Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 Satz 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. November 2003, GZ 10 Hv 41/02t-103, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, des Verurteilten und seiner Verteidigerin Dr. Weber zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtswärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Predrag P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2, 130 Satz 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. November 2003, GZ 10 Hv 41/02t-103, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, des Verurteilten und seiner Verteidigerin Dr. Weber zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43a Abs 3 StGB nur zum Teil bedingt nachgesehen wird; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB nur zum Teil bedingt nachgesehen wird; der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Predrag P***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB (I) und des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Predrag P***** der Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 zweiter Satz, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB (römisch II) sowie des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB (römisch III) schuldig erkannt.
Darnach hat er
I) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatzrömisch eins) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz
weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er in Gebäude eingebrochen und Sparvereinskästen, sohin Behältnisse aufgebrochen hat, und zwar
1) in der Nacht zum 29. August 1995 in Feldkirchen bei Mattighofen Mitgliedern des Sparvereines O***** Bargeld in der Höhe von 7.950 S,
2) in der Nacht zum 29. August 1995 in Lohnsburg Mitgliedern des Sparvereins K***** Bargeld in der Höhe von 3.500 S und
3) in der Nacht zum 4. September 1995 in Moosdorf Mitgliedern des Sparvereins H***** Bargeld in der Höhe von 3.000 S,
II) eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zugeführt und zwar im Herbst 1996 Silvia F***** dadurch, dass er ihr vorschlug, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, ihr entsprechende Inserate aus der Zeitung zeigte und für sie den Termin mit dem Klubbesitzer vereinbarte, wobei er gewerbsmäßig handelte sowierömisch II) eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zugeführt und zwar im Herbst 1996 Silvia F***** dadurch, dass er ihr vorschlug, in Österreich als Prostituierte zu arbeiten, ihr entsprechende Inserate aus der Zeitung zeigte und für sie den Termin mit dem Klubbesitzer vereinbarte, wobei er gewerbsmäßig handelte sowie
III) von Mitte 2001 bis Mai 2002 in Wien Anita S***** mit dem Vorsatz, sich aus ihrer gewerbsmäßigen Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgenützt.römisch III) von Mitte 2001 bis Mai 2002 in Wien Anita S***** mit dem Vorsatz, sich aus ihrer gewerbsmäßigen Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgenützt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in seinen Punkten II und III mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrags der Sache auch den Schuldspruch I erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1; 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in seinen Punkten römisch II und römisch III mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrags der Sache auch den Schuldspruch römisch eins erfasst, ist sie mangels Substantiierung keiner sachbezogenen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins ;, 285a Ziffer 2, StPO).
Die Mängelrüge zum Faktum II verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dass der Angeklagte die Silvia F***** in Pressburg kennen lernte, sie der deutschen Sprache kaum mächtig war und er ihr vorschlug, sich nach Österreich zu begeben, um dort als Prostituierte zu arbeiten, dass sie über keine Kontakte zu Österreich verfügte, dass der Angeklagte für sie den Termin mit dem Bordellbetreiber vereinbarte, weil sie nicht gut Deutsch konnte, all dies geht mit Deutlichkeit aus der Aussage der Genannten bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung hervor. Dass aber F***** niemals gezwungen wurde, die Prostitution auszuüben, hat das Gericht ausdrücklich konstatiert.Die Mängelrüge zum Faktum römisch II verkennt den Begriff der Aktenwidrigkeit. Dass der Angeklagte die Silvia F***** in Pressburg kennen lernte, sie der deutschen Sprache kaum mächtig war und er ihr vorschlug, sich nach Österreich zu begeben, um dort als Prostituierte zu arbeiten, dass sie über keine Kontakte zu Österreich verfügte, dass der Angeklagte für sie den Termin mit dem Bordellbetreiber vereinbarte, weil sie nicht gut Deutsch konnte, all dies geht mit Deutlichkeit aus der Aussage der Genannten bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung hervor. Dass aber F***** niemals gezwungen wurde, die Prostitution auszuüben, hat das Gericht ausdrücklich konstatiert.
Die Urteilsannahme, dass der Angeklagte überwiegend von den Einkünften der F***** gelebt hat, ohne dafür nennenswerte Gegenleistungen erbracht zu haben, steht mit der Beschwerdebehauptung, die Prostituierte hätte den Großteil des Schandlohns für sich behalten und ersichtlich damit eine Eigentumswohnung in Slowenien und ein Haus in Ungarn angeschafft, nicht im Widerspruch.
Dem Vorbringen zum Faktum III zuwider hat das Schöffengericht in gedrängter Form seine Erwägungen dargelegt, aus denen es der Aussage der Anita S***** in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die näheren Umstände, wie die Genannte nach Österreich gekommen ist, stellen keine entscheiden Tatsachen dar und stehen auch in keinem Zusammenhang zum Tatverhalten des Angeklagten. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage von 29. August 2002 (ON 49), die mangels Verlesung auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, auseinanderzusetzen. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme "seiner tiefgreifenden Verwurzelung in Prostituierten- und Zuhältermilieu" (US 7) konnten die Tatrichter mängelfrei aus seiner Lebensführung und den Ergebnissen der Telefonüberwachung ableiten. Insoweit unterlässt die Beschwerde, das Vorliegen eines relevanten Begründungsfehlers in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen.Dem Vorbringen zum Faktum römisch III zuwider hat das Schöffengericht in gedrängter Form seine Erwägungen dargelegt, aus denen es der Aussage der Anita S***** in der Hauptverhandlung keinen Glauben schenkte, sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung keine Rede sein kann. Die näheren Umstände, wie die Genannte nach Österreich gekommen ist, stellen keine entscheiden Tatsachen dar und stehen auch in keinem Zusammenhang zum Tatverhalten des Angeklagten. Das Erstgericht war daher nicht verpflichtet, sich mit den entsprechenden Angaben der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage von 29. August 2002 (ON 49), die mangels Verlesung auch nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, auseinanderzusetzen. Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsannahme "seiner tiefgreifenden Verwurzelung in Prostituierten- und Zuhältermilieu" (US 7) konnten die Tatrichter mängelfrei aus seiner Lebensführung und den Ergebnissen der Telefonüberwachung ableiten. Insoweit unterlässt die Beschwerde, das Vorliegen eines relevanten Begründungsfehlers in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen.
