TE OGH 2003/5/7 9ObA49/03a

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Miodrag M*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S*****Handels GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.660,56 brutto sA, über die "außerordentlichen Revisionsrekurse" der beklagten Partei und der S***** B***** GmbH gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Rekurs- bzw Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2003, GZ 10 Ra 351/02i-20, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 2002, GZ 2 Cga 26/02k-13, über den Antrag auf Richtigstellung der Parteibezeichnung abgeändert und das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 2002, GZ 2 Cga 26/02k-13, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss über die Richtigstellung ihrer Bezeichnung wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss über die Richtigstellung ihrer Bezeichnung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem das Ersturteil aufgehoben wurde, wird zurückgewiesen. Die als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel der S***** B*****GmbH werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von seinem ehemaligen, als S***** B***** GmbH bezeichneten Dienstgeber beendigungsabhängige Ansprüche in der (eingeschränkten) Gesamthöhe von EUR 17.660,56 brutto sA. Die S***** B***** GmbH wendete ein, dass der Kläger nicht bei ihr beschäftigt gewesen und sie daher nicht passiv legitimiert sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. 3. 2002 die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei auf S*****Handels GmbH. Leopold S*****, der ihm gegenüber als Chef aufgetreten sei, sei Geschäftsführer beider in Rede stehenden Gesellschaften, die in der Praxis eng zusammenarbeiteten. Für den Kläger sei daher nicht ersichtlich gewesen, welche der beiden Gesellschaften sein Arbeitgeber gewesen sei.

Das Erstgericht ließ mit seinem in das Endurteil aufgenommenen Beschluss die Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zu und wies auf dieser Grundlage das Klagebegehren mangels Passivlegitimation der S***** Beton GmbH ab.

Mit den angefochtenen Beschlüssen gab die zweite Instanz den gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmitteln des Klägers statt:

Sie änderte (als Rekursgericht) in Stattgebung des Rekurses des Klägers den Beschluss des Erstgerichtes über die Bezeichnung der beklagten Partei iS der Stattgebung des Richtigstellungsantrags des Klägers ab und sprach aus, das der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In Stattgebung der Berufung des Klägers hob sie (als Berufungsgericht) das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, wurde vom Berufungsgericht nicht ausgesprochen.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel sowohl der S***** Handels GmbH als auch der S***** B***** GmbH mit dem Antrag, die Entscheidungen im Sinne der Abweisung sowohl des Antrages auf Richtigstellung der Parteibezeichnung als auch des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird die Zurückweisung des Klagebegehrens beantragt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2002 ergingen, sodass für die Beurteilung der Zulässigkeit der zu beurteilenden Rechtsmittel bereits die durch die ZVN 2002 geänderte Rechtslage gilt (Art IX Abs 6 ZVN 2002). Im Übrigen ist auszuführen:Vorweg ist festzuhalten, dass die Entscheidungen der zweiten Instanz nach dem 31. 12. 2002 ergingen, sodass für die Beurteilung der Zulässigkeit der zu beurteilenden Rechtsmittel bereits die durch die ZVN 2002 geänderte Rechtslage gilt (Art römisch IX Absatz 6, ZVN 2002). Im Übrigen ist auszuführen:

Rechtliche Beurteilung

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der S***** Handels GmbH gegen den Beschluss auf Richtigstellung ihrer Parteibezeichnung:

Zwar ist richtig, dass die Änderung der Parteibezeichnung nicht dazu führen darf, den Mangel der Sachlegitimation des vom Kläger mit seiner Klage in Anspruch genommenen Rechtssubjektes zu sanieren. Eine Klageänderung liegt aber selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes dann nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (ecolex 1992, 243; RZ 1993/9; RdW 1997, 456; 8 ObA 175/97m, 8 ObA 164/01b uva). Ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles und bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (4 Ob 315/00b; 1 Ob 24/01p; 8 ObA 175/97m; 8 ObA 164/01b ua). Eine krasse Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigen könnte, ist hier dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Seine Rechtsauffassung, dass es für den Geschäftsführer beider Gesellschaften erkennbar gewesen sei, dass mit der Klage in Wahrheit die S***** Handels GmbH als Dienstgeber in Anspruch genommen werden sollte, ist unter den von der zweiten Instanz hervorgehobenen Umständen keinesfalls unvertretbar. Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" der S***** Handels GmbH gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss:

Gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar. Dieses Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.Gegen Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist somit mangels eines derartigen Ausspruchs ein Aufhebungsbeschluss nicht - auch nicht mit einem außerordentlichen Rechtsmittel - bekämpfbar. Dieses Rechtsmittel der beklagten Partei ist demnach ohne jede sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel der S***** Beton GmbH:

Wird die Bezeichnung der beklagten Partei zulässig auf ein anderes Rechtssubjekt umgestellt, besteht kein Prozessrechtsverhältnis mehr mit dem bisher als beklagte Partei aufgetretenen Rechtssubjekt; ein von dieser Partei gegen den Beschluss über die Richtigstellung der Parteibezeichnung erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0039313; zuletzt etwa 8 Ob 265/01f; 7 Ob 56/03s). Damit ist aber klar, dass diese Partei auch zur Anfechtung der Entscheidung in der Sache nicht legitimiert ist.

Die von der S***** Beton GmbH erhobenen Rechtsmittel waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E69743 9ObA49.03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00049.03A.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_009OBA00049_03A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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