TE OGH 2003/4/30 13Os134/02

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Veröffentlicht am 30.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Juli 2002, GZ 12 Hv 46/02x-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lagler, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef A***** wegen des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 24. Juli 2002, GZ 12 Hv 46/02x-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lagler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Josef A***** (I.) des Verbrechens (wegen Tatmehrheit richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, teils iVm § 2 StGB, sowie der Vergehen (II.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, (III.) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und (IV.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er ua - gekürzt wiedergegeben - im Zeitraum von Oktober 1998 bis Oktober 2000 in Neusiedl am See und anderen Orten (zu I.) als Beamter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er unrichtige Angaben über die wahren Gegebenheiten in der Natur hinsichtlich der im Ersturteil genannten Grundstücke "tätigte bzw nicht tätigte" und so falsche Eintragungen in den elektronischen Weinbaukataster veranlasste bzw falsche Eintragungen nicht im Kataster berichtigt wurden, "wodurch das Land Burgenland in seinen Rechten auf Kontingentierung der Weinbaurechte" geschädigt wurde; (zu II.) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Gut, nämlich insgesamt zumindest 9.298,35 S, das ihm zur Weiterleitung an die ursprünglich Weinbauberechtigten, nämlich die im Ersturteil unterMit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Josef A***** (römisch eins.) des Verbrechens (wegen Tatmehrheit richtig: der Verbrechen) des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, teils in Verbindung mit Paragraph 2, StGB, sowie der Vergehen (römisch II.) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, (römisch III.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und (römisch IV.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er ua - gekürzt wiedergegeben - im Zeitraum von Oktober 1998 bis Oktober 2000 in Neusiedl am See und anderen Orten (zu römisch eins.) als Beamter der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit dem Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er unrichtige Angaben über die wahren Gegebenheiten in der Natur hinsichtlich der im Ersturteil genannten Grundstücke "tätigte bzw nicht tätigte" und so falsche Eintragungen in den elektronischen Weinbaukataster veranlasste bzw falsche Eintragungen nicht im Kataster berichtigt wurden, "wodurch das Land Burgenland in seinen Rechten auf Kontingentierung der Weinbaurechte" geschädigt wurde; (zu römisch II.) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, ein Gut, nämlich insgesamt zumindest 9.298,35 S, das ihm zur Weiterleitung an die ursprünglich Weinbauberechtigten, nämlich die im Ersturteil unter

1. bis 16. genannten Personen (ergänze: anvertraut wurde), "indem er diesen gegenüber vorgab, diese Gelder an der ursprünglich Berechtigten weiterzuleiten, sich diese Gelder jedoch selbst zueignete";

(zu III.) in den im Ersturteil aufgelisteten 15 Fällen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Übertragungswilligkeit und teilweise den erfolgten Rodungen gebraucht, in dem er auf Rodungsmeldungsblättern die Unterschrift des Rodungsmelders und Übertragungswilligen fälschte und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorlegte.(zu römisch III.) in den im Ersturteil aufgelisteten 15 Fällen falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Übertragungswilligkeit und teilweise den erfolgten Rodungen gebraucht, in dem er auf Rodungsmeldungsblättern die Unterschrift des Rodungsmelders und Übertragungswilligen fälschte und der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch I. richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Erstgericht keineswegs verhalten, festzustellen, "gegen wen im Konkreten sich der Schädigungsvorsatz gerichtet hätte".

Das Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht - neben wissentlichem Missbrauch der Amtsbefugnis - den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, wobei in Bezug auf dieses normative Tatbestandsmerkmal eine laienhafte Vorstellung des Täters vom Inhalt des verletzten Rechtes genügt. Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 302 RN 36). Tatbestandsessentiell ist somit insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zu schädigen (vgl Bertel im WK2 § 302 Rz 89), wozu vor allem Vermögensrechte, immaterielle oder Persönlichkeitsrechte sowie konkrete öffentliche Rechte zählen (Leukauf/Steininger aaO RN 37). Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist demnach für den Amtsmissbrauch nicht von Belang. Soweit der Schädigungsvorsatz überhaupt bestritten wird, verfehlt die Beschwerde mangels strikter Beachtung des gegenteiligen Feststellungssubstrates (US 2, 8, 10) eine prozessordnungsgemäße Ausführung.Das Verbrechen nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt in subjektiver Hinsicht - neben wissentlichem Missbrauch der Amtsbefugnis - den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters voraus, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, wobei in Bezug auf dieses normative Tatbestandsmerkmal eine laienhafte Vorstellung des Täters vom Inhalt des verletzten Rechtes genügt. Ein "anderer" kann sowohl eine physische Person als auch eine juristische Person, insbesondere eine Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 36). Tatbestandsessentiell ist somit insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur, dass der Täter die Missbrauchshandlung mit dem Eventualvorsatz vornimmt, irgendjemand an durch Paragraph 302, Absatz eins, StGB geschützten Rechten zu schädigen vergleiche Bertel im WK2 Paragraph 302, Rz 89), wozu vor allem Vermögensrechte, immaterielle oder Persönlichkeitsrechte sowie konkrete öffentliche Rechte zählen (Leukauf/Steininger aaO RN 37). Welche physische oder juristische Person nach der Zielvorstellung des Täters in concreto geschädigt werden sollte, ist demnach für den Amtsmissbrauch nicht von Belang. Soweit der Schädigungsvorsatz überhaupt bestritten wird, verfehlt die Beschwerde mangels strikter Beachtung des gegenteiligen Feststellungssubstrates (US 2, 8, 10) eine prozessordnungsgemäße Ausführung.

