TE OGH 2003/5/7 7Ob85/03f

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache Dipl.-Ing. Dr. Emilia R*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren des Bezirksgerichts Fünfhaus 2 P 196/99w, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2001, GZ 45 R 643/01v-47, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 5. Oktober 2001, GZ Jv 1732-17/99-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Vorstehers des Erstgerichts, die der Betroffenen im Ablehnungsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären und den Verfahrenshelfer seines Amts zu entheben. Zwar sei der Betroffenen darin beizupflichten, dass die irrtümliche Zuordnung der gegenständlichen Ablehnungssache zu den Justizverwaltungssachen keinen Grund für das Erlöschen der Verfahrenshilfe darstelle. Das Ablehnungsverfahren sei aber rechtskräftig abgeschlossen. Da die weitere Antragstellung der Betroffenen daher als mutwillig angesehen werden müsse, habe der Vorsteher die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 1 ZPO zu Recht für erloschen erklärt.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Vorstehers des Erstgerichts, die der Betroffenen im Ablehnungsverfahren bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären und den Verfahrenshelfer seines Amts zu entheben. Zwar sei der Betroffenen darin beizupflichten, dass die irrtümliche Zuordnung der gegenständlichen Ablehnungssache zu den Justizverwaltungssachen keinen Grund für das Erlöschen der Verfahrenshilfe darstelle. Das Ablehnungsverfahren sei aber rechtskräftig abgeschlossen. Da die weitere Antragstellung der Betroffenen daher als mutwillig angesehen werden müsse, habe der Vorsteher die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ZPO zu Recht für erloschen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der - ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei - von der Betroffenen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist, da er die der Betroffenen bewilligte Verfahrenshilfe betrifft, tatsächlich nach der genannten Bestimmung jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung ist hier maßgebend, weil mangels einer in den §§ 19 bis 25 JN enthaltenen diesbezüglichen Sonderregelung für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen die Vorschriften des Verfahrens, in denen die Ablehnung erfolgt (di im vorliegenden Fall das zum Außerstreitrecht zählende Sachwalterschaftsverfahren) heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS000600 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Der - ungeachtet des Ausspruchs des Rekursgerichtes, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei - von der Betroffenen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist, da er die der Betroffenen bewilligte Verfahrenshilfe betrifft, tatsächlich nach der genannten Bestimmung jedenfalls unzulässig. Diese Bestimmung ist hier maßgebend, weil mangels einer in den Paragraphen 19 bis 25 JN enthaltenen diesbezüglichen Sonderregelung für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen die Vorschriften des Verfahrens, in denen die Ablehnung erfolgt (di im vorliegenden Fall das zum Außerstreitrecht zählende Sachwalterschaftsverfahren) heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS000600 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Der Einwand der Betroffenen, die Bestellung (des Verfahrenshelfers) beziehe sich nach dem Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses eindeutig auf Justizverwaltungsangelegenheiten, setzt sich darüber hinweg, dass die Zuordnung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags zu den Justizverwaltungssachen - wie die Betroffene im Rekurs selbst einräumt - irrtümlich erfolgte, da Ablehnungsanträge Sache der Rechtsprechung sind (Danzl Komm Geo § 182 Anm 5 und 9 mwN). Dieser Irrtum ändert nichts daran, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach der Aktenlage (nur) für das Ablehnungsverfahren erfolgte. Verfahrenshilfe in Justizverwaltungssachen ist im Gesetz nicht vorgesehen.Der Einwand der Betroffenen, die Bestellung (des Verfahrenshelfers) beziehe sich nach dem Wortlaut des Bewilligungsbeschlusses eindeutig auf Justizverwaltungsangelegenheiten, setzt sich darüber hinweg, dass die Zuordnung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags zu den Justizverwaltungssachen - wie die Betroffene im Rekurs selbst einräumt - irrtümlich erfolgte, da Ablehnungsanträge Sache der Rechtsprechung sind (Danzl Komm Geo Paragraph 182, Anmerkung 5 und 9 mwN). Dieser Irrtum ändert nichts daran, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach der Aktenlage (nur) für das Ablehnungsverfahren erfolgte. Verfahrenshilfe in Justizverwaltungssachen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Darauf, ob das dem Obersten Gerichtshof erst am 1. 4. 2003 vorgelegte Rechtsmittel, das am 15. 2. 2002 beim Erstgericht einlangte, nachdem die Entscheidung des Rekursgerichts dem Verfahrenshelfer der Betroffenen am 23. 1. 2002 zugestellt worden war, nicht ohnehin auch als verspätet zurückgewiesen werden müsste, muss nicht mehr eingegangen werden.

Textnummer

E69506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00085.03F.0507.000

Im RIS seit

06.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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