TE OGH 2003/5/8 12Os117/02

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. Mai 2002, GZ 20 Hv 12/02g-19, nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold E***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. Mai 2002, GZ 20 Hv 12/02g-19, nach öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im anklagekonformen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A des Urteilssatzes) sowie demzufolge im Strafausspruch aufgehoben.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im anklagekonformen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A des Urteilssatzes) sowie demzufolge im Strafausspruch aufgehoben.

Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Leopold E***** ist schuldig, er hat am 10. April 2001 in Innermanzing mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Raiffeisenkasse Altlengbach durch die Vorgabe, über das Wertpapierkonto des Josef S***** Nr 60120037 bei dieser Bank verfügungsberechtigt zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übertragung der darauf erliegenden Wertpapiere im Wert von 1,666.000 S auf sein Wertpapierkonto Nr 60056108 bei der Raiffeisenkasse Neulengbach verleitet, die die Verlassenschaft nach Josef S***** um diesen, somit 40.000 EUR übersteigenden Betrag schädigte.

Er hat hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB nach §§ 28 Abs 1, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.Er hat hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB begangen und wird hiefür sowie für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegende Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 147 Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt.

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen ihm auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen ihm auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold E***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A des Urteilsspruchs) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold E***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (A des Urteilsspruchs) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

"A) am 10. April 2001 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er mit dem ihm von Gertrude Sk***** übergebenen Berechtigungsschein zum Wertpapierkonto Nr 60120037 des Josef S***** bei der Raiffeisenkasse Altlengbach, Filiale Innermanzing, die Einlage auf sein legitimiertes Wertpapierkonto Depot Nr 60056108 bei der Raiffeisenkasse Neulengbach, lautend auf Leopold E*****, in der Gesamthöhe von 1,666.000 ATS (121.072,94 EUR) übertragen ließ und dadurch der Verlassenschaft nach Josef S***** einen Vermögensnachteil in einer 40.000 EUR übersteigenden Höhe zugefügt,

B) sich am 18. April 2001 ein ihm anvertrautes Gut mit dem Vorsatz

zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Sparbuch Nr 30025951 des Josef S***** mit einem Einlagestand von 16.019,96 ATS (1.164,22 EUR) auflöste und sich das Bargeld zueignete, wobei der Schaden zum Nachteil der Verlassenschaft nach Josef S***** 2.000 EUR nicht überstieg."

Dem wesentlichen Urteilssachverhalt zufolge wurde der Angeklagte Ende Dezember 2000 von der Lebensgefährtin des in stationärer Krankenhauspflege befindlichen Josef S***** unter Bekanntgabe des Losungswortes ersucht, von dessen vinkuliertem Sparbuch einen als Anzahlung für einen Heimpflegeplatz gedachten Betrag von 80.000 S abzuheben. Das in Rede stehende Sparbuch wurde von Zinserträgen gespeist, die dem - mit identem Losungswort gesicherten - Wertpapierdepot des Josef S***** bei der Raiffeisenkasse Altlengbach zugewachsen waren. In der irrigen Ansicht, dass für Abhebungen von diesem Sparbuch die Vorlage des Berechtigungsscheins zum Wertpapierdepot erforderlich sei, wurde dem Angeklagten auch diese Dispositionsurkunde ausgehändigt.