Die Beschwerde meint, dass das Land Burgenland in keinem konkreten Recht geschädigt worden sei, weil die Weinbaugesamtkontingentfläche de facto unverändert geblieben sei. Dies ist jedoch rechtlich irrelevant, da der genannten Rechtsträger durch die angeführten Missbrauchshandlungen des Angeklagten (auch) in seinem Recht auf Aberkennung bzw Neuvergabe nicht ausgeübter bzw endgültig verfallener Weinbaukontingente geschädigt wurde (US 8; vgl S 94, 95/III); dass dieses Recht - im Hinblick auf das in § 1 dargelegte Ziel des damals in Kraft befindlichen Weinbaugesetzes 1998, LGBl Nr 69/1998 (durch Regelungen über Weinbaufluren die Voraussetzung für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau im Burgenland zu schaffen und zu festigen und den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen) sowie § 6 Abs 3 leg cit ein konkretes ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein solcher wird von der Beschwerde aus dem Gesetz auch nicht abgeleitet.Die Beschwerde meint, dass das Land Burgenland in keinem konkreten Recht geschädigt worden sei, weil die Weinbaugesamtkontingentfläche de facto unverändert geblieben sei. Dies ist jedoch rechtlich irrelevant, da der genannten Rechtsträger durch die angeführten Missbrauchshandlungen des Angeklagten (auch) in seinem Recht auf Aberkennung bzw Neuvergabe nicht ausgeübter bzw endgültig verfallener Weinbaukontingente geschädigt wurde (US 8; vergleiche S 94, 95/III); dass dieses Recht - im Hinblick auf das in Paragraph eins, dargelegte Ziel des damals in Kraft befindlichen Weinbaugesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 69 aus 1998, (durch Regelungen über Weinbaufluren die Voraussetzung für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau im Burgenland zu schaffen und zu festigen und den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen) sowie Paragraph 6, Absatz 3, leg cit ein konkretes ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein solcher wird von der Beschwerde aus dem Gesetz auch nicht abgeleitet.

Im Übrigen wurden - der Beschwerde zuwider - durch die zu I. geschilderten Taten auch die in Urteilspunkt II. namentlich genannten Grundbesitzer an Vermögensrechten geschädigt, weil nur sie berechtigt gewesen wären, über die tatbetroffenen Kontingente (so lange diese nicht aufgehoben waren) mit Zustimmung der Weinbaubehörde (entgeltlich) zu verfügen (§ 5 Abs 2, Abs 3 leg cit; US 11). Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (§§ 281a iVm 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.Im Übrigen wurden - der Beschwerde zuwider - durch die zu römisch eins. geschilderten Taten auch die in Urteilspunkt römisch II. namentlich genannten Grundbesitzer an Vermögensrechten geschädigt, weil nur sie berechtigt gewesen wären, über die tatbetroffenen Kontingente (so lange diese nicht aufgehoben waren) mit Zustimmung der Weinbaubehörde (entgeltlich) zu verfügen (Paragraph 5, Absatz 2,, Absatz 3, leg cit; US 11). Grundlagen für die beantragte Vernichtung der Hauptverhandlung (Paragraphen 281 a, in Verbindung mit 288a StPO) wurden weder vorgebracht noch ergeben sich solche aus dem Akteninhalt.

Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche II., III., IV. erfasst, wird die Beschwerde mangels gebotener Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 302 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, von welcher es gemäß § 43a Abs 3 StGB einen Teil von 21 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch die Schuldsprüche römisch II., römisch III., römisch IV. erfasst, wird die Beschwerde mangels gebotener Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, von welcher es gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB einen Teil von 21 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.

Als erschwerend wurden gewertet der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und teilweise auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 StGB, als mildernd das lange Wohlverhalten des Angeklagten, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten teils durch Unterlassung begangen wurde, sowie die teilweise Schadensgutmachung.Als erschwerend wurden gewertet der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und teilweise auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 313, StGB, als mildernd das lange Wohlverhalten des Angeklagten, sein Beitrag zur Wahrheitsfindung, der Umstand, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten teils durch Unterlassung begangen wurde, sowie die teilweise Schadensgutmachung.

Die teilbedingte Nachsicht der Strafe wurde damit begründet, dass sowohl spezial- als auch generalpräventive Momente nicht dagegen sprechen würden.

Mit seiner Berufung beantragt der Angeklagte die gänzliche bedingte Nachsicht der Strafe, jedoch nicht zu Recht.

Die aufgewendete reifliche Überlegung seiner Taten und deren Vielzahl macht aus spezialpräventiven Gründen die Verbüßung wenigstens eines Teiles der Freiheitsstrafe unabdingbar; ein zumindest teilweiser Vollzug ist aber auch zur Abhaltung präsumtiver Täter unbedingt erforderlich.

Dem Berufungsbegehren konnte sohin nicht näher getreten werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69778 13Os134.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00134.02.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20030430_OGH0002_0130OS00134_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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