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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
PrivSchG 1962 §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Vereins Ö Privatschule in W, vertreten durch den Obmann Dipl. Ing. Dr. AE in W, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. Juni 2005, Zl. BMBWK- 32.057/0002-III/3/2005, betreffend Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach dem Privatschulgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. Juni 2005 wurde dem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei insofern stattgegeben, als der von ihr betriebenen Ö Privatschule gemäß § 14 Abs. 2 und § 15 Privatschulgesetz das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2004/2005 verliehen wurde. Begründend wurde ausgeführt, die zuständige Bezirksschulinspektorin habe am 31. Jänner 2005 an der Privatschule eine Inspektion im Sinne des Privatschulgesetzes durchgeführt. Diese Inspektion habe erbracht, dass die derzeit vorliegenden Tatsachenfeststellungen nicht ausreichten, um auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf Dauer schließen zu können. Es sei daher das Öffentlichkeitsrecht nur für das (laufende) Schuljahr 2004/2005 zu verleihen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2005, B 803/05, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung bzw. die Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz ist das Öffentlichkeitsrecht Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, zu verleihen, wenn im Einzelnen dargelegte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 15 Privatschulgesetz darf das Öffentlichkeitsrecht an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es seien in Ansehung der von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Privatschule zwar die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erfüllt, die Ergebnisse der durchgeführten Inspektion ließen allerdings die Beurteilung, es bestehe Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen, nicht zu.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, dass der Schule das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2004/2005 auf Dauer verliehen werde.
Dagegen wendet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ein, die beschwerdeführende Partei könne durch den angefochtenen Bescheid nicht fortdauernd in Rechten verletzt sein. Dieser stehe der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für die jeweils folgenden Schuljahre nicht entgegen. Eine derartige Verleihung bedürfe auch keines weiteren Antrages, weil die beschwerdeführenden Partei ihren Antrag bereits auf einen längeren Zeitraum bezogen habe. Da aber eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes "auf Dauer" immer nur für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erfolgen könne, werde die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht schlechter gestellt, als sie es bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes auf Dauer wäre. Die belangte Behörde habe nämlich lediglich einen erhöhten Verwaltungsaufwand in Kauf genommen, um auch in den Folgejahren laufend zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies, weil der Inspektionsbericht eben Zweifel habe aufkommen lassen, ob die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen fortdauernd gewährleistet sei. Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei mache es aber keinen Unterschied, ob ihr das Öffentlichkeitsrecht (einmal) auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen, oder bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen jährlich neu verliehen werde.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht käme. Denn die beschwerdeführende Partei hat unbestrittener Maßen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im Sinne des § 15 letzter Satz Privatschulgesetz auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen angesucht. Demgegenüber wurde mit dem angefochtenen Bescheid das Öffentlichkeitsrecht beschränkt auf die Dauer des Schuljahres 2004/2005 verliehen. Wäre das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen worden, könnte es der beschwerdeführenden Partei bzw. der von ihr betriebenen Privatschule lediglich entzogen werden, wenn die dafür normierten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 1 Privatschulgesetz). Insofern kann nicht gesagt werden, dass es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei keinen Unterschied machte, ob ihr das Öffentlichkeitsrecht für ein Schuljahr oder auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen erteilt wird. Vielmehr ist ihr das Öffentlichkeitsrecht im ersten Fall jedenfalls nur für ein Schuljahr verliehen, im zweiten Fall jedoch (auch über diesen Zeitraum hinaus) bis zu einer allfälligen Entziehung, mithin bis auf weiteres.
Die beschwerdeführende Partei bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, der Bericht der Inspektorin spreche "ganz nebulos" von massiven Einsprüchen von Eltern und Kindern, ohne diese näher zu konkretisieren. Diese "Einsprüche" seien auch nicht durch Ermittlungen überprüft worden und der beschwerdeführenden Partei sei auch kein rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde das Organisationsstatut der Schule - worauf auch in der vorliegenden Beschwerde hingewiesen wird - mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 7. November 2003 ab dem Schuljahr 2003/2004 bewilligt. Im Inspektionsbericht vom 31. Jänner 2005 heißt es zusammenfassend, es sei die Gewähr der Fortdauer der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen durch die alljährlich erfolgte Inspektion gegeben und bedingt. Es gebe immer wieder massive Einsprüche durch Eltern betreffend den Unterricht und den Umgang mit den Kindern und dem Personal. Es werde daher die Verleihung eines fortwährenden Öffentlichkeitsrechts als nicht angebracht erachtet.
Nun hat die belangte Behörde die von den Eltern laut Inspektionsbericht vorgebrachten Beschwerden freilich nicht detailliert dargelegt. Wenn sie dennoch zur Auffassung gelangte, es könne noch nicht gesagt werden, dass bereits Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, so ist das im Ergebnis aber aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig zu beanstanden:
Wie dargelegt, sieht § 15 Privatschulgesetz vor, dass einer Schule nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues das Öffentlichkeitsrecht - nach Maßgabe der Unterrichtserfolge - (nicht bloß auf ein Schuljahr, sondern) auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden kann und ihr erst, wenn Gewähr für die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, auf Dauer zu verleihen ist. Davon, dass Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen bestehe, kann somit im Allgemeinen erst nach Zurücklegung einer Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren gesprochen werden. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das Organisationsstatut der Schule bloß eineinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bewilligt wurde, ist daher die Auffassung, dieser Zeitraum sei unzureichend, um der Beurteilung, es könne die fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zuversichtlich erwartet werden, eine sichere Grundlage zu geben, nicht rechtswidrig. Dass besondere Gründe vorlägen, die eine entsprechende Beobachtungsphase entbehrlich machten, ist weder ersichtlich, noch hat dies die beschwerdeführende Partei konkret aufgezeigt. Sie hat auch, soweit sie eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, es unterlassen, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. April 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100197.X00Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011