TE OGH 2003/4/29 10ObS38/03s

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Johann L*****, und 2. Leopold E*****, Pensionist, *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. November 2002, GZ 12 Rs 236/02s-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juli 2002, GZ 11 Cgs 32/02i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2003, 10 ObS 38/03s, werden dahin berichtigt, dass der Spruch anstelle von

"Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien einen mit 405,55 EUR (davon 67,59 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Verfahrens erster Instanz, einen mit 394,39 EUR (davon 60,68 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Berufungsverfahrens und einen mit 270,50 EUR (davon 41,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

zu lauten hat:

"Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien einen mit 270,50 EUR (davon 41,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Diskrepanz zwischen dem Spruch der Entscheidung, in den irrtümlich auch ein Ersatz von Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgenommen wurde, und den Entscheidungsgründen, in denen zutreffenderweise nur auf den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens Bezug genommen wurde, ist nach § 419 ZPO zu berichtigen. Eine Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ausgeschlossen.Die offenbare Diskrepanz zwischen dem Spruch der Entscheidung, in den irrtümlich auch ein Ersatz von Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufgenommen wurde, und den Entscheidungsgründen, in denen zutreffenderweise nur auf den Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens Bezug genommen wurde, ist nach Paragraph 419, ZPO zu berichtigen. Eine Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgeschlossen.

Anmerkung

E69441 10ObS38.03s-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00038.03S.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_010OBS00038_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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