TE OGH 2003/5/8 12Os24/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margot P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2002, GZ 034 Hv 121/02i-9, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margot P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2002, GZ 034 Hv 121/02i-9, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margot P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien zwischen 3. März und 5. Mai 2002 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DI Martin A***** durch die Vorgabe, redliche, rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von 13 Darlehen in Höhe zwischen 620,- EUR und 5.000,- EUR verleitete, die diesen mit insgesamt 23.920,- EUR am Vermögen schädigten, und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zu Schadenersatz verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margot P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien zwischen 3. März und 5. Mai 2002 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DI Martin A***** durch die Vorgabe, redliche, rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von 13 Darlehen in Höhe zwischen 620,- EUR und 5.000,- EUR verleitete, die diesen mit insgesamt 23.920,- EUR am Vermögen schädigten, und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zu Schadenersatz verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) thematisiert eine Detailpassage der erstgerichtlichen Beweiswürdigung - eine Immobilienmaklerin habe die Angaben des Geschädigten über die Umstände eines geplanten Wohnungsankaufes bestätigt (US 13) - als unzureichende Begründung (auch) der subjektiven Tatseite. Sie verkennt jedoch, dass diese Urteilsannahme allein Feststellungen zum unbestrittenen objektiven Tatbestand betrifft (US 8, 9). Ein nichtigkeitsbegründender Formalmangel wird sohin nicht aufgezeigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, 9 Litera a,, 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) thematisiert eine Detailpassage der erstgerichtlichen Beweiswürdigung - eine Immobilienmaklerin habe die Angaben des Geschädigten über die Umstände eines geplanten Wohnungsankaufes bestätigt (US 13) - als unzureichende Begründung (auch) der subjektiven Tatseite. Sie verkennt jedoch, dass diese Urteilsannahme allein Feststellungen zum unbestrittenen objektiven Tatbestand betrifft (US 8, 9). Ein nichtigkeitsbegründender Formalmangel wird sohin nicht aufgezeigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift mit eigenständigen Überlegungen, wie "man könne mit gutem Gewissen eine Täuschung des akademisch gebildeten Privatbeteiligten nicht für wahr halten", weiters zu Beweisergebnissen unter den Gesichtspunkten Lebenserfahrung, Nachvollziehbarkeit und Ehrlichkeit sowie zu Teilen der Aussagen zweier Zeugen - die vom Erstgericht entgegen der Beschwerdeargumentation ohnehin ausführlich erörtert wurden (US 13 - 16) - prozessordnungswidrig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer (hier unzulässigen) Berufung wegen Schuld an, ohne erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachen zu erwecken. Der Vorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch Unterlassung amtswegiger "näherer und wiederholter Befragung des Belastungszeugen A*****" krankt einerseits an der Darlegung jener Umstände, durch die die Verteidigung an der Stellung entscheidungserheblicher Fragen gehindert war, und versagt - neben seiner Unbestimmtheit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) - vollends angesichts der über 17 Seiten des Protokolles der Hauptverhandlung dokumentierten Befragung des Privatbeteiligten durch das Gericht und die Parteien.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift mit eigenständigen Überlegungen, wie "man könne mit gutem Gewissen eine Täuschung des akademisch gebildeten Privatbeteiligten nicht für wahr halten", weiters zu Beweisergebnissen unter den Gesichtspunkten Lebenserfahrung, Nachvollziehbarkeit und Ehrlichkeit sowie zu Teilen der Aussagen zweier Zeugen - die vom Erstgericht entgegen der Beschwerdeargumentation ohnehin ausführlich erörtert wurden (US 13 - 16) - prozessordnungswidrig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer (hier unzulässigen) Berufung wegen Schuld an, ohne erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachen zu erwecken. Der Vorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch Unterlassung amtswegiger "näherer und wiederholter Befragung des Belastungszeugen A*****" krankt einerseits an der Darlegung jener Umstände, durch die die Verteidigung an der Stellung entscheidungserheblicher Fragen gehindert war, und versagt - neben seiner Unbestimmtheit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) - vollends angesichts der über 17 Seiten des Protokolles der Hauptverhandlung dokumentierten Befragung des Privatbeteiligten durch das Gericht und die Parteien.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht in ihrer Forderung nach einer "Auseinandersetzung" mit der Wissens- und Wollenskomponente zur festgestellten mangelnden Rückzahlungswilligkeit des Angeklagten prozessordnungswidrig die eindeutigen Konstatierungen zum dazu tatplangemäßen dolus directus (US 5, 6) und lässt darüber hinaus durch die Reklamation "entsprechender" Feststellungen zum (urteilsfremden) dolus eventualis eine korrekte Bezeichnung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (§ 285a Z 2 StPO; Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht in ihrer Forderung nach einer "Auseinandersetzung" mit der Wissens- und Wollenskomponente zur festgestellten mangelnden Rückzahlungswilligkeit des Angeklagten prozessordnungswidrig die eindeutigen Konstatierungen zum dazu tatplangemäßen dolus directus (US 5, 6) und lässt darüber hinaus durch die Reklamation "entsprechender" Feststellungen zum (urteilsfremden) dolus eventualis eine korrekte Bezeichnung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) moniert zu Unrecht unzulässige Doppelverwertung bei Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, setzt doch gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) schon nach dem Wortlaut der Legaldefinition Tatwiederholung nicht voraus (Fabrizy StGB8 § 70 Rz 2).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) moniert zu Unrecht unzulässige Doppelverwertung bei Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, setzt doch gewerbsmäßige Begehung (Paragraph 70, StGB) schon nach dem Wortlaut der Legaldefinition Tatwiederholung nicht voraus (Fabrizy StGB8 Paragraph 70, Rz 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels gesetzmäßiger Ausführung und im Übrigen als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels gesetzmäßiger Ausführung und im Übrigen als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69398 12Os24.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00024.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00024_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten