TE OGH 2003/4/29 11Os174/02

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Horst S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 24. Oktober 2002, GZ 16 Hv 59/02h-37, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Horst S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 24. Oktober 2002, GZ 16 Hv 59/02h-37, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz (Horst) S***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Juni 2002 in Grafenwörth versucht hat, Hubert St***** durch mehrere Schüsse mit einem Kleinkaliber-Flobertgewehr und durch Hiebe mit dem Gewehrkolben sowie einer Hacke vorsätzlich zu töten.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Franz (Horst) S***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 20. Juni 2002 in Grafenwörth versucht hat, Hubert St***** durch mehrere Schüsse mit einem Kleinkaliber-Flobertgewehr und durch Hiebe mit dem Gewehrkolben sowie einer Hacke vorsätzlich zu töten.

Die Geschworenen haben die an sie gerichtete Hauptfrage in Richtung versuchten Mordes stimmeneinhellig bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Rüge, die zunächst die unterlassene Stellung der Eventualfrage nach § 76 StGB moniert, behauptet, der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, sich zum Tatzeitpunkt in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden zu haben. Die Darstellung in der Rechtsmittelschrift, wonach die geschiedene Ehegattin mit dem Nichtigkeitswerber wieder eine Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte und dieser (erst) "am Tag der Tat feststellen musste, dass sie sich nicht daran hält und Herrn St***** als Freund bei sich hatte", stimmt allerdings in dieser Form mit den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten (S 265 ff) nicht überein; hat doch Franz S***** vorgebracht, seine Exgattin sei am 1. April 2002 (somit über zweieinhalb Monate vor der Tat) aus der Ehewohnung ausgezogen (S 269), er sei danach nur jeden zweiten oder dritten Tag in ihre neue Wohnung gefahren und habe auf ihren gemeinsamen Sohn aufgepasst (S 273), er habe schon ab April 2002 von der (bereits früher von ihm vermuteten) Beziehung seiner geschiedenen Ehegattin zu Hubert St***** gewusst (S 277 f) und es sei dem Beschwerdeführer schon mehrere Stunden vor der Tat bekannt gewesen, dass sich das spätere Opfer (wiederum) bei seiner früheren Frau aufhalte (insbesondere S 281).Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Rüge, die zunächst die unterlassene Stellung der Eventualfrage nach Paragraph 76, StGB moniert, behauptet, der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, sich zum Tatzeitpunkt in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden zu haben. Die Darstellung in der Rechtsmittelschrift, wonach die geschiedene Ehegattin mit dem Nichtigkeitswerber wieder eine Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte und dieser (erst) "am Tag der Tat feststellen musste, dass sie sich nicht daran hält und Herrn St***** als Freund bei sich hatte", stimmt allerdings in dieser Form mit den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten (S 265 ff) nicht überein; hat doch Franz S***** vorgebracht, seine Exgattin sei am 1. April 2002 (somit über zweieinhalb Monate vor der Tat) aus der Ehewohnung ausgezogen (S 269), er sei danach nur jeden zweiten oder dritten Tag in ihre neue Wohnung gefahren und habe auf ihren gemeinsamen Sohn aufgepasst (S 273), er habe schon ab April 2002 von der (bereits früher von ihm vermuteten) Beziehung seiner geschiedenen Ehegattin zu Hubert St***** gewusst (S 277 f) und es sei dem Beschwerdeführer schon mehrere Stunden vor der Tat bekannt gewesen, dass sich das spätere Opfer (wiederum) bei seiner früheren Frau aufhalte (insbesondere S 281).

Demnach gibt die Beschwerde die ihr wesentlich erscheinenden Teile aus der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, somit aus jenem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel, auf welches sie ihre Argumentation stützt, nicht aktengetreu wieder und entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung (vgl Ratz WK-StPO § 345 Rz 23). Soweit der Beschwerdeführer die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage nach § 316 StPO begehrt, weil er in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, es seien bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB gegeben, legt er nicht dar, inwiefern die thematisierte Strafbemessungsvorschrift eine in die alleinige Entscheidungskompetenz der Geschworenen fallende Strafsatzänderung bewirken soll (vgl Schindler aaO § 316 Rz 2; ähnlich: Rz 10), und verfehlt somit ebenfalls eine Ausrichtung an der Prozessordnung. Die nicht an den Verfahrensbestimmungen orientierte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 344, 285i StPO).Demnach gibt die Beschwerde die ihr wesentlich erscheinenden Teile aus der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, somit aus jenem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel, auf welches sie ihre Argumentation stützt, nicht aktengetreu wieder und entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Soweit der Beschwerdeführer die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage nach Paragraph 316, StPO begehrt, weil er in der Hauptverhandlung vorgebracht habe, es seien bei ihm die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB gegeben, legt er nicht dar, inwiefern die thematisierte Strafbemessungsvorschrift eine in die alleinige Entscheidungskompetenz der Geschworenen fallende Strafsatzänderung bewirken soll vergleiche Schindler aaO Paragraph 316, Rz 2; ähnlich: Rz 10), und verfehlt somit ebenfalls eine Ausrichtung an der Prozessordnung. Die nicht an den Verfahrensbestimmungen orientierte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 344,, 285i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E69337 11Os174.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00174.02.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0110OS00174_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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