TE OGH 2003/5/8 12Os28/03 (12Os29/03)

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton M*****, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 Vr 281/00 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001 (ON 49) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (ON 56) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton M*****, wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 24 römisch fünf r 281/00 des Landesgerichtes Feldkirch, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001 (ON 49) und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (ON 56) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators Generalanwältin Dr. Sperker, jedoch in Abwesenheit des Freigesprochenen zu Recht erkannt:

Spruch

Es verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 390a StPOEs verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 390 a, StPO

1. der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001 (ON 49) im Zuspruch von Verteidigungskosten an den Freigesprochenen für die Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und für die Teilnahme am Gerichtstag vom 28. Juni 2001 und

2. der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (ON 56) in der Bestätigung des in Punkt 1. bezeichneten Zuspruchs.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. April 2000, GZ 24 Vr 281/00-12, wurde unter anderem der Beschuldigte Anton M***** von der vom Privatankläger Roman Z***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufgetragen. Nach Rechtskraft des Freispruches bestimmte das Landesgericht Feldkirch die Verteidigungskosten des Beschuldigten - nur teilweise dessen Antrag folgend - mit Beschluss vom 15. Juni 2000 (ON 21) mit 15.411,84 S. Das Mehrbegehren wurde ebenso wie der Antrag des Privatanklägers auf Bestimmung der Kosten bezüglich der Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag abgewiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. April 2000, GZ 24 römisch fünf r 281/00-12, wurde unter anderem der Beschuldigte Anton M***** von der vom Privatankläger Roman Z***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und dem Privatankläger gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO der Ersatz der Kosten des Verfahrens aufgetragen. Nach Rechtskraft des Freispruches bestimmte das Landesgericht Feldkirch die Verteidigungskosten des Beschuldigten - nur teilweise dessen Antrag folgend - mit Beschluss vom 15. Juni 2000 (ON 21) mit 15.411,84 S. Das Mehrbegehren wurde ebenso wie der Antrag des Privatanklägers auf Bestimmung der Kosten bezüglich der Äußerung zum Kostenbestimmungsantrag abgewiesen.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 (AZ 6 Bs 314/00 = ON 28) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der vom Privatankläger erhobenen Beschwerde in mehreren Punkten Folge. Diese Beschwerdeentscheidung war Anlass einer von der Generalprokuratur über Anregung des Freigesprochenen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, zu der dessen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. Juni 2001 eine Äußerung abgab (GZ 12 Os 47/01-4a).

Der Oberste Gerichtshof stellte nach öffentlicher Verhandlung unter anderem in Anwesenheit des Verteidigers des Freigesprochenen mit Urteil vom 28. Juni 2001, GZ 12 Os 47/01-6, eine mehrfache Gesetzesverletzung durch die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2000, AZ 6 Bs 314/00, (GZ 24 Vr 281/00-28 des Landesgerichtes Feldkirch) fest, hob den im Übrigen unberührt gebliebenen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Umfang auf und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck insoweit eine neuerliche Entscheidung auf (ON 39). Aus Anlass der Einsichtnahme in diese Entscheidung durch die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gab diese am 26. Juli 2001 eine Stellungnahme ab (ON 40), zu der sich der Freigesprochene äußerte (ON 41). Mit Beschluss vom 16. August 2001 (ON 42) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Privatanklägers, soweit darüber zufolge der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes neuerlich zu befinden war, nicht Folge und sprach aus, dass dem Privatankläger gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die Kosten des weiteren Verfahrens zur Last fallen. Der Freigesprochene beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2001 (ON 46), dem Privatankläger (unter anderem auch) die im Einzelnen angeführten Kosten für die "Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde", die "Äußerung zur Wahrungsbeschwerde" sowie für die Teilnahme am Gerichtstag am 28. Juni 2001 aufzuerlegen. Nach Einholung einer Gegenäußerung des Privatanklägers (ON 48) erkannte das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 12. Oktober 2001, GZ 24 Vr 281/00-49, auf Ersatz der dem Freigesprochenen in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Vertretungskosten für die "Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde" und die Teilnahme am "Gerichtstag OGH", wobei es bei der Kostenbestimmung von geringeren als den beantragten Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes ausging. Den (unter anderem) dagegen vom Privatankläger (ON 50) und vom Freigesprochenen (ON 51) erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 10. September 2002 (ON 56) nicht Folge (der Privatankläger hatte die Anwendung (noch) geringerer, der Freigesprochene die Anwendung höherer Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes begehrt).Der Oberste Gerichtshof stellte nach öffentlicher Verhandlung unter anderem in Anwesenheit des Verteidigers des Freigesprochenen mit Urteil vom 28. Juni 2001, GZ 12 Os 47/01-6, eine mehrfache Gesetzesverletzung durch die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juli 2000, AZ 6 Bs 314/00, (GZ 24 römisch fünf r 281/00-28 des Landesgerichtes Feldkirch) fest, hob den im Übrigen unberührt gebliebenen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Umfang auf und trug dem Oberlandesgericht Innsbruck insoweit eine neuerliche Entscheidung auf (ON 39). Aus Anlass der Einsichtnahme in diese Entscheidung durch die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck gab diese am 26. Juli 2001 eine Stellungnahme ab (ON 40), zu der sich der Freigesprochene äußerte (ON 41). Mit Beschluss vom 16. August 2001 (ON 42) gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Privatanklägers, soweit darüber zufolge der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes neuerlich zu befinden war, nicht Folge und sprach aus, dass dem Privatankläger gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO auch die Kosten des weiteren Verfahrens zur Last fallen. Der Freigesprochene beantragte mit Schriftsatz vom 10. September 2001 (ON 46), dem Privatankläger (unter anderem auch) die im Einzelnen angeführten Kosten für die "Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde", die "Äußerung zur Wahrungsbeschwerde" sowie für die Teilnahme am Gerichtstag am 28. Juni 2001 aufzuerlegen. Nach Einholung einer Gegenäußerung des Privatanklägers (ON 48) erkannte das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 12. Oktober 2001, GZ 24 römisch fünf r 281/00-49, auf Ersatz der dem Freigesprochenen in diesem Zusammenhang aufgelaufenen Vertretungskosten für die "Anregung der Nichtigkeitsbeschwerde" und die Teilnahme am "Gerichtstag OGH", wobei es bei der Kostenbestimmung von geringeren als den beantragten Ansätzen des Rechtsanwaltstarifgesetzes ausging. Den (unter anderem) dagegen vom Privatankläger (ON 50) und vom Freigesprochenen (ON 51) erhobenen Beschwerden gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 10. September 2002 (ON 56) nicht Folge (der Privatankläger hatte die Anwendung (noch) geringerer, der Freigesprochene die Anwendung höherer Ansätze des Rechtsanwaltstarifgesetzes begehrt).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001, AZ 24 Vr 281/00-49, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (GZ 24 Vr 281/00-56 des Landesgerichtes Feldkirch), verletzen – wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz:Die Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 2001, AZ 24 römisch fünf r 281/00-49, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10. September 2002, AZ 6 Bs 296/02 (GZ 24 römisch fünf r 281/00-56 des Landesgerichtes Feldkirch), verletzen – wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz:

