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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S S (geboren 1976), vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Oktober 2006, Zl. SD 1292/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, aus Österreich ausgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete - inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde erwogen:
1. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer (der am 21. Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist war) einen Asylantrag einbrachte, der am 4. Mai 2006 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit seinem Hinweis, dass in seinem Asylverfahren eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde in Aussicht genommen gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, bringt er doch nicht vor, dass eine solche Beschwerde tatsächlich eingebracht worden wäre, (welcher aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sein könnte). Im Übrigen tritt die Beschwerde den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit der besagten Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig sei. Auf dem Boden des Gesagten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt seien, keinem Einwand.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Dauer von etwa fünfeinhalb Monaten maßgeblich beeinträchtigt. Dazu kommt, dass die aus seinem übrigen inländischen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch relativiert wird, dass diesem ein Asylantrag zu Grunde liegt, der sich als erfolglos erwiesen hat. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen unstrittig nicht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe ihn entgegen seiner Berufung, in der er auf Art. 8 EMRK hingewiesen habe, nicht einvernommen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diesem behaupteten Verfahrensmangel Relevanz zukommen soll, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis seine Einvernahme erbracht hätte. Da vor diesem Hintergrund den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich insgesamt kein großes Gewicht zugemessen werden kann, gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, aufzuzeigen.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. April 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180173.X00Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009