TE OGH 2003/5/7 7Ob59/03g

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Veröffentlicht am 07.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Klaus H***** GmbH, *****, und 2.) DI Klaus H*****, beide vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellungen (Streitwerte EUR 850.000,-- und EUR 50.000,--) und Unterlassung (Streitwert insgesamt EUR 100.000,--), infolge der Revisionsrekurse beider Streitteile den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von den beklagten Parteien und Gegnern der gefährdeten Partei im Nachhang zu ihrem Revisionsrekurs in Form einer Urkundenvorlage vorgelegten Rechtsgutachten werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung verstößt auch die Einbringung von Rechtsmittelergänzungen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist daher nicht zulässig (4 Ob 583/95, RIS-Justiz RS0041666 [T 32] ua; s auch Kodek in Rechberger2 Rz 12 Vor § 461 ZPO).Nach ständiger Rechtsprechung verstößt auch die Einbringung von Rechtsmittelergänzungen gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist daher nicht zulässig (4 Ob 583/95, RIS-Justiz RS0041666 [T 32] ua; s auch Kodek in Rechberger2 Rz 12 Vor Paragraph 461, ZPO).

Anmerkung

E69499 7Ob59.03g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00059.03G.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20030507_OGH0002_0070OB00059_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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