Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Christian H*****, Grafiker, *****, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 2.665,70 sA und Feststellung (Feststellungsstreitwert EUR 3.633,64), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2002, GZ 1 R 337/02h-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (510 Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur angeblichen Aktenwidrigkeit: Eine solche kann nur vorliegen, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil vorliegt, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (RIS-Justiz RS0043277). Der Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse (hier: die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Urkunden) andere tatsächliche Schlussfolgerungen zuließen, kann keine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0043256 T 4). Soweit sich der Beklagte darauf beruft, ein bestimmtes Vorbringen zur angeblich bedungenen Qualität des Kopiergerätes vorgebracht zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, immer eine solche des Einzelfalles ist, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof regelmäßig entzogen ist (RIS-Justiz RS0042828). Soweit das Berufungsgericht das in erster Instanz erstattete Vorbringen der beklagten Partei dahin gewertet hat, dass die Vereinbarung einer bestimmten Qualität des Kopiergerätes nicht behauptet worden sei, liegt darin weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unvertretbare Auslegung des Vorbringens des Beklagten. Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in der Berufung gerügten Verfahrensmangel, welcher in der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen gelegen sein soll, verneint. Ein verneinter Verfahrensmangel kann aber nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass das Berufungsgericht den als "Rekurs" bezeichneten Teil seiner Berufung nicht sachlich behandelt habe, entfernt er sich vom Akteninhalt. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich (AS 331) den vom Beklagten in "Rekurs" und "Berufung" geteilten Rechtsmittelschriftsatz insgesamt als Berufung gewertet. Es wies lediglich - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - darauf hin, dass der Einwand der "mangelnden Begründung" unzutreffend und im Übrigen die Rechtsrüge dort nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, wo nicht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrundegelegt wurden (RIS-Justiz RS0041585).Zur angeblichen Aktenwidrigkeit: Eine solche kann nur vorliegen, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil vorliegt, der nicht Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist (RIS-Justiz RS0043277). Der Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse (hier: die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Urkunden) andere tatsächliche Schlussfolgerungen zuließen, kann keine Aktenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0043256 T 4). Soweit sich der Beklagte darauf beruft, ein bestimmtes Vorbringen zur angeblich bedungenen Qualität des Kopiergerätes vorgebracht zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, immer eine solche des Einzelfalles ist, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof regelmäßig entzogen ist (RIS-Justiz RS0042828). Soweit das Berufungsgericht das in erster Instanz erstattete Vorbringen der beklagten Partei dahin gewertet hat, dass die Vereinbarung einer bestimmten Qualität des Kopiergerätes nicht behauptet worden sei, liegt darin weder eine Aktenwidrigkeit noch eine unvertretbare Auslegung des Vorbringens des Beklagten. Das Berufungsgericht hat den von der beklagten Partei in der Berufung gerügten Verfahrensmangel, welcher in der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen gelegen sein soll, verneint. Ein verneinter Verfahrensmangel kann aber nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass das Berufungsgericht den als "Rekurs" bezeichneten Teil seiner Berufung nicht sachlich behandelt habe, entfernt er sich vom Akteninhalt. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdrücklich (AS 331) den vom Beklagten in "Rekurs" und "Berufung" geteilten Rechtsmittelschriftsatz insgesamt als Berufung gewertet. Es wies lediglich - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - darauf hin, dass der Einwand der "mangelnden Begründung" unzutreffend und im Übrigen die Rechtsrüge dort nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, wo nicht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrundegelegt wurden (RIS-Justiz RS0041585).
Auch in seiner Rechtsrüge vermag der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war zwischen der klagenden Partei und dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht vereinbart, dass die mit dem beanstandeten Gerät grundsätzlich möglichen drei A 3-Kopien pro Minute (AS 251) auch seriell in einer bestimmten gleichbleibenden Qualität hergestellt werden könnten. Von einem ausdrücklich bedungenen Gebrauch spezieller Art kann daher nicht die Rede sein. Demgegenüber ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass der Bestandgegenstand mittlere Brauchbarkeit aufwies und nur subjektiv eine eingeschränkte Brauchbarkeit für den Beklagten, welcher den Vertrag erst nachträglich übernommen hatte, eingetreten sei, weil dieser gegenüber seinem Rechtsvorgänger anspruchsvollere Arbeiten habe herstellen wollen.
Anmerkung
E69718 9Ob37.03mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00037.03M.0507.000Dokumentnummer
JJT_20030507_OGH0002_0090OB00037_03M0000_000