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den nach den §§ 389, 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Für das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt § 390a Abs 2 StPO, dass der Antragsteller für die durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten haftet. Hingegen sieht die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf (Ratz WK-StPO Vor § 280 Rz 7) darstellt, eine Kostenersatzpflicht nicht vor (14 Os 96,97/98). Dem gemäß mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigungskosten für die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Teilnahme am gemäß § 292 StPO durchgeführten Gerichtstag. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die auf Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gestützte Begründung der Abweisung des auf diese Vertretungshandlungen bezogenen Mehrbegehrens des Freigesprochenen insoweit gegen das Gesetz verstößt, als sie rechtsirrig vom grundsätzlichen Bestand eines Anspruchs auf Ersatz solcher Kosten nach der Strafprozessordnung ausgeht. Mangels dieses Anspruches hätte das Oberlandesgericht Innsbruck (zwar nicht dem Rechtsmittel des Freigesprochenen, wohl aber) der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Bestimmung der Kosten für die Anregung der Wahrungsbeschwerde und die (freiwillige, siehe § 292 vierter Satz StPO) Teilnahme am Gerichtstag jedenfalls stattgeben müssen. Das Beschwerdegericht ist nämlich ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet (13 Os 122/02); hiebei hat es allerdings den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen (vgl insbes § 114 Abs 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf (vgl Ratz WK-StPO § 295 Rz 8 unter Berufung auf S. Mayer Commentar § 295 Rz 1, 4 und mit zutreffender Kritik an Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 933).Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen den nach den Paragraphen 389,, 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Für das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens bestimmt Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO, dass der Antragsteller für die durch ein erfolgloses Wiederaufnahmebegehren verursachten Kosten haftet. Hingegen sieht die Strafprozessordnung für die Anregung und das Verfahren auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die kein Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf (Ratz WK-StPO Vor Paragraph 280, Rz 7) darstellt, eine Kostenersatzpflicht nicht vor (14 Os 96,97/98). Dem gemäß mangelt es an der prozessgesetzlichen Grundlage eines Zuspruches von Verteidigungskosten für die Anregung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Teilnahme am gemäß Paragraph 292, StPO durchgeführten Gerichtstag. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die auf Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes gestützte Begründung der Abweisung des auf diese Vertretungshandlungen bezogenen Mehrbegehrens des Freigesprochenen insoweit gegen das Gesetz verstößt, als sie rechtsirrig vom grundsätzlichen Bestand eines Anspruchs auf Ersatz solcher Kosten nach der Strafprozessordnung ausgeht. Mangels dieses Anspruches hätte das Oberlandesgericht Innsbruck (zwar nicht dem Rechtsmittel des Freigesprochenen, wohl aber) der Beschwerde des Privatanklägers gegen die Bestimmung der Kosten für die Anregung der Wahrungsbeschwerde und die (freiwillige, siehe Paragraph 292, vierter Satz StPO) Teilnahme am Gerichtstag jedenfalls stattgeben müssen. Das Beschwerdegericht ist nämlich ohne Bindung an ein Beschwerdevorbringen zur umfassenden Prüfung der angefochtenen Entscheidung verpflichtet (13 Os 122/02); hiebei hat es allerdings den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich - von hier nicht relevanten Ausnahmen vergleiche insbes Paragraph 114, Absatz 3 und 4 StPO) abgesehen - nicht über die vom Anfechtungswerber autonom erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf vergleiche Ratz WK-StPO Paragraph 295, Rz 8 unter Berufung auf S. Mayer Commentar Paragraph 295, Rz 1, 4 und mit zutreffender Kritik an Bertel/Venier Strafprozessrecht6 Rz 933).

Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlassfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO), musste es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.Da das Gesetz dem Obersten Gerichtshof im Anlassfall keine Kompetenz eröffnet, dem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), musste es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.

Anmerkung

E69407 12Os28.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00028.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00028_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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