TE OGH 2003/5/7 3Nc10/03f

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 36/03d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 7.267 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 36/03d anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 7.267 EUR) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 21. August 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien eingebrachten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 65.400 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden in den Jahren 1976/77 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden ebenfalls solidarisch haften.

Der Kläger unterwarf sich der von der erstbeklagten Partei erhobenen Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz; diese erfolgte mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Februar 2003 (ON 11).

Mit einem am 17. März 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz ON 13 beantragte die klagende Partei nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig seien und durch eine Verbindung aller dieser Verfahren bzw. deren "Konzentration" bei einer einzigen Gerichtsabteilung ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte. Da im Sprengel des Landesgerichts Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne sein Vertreter vor dem Überweisungsgericht nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem wie auch in allen sonstigen beim Landesgericht Linz anhängigen gleichartigen Verfahren zur Bestellung verschiedener Rechtsanwälte käme, die sich "mit der Hepatitis-C-Problematik überhaupt erst vertraut machen müssten". Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtete diese für zweckmäßig. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten. Zwar hätten 10 Personen, wie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Überweisungsgerichtes, doch 22 Zeugen ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels, davon 9 in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Rz 7 zu Paragraph 31, JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 31, JN), so liegen doch die Voraussetzungen hier vor:

Das gegenständliche Verfahren ist, wie dem Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragenen Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin zwölf der bisher namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz, aber weitaus mehr außerhalb desselben, davon auch neun im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien. Auch dieser Aspekt spricht somit nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Darüber hinaus steht die Entscheidung auch mit der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 4 Nc 6/03z in Einklang, in der erst jüngst ein Delegierungsantrag der (wie hier) erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zum Landesgericht Linz in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege. Die von der beklagten Partei erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, insbesondere spricht die nur theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung. Auch zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a hat der Oberste Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren gegen die beklagte Partei ebensolchen Delegierungsanträgen stattgegeben. Es ist daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E69539 3Nc10.03f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00010.03F.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0030NC00010_03F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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