Die Rechtsrüge zu den Schuldspruchfakten II und III ist nicht begründet.Die Rechtsrüge zu den Schuldspruchfakten römisch II und römisch III ist nicht begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte Silvia F***** ursprünglich keine Kontakte zu Österreich und war auch der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Angeklagte schlug ihr vor, sich nach Österreich zu begeben und hier als Prostituierte zu arbeiten. In weiterer Folge empfahl er ihr aufgrund eines Inserates, sich in das Bordell Club L***** in Wörgl zu begeben, nahm mit dem Bordellbetreiber fernmündlich Kontakt auf und vereinbarte mit diesem einen Termin für die Anreise der F***** nach Wörgl.
Dieses Verhalten des Angeklagten kann nicht als bloßen Raten und Behilflichsein in untergeordneter Weise beurteilt werden. Auf die geschilderte Art hat der Angeklagte nämlich mit Rat und Tat dahin gewirkt, dass die Genannte im fremden Land der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht und solcherart eine qualifizierte Vermittlertätigkeit ausgeübt. Dem Schuldspruch nach § 217 Abs 1 StGB haftet demnach kein Rechtsfehler an (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 217 Rz 5, EvBl 1998/44).Dieses Verhalten des Angeklagten kann nicht als bloßen Raten und Behilflichsein in untergeordneter Weise beurteilt werden. Auf die geschilderte Art hat der Angeklagte nämlich mit Rat und Tat dahin gewirkt, dass die Genannte im fremden Land der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht und solcherart eine qualifizierte Vermittlertätigkeit ausgeübt. Dem Schuldspruch nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB haftet demnach kein Rechtsfehler an vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 217, Rz 5, EvBl 1998/44).
Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zuhälterei genügt es, die entsprechenden Urteilsannahmen entgegen zu halten, wonach die Intention des Beschwerdeführers auch bei Anita S***** auf die Überlassung eines wesentlichen Teils ihres Schandlohns als fortlaufende Einnahme gerichtet war, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erbringen. Diesen Konstatierungen ist auch mit hinreichender Deutlichkeit der für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandmerkmale des § 216 Abs 1 StGB genügende bedingte Vorsatz zu entnehmen (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Fabrizy StGB8 Rz 1, jeweils zu § 216; Kienapfel/Schmoller BT I Rz 34 zu §§ 214 bis 217). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Dem Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zuhälterei genügt es, die entsprechenden Urteilsannahmen entgegen zu halten, wonach die Intention des Beschwerdeführers auch bei Anita S***** auf die Überlassung eines wesentlichen Teils ihres Schandlohns als fortlaufende Einnahme gerichtet war, ohne dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erbringen. Diesen Konstatierungen ist auch mit hinreichender Deutlichkeit der für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandmerkmale des Paragraph 216, Absatz eins, StGB genügende bedingte Vorsatz zu entnehmen (Leukauf/Steininger aaO RN 14, Fabrizy StGB8 Rz 1, jeweils zu Paragraph 216 ;, Kienapfel/Schmoller BT römisch eins Rz 34 zu Paragraphen 214 bis 217). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 217 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis zu den Einbruchsdiebstählen und ein zur Wahrheitsfindung zumindest beitragendes Teilgeständnis zu den Fakten Menschenhandel und Zuhälterei.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 217, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmungen einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende Geständnis zu den Einbruchsdiebstählen und ein zur Wahrheitsfindung zumindest beitragendes Teilgeständnis zu den Fakten Menschenhandel und Zuhälterei.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht begründete es mit der anzunehmenden Unbescholtenheit und dem lange Zurückliegen der Verbrechensfakten.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, begehrt die Staatsanwaltschaft die Ausschaltung der gewährten bedingten Strafnachsicht. Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist - zum Teil - berechtigt. Das Berufungsbegehren des Angeklagten scheitert schon an dem Umstand, dass ihm neben dem Vergehen der Zuhälterei zwei Verbrechen zur Last liegen, die jeweils mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind und dass er insgesamt drei gewerbsmäßig begangene Einbruchsdiebstähle verübt hat.
Diese vom Unrechtsgehalt schwerwiegenden Delikte würden an sich die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erfordern. Lediglich aufgrund der durch die Zugehörigkeit zur Rotlichtszene zwar getrübten, aber doch gegebenen Unbescholtenheit und des teilweisen Geständnisses liegen die Voraussetzungen für die Gewährung teilbedingter Strafnachsicht vor. Insoweit kommt der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E69623 11Os18.03-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00018.03.0429.000Dokumentnummer
JJT_20030429_OGH0002_0110OS00018_0300000_000