Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael H*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2002, GZ 7 Rs 294/02k-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Februar 2002, GZ 12 Cgs 254/01g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Novelle BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf deren Gesamtrechtsnachfolgerin "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Novelle BGBl römisch eins 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist nur kurz zu erwidern:
Entgegen der Meinung des am 2. 8. 1944 geborenen Klägers hinderte der gemäß § 149 Abs 5 SGB VI ergangene Bescheid des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 9. 6. 1995, mit dem 122 Versicherungsmonate des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt wurden, nicht, dass die beklagte Partei bei der Pensionsberechnung entsprechend der Auskunft des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 29. 3. 2001 nur 110 deutsche Versicherungsmonate berücksichtigte. Ein Feststellungsbescheid nach § 145 Abs 5 SGB VI hat - wie das Berufungsgericht ausführlich darlegte - nur die Funktion einer Beweissicherung, nicht aber die einer bindenden Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der Daten für das Leistungsverfahren. Dies wird durch § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI klargestellt, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der konkreten Leistungsfeststellung entschieden wird (Hauk/Haines, SGB VI 2. Bd K § 149 Rz 8).Entgegen der Meinung des am 2. 8. 1944 geborenen Klägers hinderte der gemäß Paragraph 149, Absatz 5, SGB römisch VI ergangene Bescheid des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 9. 6. 1995, mit dem 122 Versicherungsmonate des Klägers nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellt wurden, nicht, dass die beklagte Partei bei der Pensionsberechnung entsprechend der Auskunft des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 29. 3. 2001 nur 110 deutsche Versicherungsmonate berücksichtigte. Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 145, Absatz 5, SGB römisch VI hat - wie das Berufungsgericht ausführlich darlegte - nur die Funktion einer Beweissicherung, nicht aber die einer bindenden Feststellung über die Anrechnung und Bewertung der Daten für das Leistungsverfahren. Dies wird durch Paragraph 149, Absatz 5, Satz 3 SGB römisch VI klargestellt, wonach über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der konkreten Leistungsfeststellung entschieden wird (Hauk/Haines, SGB römisch VI 2. Bd K Paragraph 149, Rz 8).
An der Richtigkeit der Auskunft des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 29. 3. 2001 zu zweifeln, besteht tatsächlich kein Grund. Dass nunmehr nur 110 Versicherungsmonate nach dem Fremdrentengesetz vorliegen, ergibt sich aus der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Änderung der deutschen Rechtslage. Nach § 16 Abs 1 Satz 1 des auf den Kläger anzuwendenden Fremdrentengesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung in dem Bereich der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25. 9. 1996 (Wachstums- und Beschäftigungsgesetz - WFG, dBGBl I S. 1461, 1475) geänderten Fassung steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung und anderen in Rumänien verrichtete Beschäftigung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Vor der Änderung des § 16 Abs 1 FRG durch das WFG stellte das Gesetz auf die Vollendung des 16. Lebensjahres ab. Diese Rechtslage war dem Bescheid des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 9. 6. 1995 zugrunde gelegen.An der Richtigkeit der Auskunft des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 29. 3. 2001 zu zweifeln, besteht tatsächlich kein Grund. Dass nunmehr nur 110 Versicherungsmonate nach dem Fremdrentengesetz vorliegen, ergibt sich aus der vom Berufungsgericht richtig dargestellten Änderung der deutschen Rechtslage. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 1 des auf den Kläger anzuwendenden Fremdrentengesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung für mehr Wachstum und Beschäftigung in dem Bereich der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25. 9. 1996 (Wachstums- und Beschäftigungsgesetz - WFG, dBGBl römisch eins S. 1461, 1475) geänderten Fassung steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung und anderen in Rumänien verrichtete Beschäftigung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Vor der Änderung des Paragraph 16, Absatz eins, FRG durch das WFG stellte das Gesetz auf die Vollendung des 16. Lebensjahres ab. Diese Rechtslage war dem Bescheid des deutschen Rentenversicherungsträgers vom 9. 6. 1995 zugrunde gelegen.
Der im gerichtlichen Vergleich bestimmte Stichtag 1. 6. 2000 für die gewährte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit entspricht dem Gesetz; der Kläger stellte seinen Pensionsantrag nämlich am 31. 5. 2000, sodass der folgende Monatserste der - unter anderem für die Höhe der Pension - maßgebliche Stichtag ist (§ 223 Abs 2 ASVG). Das gegen das Neuerungsverbot verstoßende und schon deshalb unbeachtliche Vorbringen des Revisionswerbers, entgegen dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs sei es tatsächlicher Wille der Streitteile gewesen, dass der Kläger ab dem Ende seiner Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit haben hätte sollen, unterstellt den Vertretern der beklagten Partei gesetzwidriges Verhalten. Im Fall des Klägers ist § 261b Abs 2 ASVG in der am 30. 6. 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (§ 587 Abs 3 ASVG). Nach dieser Gesetzesstelle gebührt dem Kläger, bei dem die Pension wegen Erwerbstätigkeit vom 1. 6. 2000 bis 31. 12. 2001 weggefallen ist, ab dem Erreichen des Regelpensionsalters (§ 253 Abs 1 ASVG) ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß § 261b Abs 5 und 6 zu berechnen ist. Die Pensionsbeiträge des Klägers, die er nach dem 1. 6. 2000 entrichtete, sind daher weder "umsonst" gewesen noch "verfallen". Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der im gerichtlichen Vergleich bestimmte Stichtag 1. 6. 2000 für die gewährte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit entspricht dem Gesetz; der Kläger stellte seinen Pensionsantrag nämlich am 31. 5. 2000, sodass der folgende Monatserste der - unter anderem für die Höhe der Pension - maßgebliche Stichtag ist (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG). Das gegen das Neuerungsverbot verstoßende und schon deshalb unbeachtliche Vorbringen des Revisionswerbers, entgegen dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs sei es tatsächlicher Wille der Streitteile gewesen, dass der Kläger ab dem Ende seiner Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit haben hätte sollen, unterstellt den Vertretern der beklagten Partei gesetzwidriges Verhalten. Im Fall des Klägers ist Paragraph 261 b, Absatz 2, ASVG in der am 30. 6. 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (Paragraph 587, Absatz 3, ASVG). Nach dieser Gesetzesstelle gebührt dem Kläger, bei dem die Pension wegen Erwerbstätigkeit vom 1. 6. 2000 bis 31. 12. 2001 weggefallen ist, ab dem Erreichen des Regelpensionsalters (Paragraph 253, Absatz eins, ASVG) ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Paragraph 261 b, Absatz 5 und 6 zu berechnen ist. Die Pensionsbeiträge des Klägers, die er nach dem 1. 6. 2000 entrichtete, sind daher weder "umsonst" gewesen noch "verfallen". Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E69442 10ObS39.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00039.03P.0429.000Dokumentnummer
JJT_20030429_OGH0002_010OBS00039_03P0000_000