Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) S*****, und 2.) A*****, wegen Leistung (EUR 65.400,-- sA) und Feststellung (EUR 7.267,--) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2003, GZ 15 R 210/02s-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. September 2002, GZ 56 Cg 92/02i-2, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in Ansehung der beklagten Parteien schon wiederholt mit der Frage der Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Wien für Schäden aufgrund in Linz durchgeführter Plasmapherese zu beschäftigen.
Der angefochtene Beschluss, der sich ausdrücklich auf die Entscheidung 8 Ob 241/02b stützt, bewegt sich entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auf dem Boden einer mittlerweile einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl nur 2 Ob 308/02m, 4 Ob 275/02y, 7 Ob 280/02f, 9 Ob 253/02z), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (1 Ob 298/02h, 1 Ob 283/02b, 1 Ob 285/02x).Der angefochtene Beschluss, der sich ausdrücklich auf die Entscheidung 8 Ob 241/02b stützt, bewegt sich entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers auf dem Boden einer mittlerweile einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche nur 2 Ob 308/02m, 4 Ob 275/02y, 7 Ob 280/02f, 9 Ob 253/02z), der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat (1 Ob 298/02h, 1 Ob 283/02b, 1 Ob 285/02x).
So ist die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei bei dem für die zweitbeklagte Partei zuständigen Erstgericht nicht möglich, weil der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) nur offen steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleichviel, ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand - begründet ist (Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu § 93 JN; Simotta in Fasching I2, § 93 JN Rz 6). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß § 92a JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO § 92a JN Rz 6; Mayr aaO Rz 2 zu § 92a JN).So ist die Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei bei dem für die zweitbeklagte Partei zuständigen Erstgericht nicht möglich, weil der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) nur offen steht, sofern für den Rechtsstreit nicht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand - gleichviel, ob ausschließlicher oder Wahlgerichtsstand - begründet ist (Mayr in Rechberger2, Rz 2 zu Paragraph 93, JN; Simotta in Fasching I2, Paragraph 93, JN Rz 6). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger Schadenersatz wegen Gesundheitsschäden, die er auf Grund unsachgemäßer Vorgangsweise der erstbeklagten Partei bei der Abnahme von Blutplasma erlitten haben will. Derartige Ansprüche - Schäden aus der Verletzung seiner Person - können gemäß Paragraph 92 a, JN bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Simotta aaO Paragraph 92 a, JN Rz 6; Mayr aaO Rz 2 zu Paragraph 92 a, JN).
Nun brachte der Kläger vor, die erstbeklagte Partei sei in Linz tätig geworden, und er habe dort Blutplasma gespendet. Dort hätte auch die zweitbeklagte Partei tätig werden müssen, um die vom Kläger behaupteten Missstände in der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben habe sie nach dem Vorbringen des Klägers eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist aber der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die zweitbeklagte Partei wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird. Dies schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft am allgemeinen Gerichtsstand der zweitbeklagten Partei aus.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E69534 1Ob76.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00076.03P.0429.000Dokumentnummer
JJT_20030429_OGH0002_0010OB00076_03P0000_000