TE OGH 2003/5/6 Bsw27569/02

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Veröffentlicht am 06.05.2003
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Franz Fischer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.5.2003, Bsw. 27569/02.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch eins, Beschwerdesache Franz Fischer gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 6.5.2003, Bsw. 27569/02.

Spruch

§ 363a StPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO.Paragraph 363 a, StPO, Artikel 6, Absatz eins, EMRK - Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO.

Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Am 29.5.2001 erließ der EGMR ein Urteil über eine vom Bf. angestrengte Bsw., in dem er eine Verletzung von Art. 4 7.ZP EMRK feststellte (Franz Fischer/A v. 29.5.2001 = NL 2001, 112 = ÖJZ 2001, 657). Über den Bf. war von der BH St. Pölten wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 5 (1) StVO iVm. § 99 (1) (a) StVO eine Geldstrafe und – nachdem diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen war – vom LG St. Pölten wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen gemäß § 81 Z.2 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Am 30.5.2001 beantragte der Bf. beim OGH eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO und am 30.10.2001 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 22.11.2001 wies der OGH den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Nach Ansicht des OGH waren die Voraussetzungen des § 363a StPO nicht erfüllt, da im gegenständlichen Urteil des EGMR nicht eine Verletzung des Art. 4 7.ZP EMRK durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt worden wäre. Der OGH bezog sich auf die Begründung des EGMR, wonach die Frage, ob das Prinzip des ne bis in idem verletzt wäre oder nicht, das Verhältnis der beiden strafbaren Handlungen zueinander betreffen würde und nicht von der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Verfahren ab­hängig wäre und es den Konventionsstaaten freistehe, welches der beiden Delikte verfolgt werden solle.Am 29.5.2001 erließ der EGMR ein Urteil über eine vom Bf. angestrengte Bsw., in dem er eine Verletzung von Artikel 4, 7.ZP EMRK feststellte (Franz Fischer/A v. 29.5.2001 = NL 2001, 112 = ÖJZ 2001, 657). Über den Bf. war von der BH St. Pölten wegen Trunkenheit am Steuer gemäß Paragraph 5, (1) StVO in Verbindung mit Paragraph 99, (1) (a) StVO eine Geldstrafe und – nachdem diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen war – vom LG St. Pölten wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Umständen gemäß Paragraph 81, Ziffer , StGB eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Am 30.5.2001 beantragte der Bf. beim OGH eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO und am 30.10.2001 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 22.11.2001 wies der OGH den Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Nach Ansicht des OGH waren die Voraussetzungen des Paragraph 363 a, StPO nicht erfüllt, da im gegenständlichen Urteil des EGMR nicht eine Verletzung des Artikel 4, 7.ZP EMRK durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts festgestellt worden wäre. Der OGH bezog sich auf die Begründung des EGMR, wonach die Frage, ob das Prinzip des ne bis in idem verletzt wäre oder nicht, das Verhältnis der beiden strafbaren Handlungen zueinander betreffen würde und nicht von der zeitlichen Abfolge der verschiedenen Verfahren ab­hängig wäre und es den Konventionsstaaten freistehe, welches der beiden Delikte verfolgt werden solle.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung).Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK (hier: Recht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 6, (1) EMRK:

Der Bf. bringt vor, der OGH habe es verabsäumt, im Verfahren über seinen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der GH erinnert an seine st. Rspr., wonach Art. 6 EMRK auf Verfahren über die Erneuerung von Strafverfahren nicht anwendbar ist. Wenn jemand eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beantragt, so wird gegen ihn keine strafrechtliche Anklage iSv. Art. 6 EMRK erhoben.Der GH erinnert an seine st. Rspr., wonach Artikel 6, EMRK auf Verfahren über die Erneuerung von Strafverfahren nicht anwendbar ist. Wenn jemand eine Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens beantragt, so wird gegen ihn keine strafrechtliche Anklage iSv. Artikel 6, EMRK erhoben.

Der GH ist der Ansicht, dass Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR gemäß § 363a StPO Verfahren über die Wiederaufnahme von Strafverfahren sehr ähnlich sind. Sie werden von Personen angestrengt, deren Verurteilung rechtskräftig geworden ist und betreffen keine strafrechtliche Anklage, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für ein neues Verfahren erfüllt sind oder nicht. Der GH stellt daher fest, dass Art. 6 EMRK nicht anwendbar ist und erklärt die Bsw. gemäß Art. 35 (4) EMRK für unzulässig.Der GH ist der Ansicht, dass Verfahren über einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR gemäß Paragraph 363 a, StPO Verfahren über die Wiederaufnahme von Strafverfahren sehr ähnlich sind. Sie werden von Personen angestrengt, deren Verurteilung rechtskräftig geworden ist und betreffen keine strafrechtliche Anklage, sondern die Frage, ob die Voraussetzungen für ein neues Verfahren erfüllt sind oder nicht. Der GH stellt daher fest, dass Artikel 6, EMRK nicht anwendbar ist und erklärt die Bsw. gemäß Artikel 35, (4) EMRK für unzulässig.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 6.5.2003, Bsw. 27569/02, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 129) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_3/Fischer.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Anmerkung

EGM00447 Bsw27569.02-ZE

Dokumentnummer

JJT_20030506_AUSL000_000BSW27569_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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