Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike G*****, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Barbara D*****, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 18 R 316/02b-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 25. September 2002, GZ 12 C 103/02z-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hebt selbst hervor, dass entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob die Klägerin der Beklagten konkludent ein (obligatorisches) Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Räumlichkeiten ihres Hauses eingeräumt hat. Bei der Beurteilung, ob einem Verhalten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB ein bestimmter, eindeutiger Erklärungswert zuzumessen ist, kommt es stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falls an, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Dieses hat insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, nach der auch der Umstand, dass ein im Haus eines Elternteils lebendes Kind Investitionen in das Gebäude getätigt hat, keineswegs zwingend eine (konkludent begründete) vertragliche Rechtsgrundlage für die Hausbenützung voraussetzt, sondern auch im Rahmen eines (rechtlich ungeregelten) sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustand denkbar ist (in diesem Sinne etwa RIS-Justiz RS0020507). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann im Zweifelsfall gerade nicht die Absicht auf Einräumung eines (dauerhaften) Wohnungsbenützungsrechts angenommen werden, da § 863 Abs 1 ABGB nur einem ganz eindeutigen und unzweifelhaften Verhalten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimisst und dabei den Ausschluss jeglichen Zweifels fordert.Die Revisionswerberin hebt selbst hervor, dass entscheidende Bedeutung der Frage zukommt, ob die Klägerin der Beklagten konkludent ein (obligatorisches) Wohnungsgebrauchsrecht an bestimmten Räumlichkeiten ihres Hauses eingeräumt hat. Bei der Beurteilung, ob einem Verhalten im Sinne des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB ein bestimmter, eindeutiger Erklärungswert zuzumessen ist, kommt es stets auf die besonderen Umstände des einzelnen Falls an, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen ist. Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Dieses hat insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, nach der auch der Umstand, dass ein im Haus eines Elternteils lebendes Kind Investitionen in das Gebäude getätigt hat, keineswegs zwingend eine (konkludent begründete) vertragliche Rechtsgrundlage für die Hausbenützung voraussetzt, sondern auch im Rahmen eines (rechtlich ungeregelten) sich aus dem verwandtschaftlichen Naheverhältnis ergebenden tatsächlichen Zustand denkbar ist (in diesem Sinne etwa RIS-Justiz RS0020507). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann im Zweifelsfall gerade nicht die Absicht auf Einräumung eines (dauerhaften) Wohnungsbenützungsrechts angenommen werden, da Paragraph 863, Absatz eins, ABGB nur einem ganz eindeutigen und unzweifelhaften Verhalten rechtsgeschäftlichen Erklärungswert beimisst und dabei den Ausschluss jeglichen Zweifels fordert.
Textnummer
E69721European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00043.03V.0507.000Im RIS seit
06.06.2003Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012