Nach dem Tode des Josef S***** am 19. Februar 2001 veranlasste der Angeklagte zunächst unter missbräuchlicher Verwendung des ihm mit anderer Zweckbestimmung übergebenen Berechtigungsscheins die Übertragung des gesamten Wertpapierbestandes im Werte von 1,666.000 S vom bezeichneten Wertpapierdepot des Josef S***** auf sein eigenes, bei der Raiffeisenkasse Neulengbach geführtes Wertpapierkonto. In der Folge löste er das ihm anvertraute Sparbuch des Verstorbenen auf und eignete sich das nach vorangegangener auftragsgemäßer Abhebung und Verwendung von 80.000 S verbliebene Realisat von 16.019,96 S unrechtmäßig zu.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Schuldsprüche aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 (iVm 9 lit a) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nur teilweise Berechtigung zu.Der gegen diese Schuldsprüche aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 in Verbindung mit 9 Litera a,) StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nur teilweise Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), die festgestellte Zugehörigkeit des vinkulierten Sparbuchs "zum Wertpapierdepot" schließe die weitere Urteilsannahme der (körperlichen) Übergabe des Sparbuchs an den Beschwerdeführer aus. Denn im gegebenen Kontext haben die Tatrichter mit der erstgenannten Formulierung bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Zinserträge nicht dem Wertpapierdepot gutgeschrieben, sondern auf ein eigenständiges, von diesem getrennt geführtes disponables Sparbuch übertragen wurden. Dass diese Urteilsannahmen nach den Gesetzen der Logik nebeneinander bestehen können, bedarf somit keiner weiteren Erörterung. Zutreffend moniert hingegen die Subsumtionsrüge (Z 10), es mangle dem Angeklagten in Ansehung des ihm angelasteten Verbrechens der Untreue (A) an der Eignung als Deliktssubjekt. Dazu ist festzuhalten, dass Täter im Sinn des § 153 StGB nur sein kann, wer eine ihm in Bezug auf fremdes Vermögen eingeräumte Vertretungsmacht missbraucht, sohin im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt (Kirchbacher/Presslauer WK2 § 153 Rz 1). Fallbezogen wurde dem Angeklagten aber nicht einmal ein Minimum rechtlicher Verfügungsmacht über das Wertpapierdepot des Josef S***** eingeräumt, er hat vielmehr nur eine irrtümlich zustandegekommene faktische Verfügungsmöglichkeit widerrechtlich ausgenützt, weshalb der Tatbestand der Untreue vorweg ausscheidet.Nicht zielführend ist der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5,), die festgestellte Zugehörigkeit des vinkulierten Sparbuchs "zum Wertpapierdepot" schließe die weitere Urteilsannahme der (körperlichen) Übergabe des Sparbuchs an den Beschwerdeführer aus. Denn im gegebenen Kontext haben die Tatrichter mit der erstgenannten Formulierung bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Zinserträge nicht dem Wertpapierdepot gutgeschrieben, sondern auf ein eigenständiges, von diesem getrennt geführtes disponables Sparbuch übertragen wurden. Dass diese Urteilsannahmen nach den Gesetzen der Logik nebeneinander bestehen können, bedarf somit keiner weiteren Erörterung. Zutreffend moniert hingegen die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), es mangle dem Angeklagten in Ansehung des ihm angelasteten Verbrechens der Untreue (A) an der Eignung als Deliktssubjekt. Dazu ist festzuhalten, dass Täter im Sinn des Paragraph 153, StGB nur sein kann, wer eine ihm in Bezug auf fremdes Vermögen eingeräumte Vertretungsmacht missbraucht, sohin im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen verstößt (Kirchbacher/Presslauer WK2 Paragraph 153, Rz 1). Fallbezogen wurde dem Angeklagten aber nicht einmal ein Minimum rechtlicher Verfügungsmacht über das Wertpapierdepot des Josef S***** eingeräumt, er hat vielmehr nur eine irrtümlich zustandegekommene faktische Verfügungsmöglichkeit widerrechtlich ausgenützt, weshalb der Tatbestand der Untreue vorweg ausscheidet.

Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er den festgestellten Urteilssachverhalt in objektiver Sicht dem Tatbestand des Betruges unterstellt: Durch die Vorlage der (irrtümlich erlangten) Dispositionsurkunde sowie durch Bekanntgabe des ihm vom Berechtigten aus anderem Grund eröffneten Losungswortes hat der Angeklagte seine Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot vorgetäuscht und die irregeführten Angestellten der Raiffeisenkasse Altlengbach zur vermögensschädigenden Veranlassung verleitet. Solcherart hat der Beschwerdeführer (objektiv) betrügerisch im Sinn des § 146 StGB gehandelt.Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er den festgestellten Urteilssachverhalt in objektiver Sicht dem Tatbestand des Betruges unterstellt: Durch die Vorlage der (irrtümlich erlangten) Dispositionsurkunde sowie durch Bekanntgabe des ihm vom Berechtigten aus anderem Grund eröffneten Losungswortes hat der Angeklagte seine Verfügungsberechtigung über das Wertpapierdepot vorgetäuscht und die irregeführten Angestellten der Raiffeisenkasse Altlengbach zur vermögensschädigenden Veranlassung verleitet. Solcherart hat der Beschwerdeführer (objektiv) betrügerisch im Sinn des Paragraph 146, StGB gehandelt.

Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz vermisst, ist ihm nicht zu folgen. Wenngleich das Erstgericht dazu - aus der Sicht, wie dargelegt, rechtsirrtümlicher Subsumtion - eine ausdrückliche förmliche Festlegung verabsäumt hat, ist den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit doch unmissverständlich zu entnehmen, dass die betrugsessentiellen subjektiven Tatbestandskomponenten als erwiesen angenommen wurden. So sind die Tatrichter - in mängelfreier und unbedenklicher Würdigung der Verfahrensergebnisse - zur Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer im Wissen seiner fehlenden Berechtigung zur inkriminierten Wertpapierübertragung die über die tatsächlichen Gegebenheiten nichtinformierten Bankangestellten durch Vorlage des Dispositionsscheins und Angabe des Losungswortes veranlasst hat. Diese Urteilsannahmen erfassen somit unmissverständlich auch die Konstatierung eines (betrügerischen) Täuschungsvorsatzes. Die - gleichfalls mängelfreie und unbedenkliche - Urteilsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Schenkung seitens des Verstorbenen Josef S***** tatsächlich nicht stattgefunden hat und es sich bei der dazu gewählten Verantwortung des Angeklagten um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, lässt ausschließlich die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes zu. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist demzufolge - anklagedifform - rechtsrichtig dem Tatbestand des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu unterstellen.Insoweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang Feststellungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz vermisst, ist ihm nicht zu folgen. Wenngleich das Erstgericht dazu - aus der Sicht, wie dargelegt, rechtsirrtümlicher Subsumtion - eine ausdrückliche förmliche Festlegung verabsäumt hat, ist den Entscheidungsgründen in ihrer Gesamtheit doch unmissverständlich zu entnehmen, dass die betrugsessentiellen subjektiven Tatbestandskomponenten als erwiesen angenommen wurden. So sind die Tatrichter - in mängelfreier und unbedenklicher Würdigung der Verfahrensergebnisse - zur Annahme gelangt, dass der Beschwerdeführer im Wissen seiner fehlenden Berechtigung zur inkriminierten Wertpapierübertragung die über die tatsächlichen Gegebenheiten nichtinformierten Bankangestellten durch Vorlage des Dispositionsscheins und Angabe des Losungswortes veranlasst hat. Diese Urteilsannahmen erfassen somit unmissverständlich auch die Konstatierung eines (betrügerischen) Täuschungsvorsatzes. Die - gleichfalls mängelfreie und unbedenkliche - Urteilsfeststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Schenkung seitens des Verstorbenen Josef S***** tatsächlich nicht stattgefunden hat und es sich bei der dazu gewählten Verantwortung des Angeklagten um eine widerlegte Schutzbehauptung handelt, lässt ausschließlich die Annahme eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes zu. Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt ist demzufolge - anklagedifform - rechtsrichtig dem Tatbestand des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB zu unterstellen.

