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L08010 Vereinbarungen nach Art 15a;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Landes Burgenland gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 2003, Zl. MA 12-13765/02 KE, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß § 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Kostenbegehren der beschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Sozialkommission Oberwart vom 8. November 2002 wurde Hektor M. gemäß den §§ 7 und 8 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5 (Bgld SHG), ab 8. Mai 2002 neben einer einmaligen Geldaushilfe in Höhe von EUR 11,82 eine monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes, eine Mietbeihilfe sowie in den Monaten Juni und Dezember je eine Sonderzahlung gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid, der die Kopfbezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes" trägt und "Für den Landeshauptmann: DSA S." gefertigt ist, wurde der Antrag der Sozialkommission Oberwart auf Anerkennung der Kostentragungspflicht für die Hektor M. zuerkannten Sozialhilfeleistungen unter Berufung auf § 44 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), und die Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b sowie 5 Abs. 1 und 2 lit. a der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 9/1974 (Ländervereinbarung), mit der Begründung abgewiesen, die erbrachten Leistungen seien nach Art. 5 Abs. 2 lit. a der erwähnten Ländervereinbarung nicht ersatzfähig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die - der Sache nach - wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der gemäß Art. 107 B-VG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 444/1974 am 13./14./17. Dezeber 1973 abgeschlossenen Vereinbarung der Bundesländer Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe sind unter anderem die Bundesländer Burgenland (LGBl. Nr. 1976/15) und Wien (LGBl. Nr. 9/1974) beigetreten. Der Beitritt des jeweils anderen Bundeslandes wurde kundgemacht (Bgld. LGBl. Nr. 15/1976, Wr. LGBl. Nr. 13/1976).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe gemäß § 44 WSHG und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b sowie 5 Abs. 1 und 2 lit a der Ländervereinbarung abgewiesen.
Gemäß § 44 Abs. 1 WSHG hat das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Nach § 44 Abs. 7 WSHG hat über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid wurde jedoch vom "Landeshauptmann von Wien" erlassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides "Amt der Landesregierung" nichts darüber aus, ob der Bescheid von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann ausgeht, da das Amt der Landesregierung Geschäftsapparat beider Behörden ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Trägt der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann:", so ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass der angefochtene Bescheid dem Landeshauptmann zuzurechnen ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/14/0196, und vom 18. November 1998, Zl. 96/03/0351, jeweils mwH). Diesem kam aber keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. z.B. den Beschluss vom 24. November 1998, Zl. 95/05/0066).
Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen beschwerdeführenden Partei waren gemäß § 49 Abs. 1 VwGG idF BGBL. Nr. 88/1997 keine Kosten zuzusprechen.
Wien, am 23. April 2007
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100220.X00Im RIS seit
01.06.2007