den unstrittigen weiteren Zeitbedarf kann es offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - für das Baden weitere 4 Stunden, für das Duschen weitere 7 Stunden und für die Pediküre sowie Maniküre und das Rasieren weitere 4 Stunden monatlich zu veranschlagen seien, weil auch mit diesem behaupteten weiteren Pflegebedarf von 19 Stunden monatlich der für einen Zuspruch der Pflegegeldstufe 3 erforderliche Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich nicht erreicht werden würde.Der im Paragraph eins, Absatz 3, EinstV zum BPGG für den Betreuungsaufwand beim An- und Auskleiden vorgesehene und auf einen Tag bezogene Richtwert von 2 x 20 Minuten (20 Stunden monatlich) soll nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen und kann daher im Einzelfall auf das durchschnittlich erforderliche Zeitausmaß über-, aber auch unterschritten werden (SSV-NF 10/97 mwN ua; RIS-Justiz RS0053147). Ist der Pflegebedarf für gewisse Verrichtungen jeweils nur für einige Monate eines Jahres gegeben, so ist der notwendige Hilfsbedarf für diese Zeit zu ermitteln und auf das gesamte Jahr aufzuteilen (SSV-NF 8/61). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen benötigt der Kläger beim An- und Ausziehen schwerer Mäntel und schwerer Schuhe (Stiefel) der Hilfe. Im Hinblick darauf, dass es sich nur um einen Teil der beim An- und Auskleiden notwendigen Tätigkeiten handelt und der Bedarf nach Beiziehung einer Hilfsperson nach der Art der Kleidungsstücke nur in der kalten Jahreszeit gegeben ist, ist der von den Vorinstanzen hiefür veranschlagte, auf das Jahr bezogene Pflegebedarf von 5 Stunden monatlich nicht unangemessen niedrig. Die Vorinstanzen sind bei der Beurteilung des Pflegebedarfes für die Zubereitung von Mahlzeiten vom Mindestwert von 1 Stunde täglich ausgegangen (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum BPGG). Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung sind Abweichungen von diesem Zeitwert nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diesen Mindestwert erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (SSV-NF 9/47 mwN; SSV-NF 12/143; SSV-NF 13/147; RIS-Justiz RS0058292). Dafür bieten die Verfahrensergebnisse aber keine Grundlage. Der Kläger meint bloß, die Zubereitung von drei Mahlzeiten täglich, worauf er Anspruch habe, erfordere zumindest einen Aufwand von 2 Stunden täglich. Er übersieht dabei, dass der Verordnungsgeber von der Zubereitung von Mahlzeiten, also in der Mehrzahl spricht. Wenn im konkreten Fall die Art der einzunehmenden Mahlzeiten einen besonderen Vorbereitungs- und damit Zeitaufwand erfordert, kann es zu einer erheblichen Überschreitung des Mindestwertes kommen, hiefür fehlt aber im vorliegenden Fall ein Anhaltspunkt. Die Annahme der Vorinstanzen, dass im konkreten Fall von den Zeitvorgaben des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zum BPGG auszugehen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf diese Ausführungen und den unstrittigen weiteren Zeitbedarf kann es offen bleiben, ob - wie der Kläger meint - für das Baden weitere 4 Stunden, für das Duschen weitere 7 Stunden und für die Pediküre sowie Maniküre und das Rasieren weitere 4 Stunden monatlich zu veranschlagen seien, weil auch mit diesem behaupteten weiteren Pflegebedarf von 19 Stunden monatlich der für einen Zuspruch der Pflegegeldstufe 3 erforderliche Pflegebedarf von mehr als 120 Stunden monatlich nicht erreicht werden würde.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E69446 10ObS89.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00089.03S.0429.000Dokumentnummer
JJT_20030429_OGH0002_010OBS00089_03S0000_000