Das Beschwerdevorbringen geht auch insoweit fehl, als es zum Schuldspruch B die Eignung des in Rede stehenden vinkulierten Sparbuchs als Objekt einer Veruntreuung verneint, die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue - unsubstantiiert - in Erwägung zieht und die Aufhebung dieses Schuldspruchfaktums als unumgänglich erachtet. Gegenstand der Veruntreuung ist ein anvertrautes Gut, worunter alles zu verstehen ist, was wirtschaftlichen Wert repräsentiert. In diesem Sinn ist auch ein vinkuliertes Sparbuch bzw die dazu gehörige Spareinlage mögliches Objekt nach § 133 StGB, sofern es dem Täter vom Berechtigten in Alleingewahrsam übertragen wurde (Bertel WK2 § 133 Rz 1, JBl 1991, 808; 11 Os 31/92). Vorliegend wurde das in Rede stehende Sparbuch dem Beschwerdeführer unter Offenlegung des Losungswortes mit einem konkreten Verwendungsauftrag, nämlich zur Behebung von 80.000 S und zur nachfolgenden Rückgabe, anvertraut und ihm auf diese Weise Alleingewahrsam daran verschafft. Die festgestellte vereinbarungswidrige Auflösung des Sparbuchs samt unrechtmäßiger Zueignung des verbleibenden Realisats wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig als Veruntreuung eines anvertrauten (Giralgeld-)Guts gewertet. Die vom Angeklagten relevierte Beurteilung dieses Sachverhaltes als Untreue scheidet schon deshalb aus, weil das Sparbuch den Urteilsannahmen zufolge ausschließlich zu einer exakt determinierten Verwendung übergeben, eine darüber hinausgehende Dispositionsbefugnis aber nicht eingeräumt wurde (abermals JBl 1991, 808).Das Beschwerdevorbringen geht auch insoweit fehl, als es zum Schuldspruch B die Eignung des in Rede stehenden vinkulierten Sparbuchs als Objekt einer Veruntreuung verneint, die Verwirklichung des Tatbestands der Untreue - unsubstantiiert - in Erwägung zieht und die Aufhebung dieses Schuldspruchfaktums als unumgänglich erachtet. Gegenstand der Veruntreuung ist ein anvertrautes Gut, worunter alles zu verstehen ist, was wirtschaftlichen Wert repräsentiert. In diesem Sinn ist auch ein vinkuliertes Sparbuch bzw die dazu gehörige Spareinlage mögliches Objekt nach Paragraph 133, StGB, sofern es dem Täter vom Berechtigten in Alleingewahrsam übertragen wurde (Bertel WK2 Paragraph 133, Rz 1, JBl 1991, 808; 11 Os 31/92). Vorliegend wurde das in Rede stehende Sparbuch dem Beschwerdeführer unter Offenlegung des Losungswortes mit einem konkreten Verwendungsauftrag, nämlich zur Behebung von 80.000 S und zur nachfolgenden Rückgabe, anvertraut und ihm auf diese Weise Alleingewahrsam daran verschafft. Die festgestellte vereinbarungswidrige Auflösung des Sparbuchs samt unrechtmäßiger Zueignung des verbleibenden Realisats wurde vom Erstgericht demzufolge rechtsrichtig als Veruntreuung eines anvertrauten (Giralgeld-)Guts gewertet. Die vom Angeklagten relevierte Beurteilung dieses Sachverhaltes als Untreue scheidet schon deshalb aus, weil das Sparbuch den Urteilsannahmen zufolge ausschließlich zu einer exakt determinierten Verwendung übergeben, eine darüber hinausgehende Dispositionsbefugnis aber nicht eingeräumt wurde (abermals JBl 1991, 808).

Im zuletzt aufgezeigten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Bei der infolge der getroffenen Sachentscheidung notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechen und eines Vergehens, mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten.

Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Im Hinblick auf dessen fortgeschrittenes Alter ist ferner die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Bei Würdigung der gegebenen Strafzumessungstatsachen und Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten angemessen. Im Hinblick auf dessen fortgeschrittenes Alter ist ferner die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E69393 12Os117.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00117.02.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00117_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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