TE OGH 2003/4/29 7Nc14/03y

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, ***** , vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei m*****, wegen EUR 770,-- (sA), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 770,-- (sA) an Frachtkosten für einen Transport, den sie am 21. 11. 2002 von Deutschland nach Graz durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen, wobei um Bestimmung des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ersucht wird.Mit ihrer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz erhobenen Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 770,-- (sA) an Frachtkosten für einen Transport, den sie am 21. 11. 2002 von Deutschland nach Graz durchgeführt habe. Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR begehrt die Klägerin gleichzeitig, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen, wobei um Bestimmung des Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ersucht wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz - zu bestimmen. Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Art 71 leg cit; 7 Nc 10/03k).Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - über Anregung der Klägerin das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz - zu bestimmen. Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR der EuGVVO vorgehen (Artikel 71, leg cit; 7 Nc 10/03k).

Anmerkung

E69493 7Nc14.03y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070NC00014.03Y.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0070NC00014_03Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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