TE OGH 2003/4/29 4Ob94/03g

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein ***** , vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** GmbH & Co KG, 2. O***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Februar 2003, GZ 11 R 2/03y-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Vorliegen eines Scheinpreises, und zwar insbesondere der Entscheidung 4 Ob 95/02b (= MR 2002, 242 - Autobahnvignetten IV), widerspreche. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den in einem Kombinationsangebot von Zeitungsabonnement und Autobahnvignette auf die Vignette entfallenden Preisanteil von 12 S (= 0,87 EUR) als Scheinpreis und damit das Kombinationsangebot als Verschleierung einer Zugabe beurteilt.Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Vorliegen eines Scheinpreises, und zwar insbesondere der Entscheidung 4 Ob 95/02b (= MR 2002, 242 - Autobahnvignetten römisch IV), widerspreche. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den in einem Kombinationsangebot von Zeitungsabonnement und Autobahnvignette auf die Vignette entfallenden Preisanteil von 12 S (= 0,87 EUR) als Scheinpreis und damit das Kombinationsangebot als Verschleierung einer Zugabe beurteilt.

Im vorliegenden Fall haben die Beklagten zu einem Jahresabonnement der OÖ Rundschau zum Preis von 71,80 EUR bzw der Salzkammergut und Bad Ischler Rundschau zum Preis von 64,24 EUR eine Autobahnjahresvignette um 42,67 EUR angeboten. Sie haben damit für die Vignette keineswegs einen absolut geringfügigen Betrag verlangt.

Ein Scheinentgelt liegt nach der Entscheidung 4 Ob 58/02m (= ÖBl 2002, 179 [Reitböck] - Autobahnvignetten III) nur vor, wenn das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder wenn ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. In dieser Entscheidung wurde ein krasses Missverhältnis beim Verkauf einer um 843 S erworbenen Autobahnvignette im Wert von 1.000 S um 150 S bejaht. Dass das Rekursgericht bei einem Verhältnis von 72,67 EUR als Wert der Autobahnvignette zum Verkaufspreis von 42,67 EUR kein krasses Missverhältnis angenommen hat, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.Ein Scheinentgelt liegt nach der Entscheidung 4 Ob 58/02m (= ÖBl 2002, 179 [Reitböck] - Autobahnvignetten römisch III) nur vor, wenn das Entgelt entweder absolut geringfügig ist oder wenn ein krasses Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware besteht. In dieser Entscheidung wurde ein krasses Missverhältnis beim Verkauf einer um 843 S erworbenen Autobahnvignette im Wert von 1.000 S um 150 S bejaht. Dass das Rekursgericht bei einem Verhältnis von 72,67 EUR als Wert der Autobahnvignette zum Verkaufspreis von 42,67 EUR kein krasses Missverhältnis angenommen hat, hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.

Damit ist im vorliegenden Fall keine der beiden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheinentgelts erfüllt. Es spielt daher auch keine Rolle, wie die Beklagten den Preis der Nebenware kalkuliert haben. Ob der Werbende den Preis der Nebenware ordnungsgemäß kalkuliert hat, ist nämlich nur dann zu prüfen, wenn das Entgelt zwar entweder absolut geringfügig ist oder in einem krassen Missverhältnis zum objektiven Wert der Nebenware steht und daher ein Scheinentgelt vorliegt, der Werbende aber dennoch behauptet, den Preis der Nebenware aus wirtschaftlich vertretbaren Gründen so niedrig angesetzt zu haben (4 Ob 58/02m). Im vorliegenden Fall hängt die Entscheidung daher auch nicht von der weiters als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage ab, ob eine ordnungsgemäße Kalkulation auch dann vorliegt, wenn der Nettoeinstandspreis mit dem Bruttoabgabepreis verglichen wird.

Textnummer

E69385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00094.03G.0429.000

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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