TE OGH 2003/5/7 9Ob54/03m

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt O*****, Rentner, *****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Thomas B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterfertigung (Streitwert EUR 72.672,84 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2003, GZ 2 R 7/03a-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass auf eine allfällige Verjährung eines Anspruches (hier: nach § 934 ABGB) nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden darf, steht in voller Übereinstimmung mit der zur eindeutigen Bestimmung des § 1501 ABGB ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034326). Da es keinen Unterschied machen kann, ob der Anspruch nach § 934 ABGB mit Klage oder einredeweise gegen eine Leistungsklage erhoben wurde, wäre vielmehr der Kläger verbunden gewesen, seinen diesbezüglichen Verjährungseinwand spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben (RIS-Justiz RS0034726). Bei der von den Streitteilen gewählten Vertragsvariante (Kombination aus Darlehensvertrag und bedingtem Kaufvertrag) ist die durch Auslegung dieses Vertragswerkes gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass das zunächst vom Kläger gewährte und auch aufkündbare Darlehen erst mit der Einverleibung des Eigentums des Klägers zum Kaufpreis und damit zu der Leistung werden sollte, deren Rückerstattung nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018938) von dem Vertragsteil, welcher sich auf laesio enormis beruft, anzubieten ist. Folglich ist auch die Auffassung vertretbar, dass mangels einer solchen Einverleibung ein Rückzahlungsanbot (noch) nicht erforderlich war.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass auf eine allfällige Verjährung eines Anspruches (hier: nach Paragraph 934, ABGB) nicht von Amts wegen Bedacht genommen werden darf, steht in voller Übereinstimmung mit der zur eindeutigen Bestimmung des Paragraph 1501, ABGB ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0034326). Da es keinen Unterschied machen kann, ob der Anspruch nach Paragraph 934, ABGB mit Klage oder einredeweise gegen eine Leistungsklage erhoben wurde, wäre vielmehr der Kläger verbunden gewesen, seinen diesbezüglichen Verjährungseinwand spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erheben (RIS-Justiz RS0034726). Bei der von den Streitteilen gewählten Vertragsvariante (Kombination aus Darlehensvertrag und bedingtem Kaufvertrag) ist die durch Auslegung dieses Vertragswerkes gewonnene Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertretbar, dass das zunächst vom Kläger gewährte und auch aufkündbare Darlehen erst mit der Einverleibung des Eigentums des Klägers zum Kaufpreis und damit zu der Leistung werden sollte, deren Rückerstattung nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0018938) von dem Vertragsteil, welcher sich auf laesio enormis beruft, anzubieten ist. Folglich ist auch die Auffassung vertretbar, dass mangels einer solchen Einverleibung ein Rückzahlungsanbot (noch) nicht erforderlich war.

Da der Kläger auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich seine Revision als unzulässig.Da der Kläger auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, erweist sich seine Revision als unzulässig.

Anmerkung

E69727 9Ob54.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00054.03M.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0090OB00054_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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