TE OGH 2003/4/30 13Os49/03

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. November 2002, GZ 35 Hv 223/02k-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Z***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. November 2002, GZ 35 Hv 223/02k-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Z***** des Verbrechens des (gemeint:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 148 Rz 3 ff) schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst wiedergegeben) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in Wals und Salzburg im August 2002 durch Vorgabe, einen Auftrag zur Einrichtung von Hotelzimmern zu haben und einen PKW vermitteln zu können, Bernd O***** zu zwei Provisionszahlungen von zusammen 28.800 Euro und Michael L***** zu einer Anzahlung von 4.000 Euro verleitet hat, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende Einnahmsquelle" zu verschaffen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Z***** des Verbrechens des (gemeint:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 148, Rz 3 ff) schuldig erkannt, weil er (zusammengefasst wiedergegeben) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in Wals und Salzburg im August 2002 durch Vorgabe, einen Auftrag zur Einrichtung von Hotelzimmern zu haben und einen PKW vermitteln zu können, Bernd O***** zu zwei Provisionszahlungen von zusammen 28.800 Euro und Michael L***** zu einer Anzahlung von 4.000 Euro verleitet hat, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung eine "fortlaufende Einnahmsquelle" zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anträge auf "Einvernahme der Ehegattin Heike Z***** zum Beweis für die den Angeklagten stark psychisch belastende lebensbedrohliche Krankheitssituation der Ehegattin sowie den Nachweis der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Angeklagten im anklagerelevanten Zeitraum" und auf Einholung eines "neuropsychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte im anklagerelevanten Zeitraum insbesondere seine inkriminierten Tathandlungen aufgrund seiner übersteigernden Sorge um die Ehegattin, die den Grad eines Verlusttraumas mit Krankheitswert erreicht hat, nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln" (S 284), wurden entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgelehnt (S 285). Der erste Antrag ließ Angaben darüber vermissen, welche erheblichen Beweisergebnisse die angestrebte Zeugenvernehmung erbringen sollte, der zweite die nach Lage des Falles gebotene Begründung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 ff). Nachträgliches Vorbringen dazu im Rechtsmittel ist unzulässig (aaO Rz 325).Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Anträge auf "Einvernahme der Ehegattin Heike Z***** zum Beweis für die den Angeklagten stark psychisch belastende lebensbedrohliche Krankheitssituation der Ehegattin sowie den Nachweis der Einkommens- und Lebensverhältnisse des Angeklagten im anklagerelevanten Zeitraum" und auf Einholung eines "neuropsychiatrischen Gutachtens" zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte im anklagerelevanten Zeitraum insbesondere seine inkriminierten Tathandlungen aufgrund seiner übersteigernden Sorge um die Ehegattin, die den Grad eines Verlusttraumas mit Krankheitswert erreicht hat, nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln" (S 284), wurden entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Recht abgelehnt (S 285). Der erste Antrag ließ Angaben darüber vermissen, welche erheblichen Beweisergebnisse die angestrebte Zeugenvernehmung erbringen sollte, der zweite die nach Lage des Falles gebotene Begründung, warum die Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 ff). Nachträgliches Vorbringen dazu im Rechtsmittel ist unzulässig (aaO Rz 325).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von der festgestellten Absicht des Angeklagten, "sich durch die wiederkehrende Begehung solcher schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen" (US 6), sondern prozessordnungswidrig von der Bestreitung einer solchen Tendenz aus.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von der festgestellten Absicht des Angeklagten, "sich durch die wiederkehrende Begehung solcher schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahmsquelle zu verschaffen" (US 6), sondern prozessordnungswidrig von der Bestreitung einer solchen Tendenz aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E70664 13Os49.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00049.03.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20030430_OGH0002_0130OS00049_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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