TE OGH 2003/4/29 4Ob49/03i

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Mondl & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Aktiengesellschaft, V*****, und 2. *****, Inhaber Jörg M*****, beide vertreten durch Dr. Kurt Preiß, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.500 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. Oktober 2002, GZ 6 R 166/02g-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine unrichtige Anwendung der zur Frage der Verwechslungsgefahr bei der Verletzung von Markenrechten, hier aus einer Wortbildmarke, bestehenden reichhaltigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt etwa 4 Ob 185/02p mwN) ist nicht erkennbar. Das Erstgericht hat - von den Beklagten insoweit unwidersprochen - als bescheinigt angenommen, dass im Markenregister des Österreichischen Patentamts zugunsten der Klägerin eine Wort-Bild-Marke eingetragen ist (laut Beilage D: Nr 194655, Tag der Anmeldung 10. 10. 2000, Beginn der Schutzdauer 8. 3. 2001), wie sie auf der Verpackung des von ihr vertriebenen Würzmittels (wie Beilage C) "Vegeta" ersichtlich ist. Diese Wortbildmarke umfasst im oberen Bereich das Firmenschlagwort der Klägerin PODRAVKA (in weißer Schrift auf rotem Untergrund mit weiß-roter Umrahmung), darunter den Kopf und eine Hand eines Kochs aus einem weißen Oval mit der weißen Aufschrift "VEGETA" ragend und darunter eine mehrfarbige (überwiegend die Farben rot-grün-gelb-weiß[lich] aufweisende gehaltene) Gemüse-/Gewürzmittelpalette, dies alles auf einem einheitlich mittelblau gehaltenen Untergrund. Dass die Erstbeklagte mit der für ihr praktisch gleichartiges Produkt verwendeten Verpackung (wie Beilage F) die Bildbestandteile der klägerischen Wortbildmarke durch die verwechselbar ähnliche Gestaltung ihrer Verpackung, vor allem durch die Wahl des praktisch identen blaufarbigen Untergrundes, sodann von oben her die Anbringung eines stilisierten Portraits eines Kochs [einer Köchin] darunter durch die ebenfalls in weißer Farbe und in Großbuchstaben gehaltene Produktbezeichnung "VIRGIN" und eine in vergleichbarer Farbgestaltung angeordnete Gemüse-/Gewürzgruppierung, verletzt hat, haben die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und in vertretbarer Weise erkannt. Eine - gar auffallende - Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor.

Dass auch der Zweitbeklagte, der die Waren der Erstbeklagten in der markenverletzenden Verpackung in Österreich vertreibt, für diesen Markenverstoß passiv legitimiert ist, ergibt sich schon daraus, dass (auch) ihm die Markenbenutzungshandlungen gemäß § 10a Z 2 MSchG anzulasten sind.Dass auch der Zweitbeklagte, der die Waren der Erstbeklagten in der markenverletzenden Verpackung in Österreich vertreibt, für diesen Markenverstoß passiv legitimiert ist, ergibt sich schon daraus, dass (auch) ihm die Markenbenutzungshandlungen gemäß Paragraph 10 a, Ziffer 2, MSchG anzulasten sind.

Zumal schon das Erstgericht die von ihm erlassene einstweilige Verfügung im Sinne des Hauptsicherungsantrags der Klägerin auf den Markenverstoß der Beklagten gründete (und den auf sittenwidrige vermeidbare Herkunftstäuschung nach § 1 UWG gegründeten Eventualsicherungsantrag nur obiter behandelte) und das Rekursgericht den Markenverstoß in unbedenklicher Weise bestätigt hat, kommt es auf die im Rechtsmittel der Beklagten vor allem zur Frage ihres (bestrittenen) gemeinsamen Zusammenwirkens zu einem derartigen Wettbewerbsverstoß im Sinn des § 1 UWG nicht weiter an. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass die von den Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt mehrfach zitierte Entscheidung ÖBl 1991, 209 - "7-Früchte-Müsli-Riegel" keinen Markenverstoß betraf. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten.Zumal schon das Erstgericht die von ihm erlassene einstweilige Verfügung im Sinne des Hauptsicherungsantrags der Klägerin auf den Markenverstoß der Beklagten gründete (und den auf sittenwidrige vermeidbare Herkunftstäuschung nach Paragraph eins, UWG gegründeten Eventualsicherungsantrag nur obiter behandelte) und das Rekursgericht den Markenverstoß in unbedenklicher Weise bestätigt hat, kommt es auf die im Rechtsmittel der Beklagten vor allem zur Frage ihres (bestrittenen) gemeinsamen Zusammenwirkens zu einem derartigen Wettbewerbsverstoß im Sinn des Paragraph eins, UWG nicht weiter an. In diesem Zusammenhang ist nur noch anzumerken, dass die von den Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt mehrfach zitierte Entscheidung ÖBl 1991, 209 - "7-Früchte-Müsli-Riegel" keinen Markenverstoß betraf. Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Beklagten.

Anmerkung

E69378 4Ob49.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00049.03I.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0040OB00049_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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