TE OGH 2003/5/7 7Ob97/03w

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel M*****, geboren am 20. Dezember 1987, und des mj Dominik M*****, geboren am 11. März 1989, beide in Pflege und Erziehung der Mutter Dr. Martina M*****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leitgeb, Dr. Rose-Marie Rath Rechtsanwälte OEG in Wien, infolge des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Februar 2003, GZ 20 R 128/00t-155, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 19. August 2002, GZ 1 P 13/97k-152, infolge Rekurses des Vaters Dr. Johann M*****, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht setzte den vom Vater den beiden Kindern zu leistenden monatlichen Unterhalt zuletzt mit Beschluss vom 19. 8. 2002 wie folgt fest:

Für Daniel von 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 mit EUR 465,--, von 1. 1. 1999 bis 31. 3. 1999 mit EUR 578,--, von 1. 4. 1999 bis 31. 7. 1999 mit EUR 545,-- von 1. 8. 1999 bis 31. 12. 1999 mit EUR 516,--, von 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 mit EUR 683,--, von 1. 7. 2000 bis 31. 12. 2000 mit EUR 696,-- und ab 1. 1. 2001 mit EUR 596,--.

Für Dominik von 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 mit EUR 407,--, von 1. 1. 1999 bis 31. 3. 1999 mit EUR 472,-- und ab 1. 4. 1999 jeweils in gleicher Höhe wie bei seinem Bruder.

Das Gericht zweiter Instanz änderte über Rekurs des Vaters die erstgerichtliche Entscheidung teilweise dahin ab, dass es die Unterhaltsverpflichtung von 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1998 gegenüber Daniel mit EUR 465,-- und gegenüber Dominik mit EUR 378,-- bestimmte und ab 1. 1. 1999 für beide Kinder mit jeweils EUR 465,-- festsetzte, wobei es den Vater zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge, abzüglich der von diesem bereits erbrachten Zahlungen von zusammen EUR 43.882,90, verpflichtete. Das Rekursgericht sprach dazu aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss von der Mutter namens der Kinder erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs", mit dem die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses angestrebt wird, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (5 Ob 67/99k; 2 Ob 294/00z; 7 Ob 146/02z ua). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 28/03s; 6 Ob 312/02d; vgl auch 7 Ob 8/03g). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; RIS-Justiz RS0112656, zuletzt 7 Ob 8/03g).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht: Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu bewerten (5 Ob 67/99k; 2 Ob 294/00z; 7 Ob 146/02z ua). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 28/03s; 6 Ob 312/02d; vergleiche auch 7 Ob 8/03g). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; RIS-Justiz RS0112656, zuletzt 7 Ob 8/03g).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die vom Vater begehrte Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes von (maximal) EUR 231,-- (bzw hinsichtlich des mj Daniel für 1998 EUR 318), sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit EUR 8.316,-- (bzw selbst wenn man außer Acht lassen könnte, dass die Herabsetzung von EUR 318,-- nur das Jahr 1998 betraf, mit EUR 11.448,--) errechnet und damit EUR 20.000,-- bei weitem nicht erreicht.

Die Mutter hat ihr namens der Kinder erhobenes Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Sie hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 108/01k; 7 Ob 146/02z ua) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollten die Rechtsmittelwerber bzw deren Vertreter die Verbesserung ihres Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).Die Mutter hat ihr namens der Kinder erhobenes Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Sie hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 108/01k; 7 Ob 146/02z ua) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollten die Rechtsmittelwerber bzw deren Vertreter die Verbesserung ihres Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E69508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00097.03W.0507.000

Im RIS seit

06.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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