TE OGH 2003/4/29 1Ob31/03w

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der die zur AZ 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängige Pflegschaftssache der mj. Eric, geboren am *****, Sandrine, geboren am *****, René, geboren am *****, und Corinne B*****, geboren am *****, betreffenden Ablehnungssache über den Rekurs des Vaters Mag. Herwig B*****, gegen den mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, GZ 12 Nc 10015/02i-9, berichtigten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. November 2002, GZ 12 Nc 10015/02i-2, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das unterbrochene Verfahren wird wieder aufgenommen. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Senat 12 des Oberlandesgerichts Wien den gegen alle Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gerichteten Ablehnungsantrag des Vaters - funktionell als erste Instanz - nach meritorischer Prüfung zurück. Nach dessen Ansicht kann einem Ablehnungsantrag, der sich - wie im Anlassfall - auf "nicht überprüfbare Pauschalvorwürfe und Vermutungen ... gegen alle Richter des Gerichtshofs" stütze, kein Erfolg beschieden sein. Überdies sei eine nach den Antragsbehauptungen unrichtige Entscheidung kein tauglicher Ablehnungsgrund, sei eine solche Entscheidung doch im Instanzenzug bekämpfbar. Daraufhin lehnte der Vater die Mitglieder dieses Spruchkörpers des Oberlandesgerichts Wien ab. Diesen Ablehnungsantrag wies der Senat 13 des Oberlandesgerichts Wien mit der Begründung zurück, der Ablehnungswerber habe einen konkreten und zureichenden Grund, die Unbefangenheit der abgelehnten Richter in Zweifel zu ziehen, nicht geltend gemacht.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Vaters gegen diese Entscheidung nicht Folge (2 Ob 46/03h). Er führte aus, die Behauptung des Ablehnungswerbers, dass "die Vorinstanzen ... Bestimmungen des GOG verletzt" hätten, eigne sich nicht als Ablehnungsgrund, weil selbst unrichtige Entscheidungen eine Befangenheit nicht begründen könnten.

Mit Beschluss vom 28. 2. 2003 hatte der erkennende Senat das Verfahren über den Rekurs des Vaters gegen die Entscheidung des Senats 12 des Oberlandesgerichts Wien bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags gegen die Mitglieder dieses Spruchkörpers unterbrochen. Da dieser Ablehnungsantrag seither rechtskräftig abgewiesen wurde, ist das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt. Das Rechtsmittel des Vaters erschöpft sich im Großen und Ganzen in beleidigenden Äußerungen gegen richterliche Organe. Deshalb verhängte der Oberste Gerichtshof über den Vater mit Beschluss vom 28. 2. 2003 eine Ordnungsstrafe. Soweit dem Rekurs überhaupt sachliches Substrat entnehmbar ist, wirft der Vater den abgelehnten Richtern ganz allgemein eine Verletzung des GOG vor. Insofern erläuterte der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 46/03h, dass unrichtige Entscheidungen eine richterliche Befangenheit nach ständiger Rechtsprechung (im Allgemeinen) nicht begründen können. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Der Ablehnungsantrag des Vaters müsste daher selbst dann erfolglos bleiben, wenn die erörterte Antragsbehauptung zuträfe.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E69319 1Ob31.03w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00031.03W.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0010OB00031_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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