TE OGH 2003/5/8 12Os17/03

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 18. Oktober 2002, GZ 631 Hv 14/02h-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes E***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 18. Oktober 2002, GZ 631 Hv 14/02h-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hannes E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1) sowie des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 (richtig:) Abs 3 Z 1 StGBMit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hannes E***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1) sowie des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, (richtig:) Absatz 3, Ziffer eins, StGB

(2) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.(2) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 30. März 2002 in Obermarkersdorf

seine Ehegattin Ruth E***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB dadurch, dass er sinngemäß schrie, "wenn er (gemeint Martin K*****) den Schwanz in dich hineinstecken kann, kann ich dies auch", ihr die Bettdecke wegriss und das Nachthemd vom Körper zerrte, sie wiederholt ins Gesicht schlug, ihr mit einem Polster den Mund zudrückte, an ihren Beinen zerrte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, und mindestens zweimal mit den Händen bzw (und) den Fingern in ihr Geschlechtsteil eindrang, wobei sie Prellungen des Schädels, im Gesicht, der rechten Schulter, des Brustkorbes und mehrfache Blutergüsse erlitt, mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt; den Eintritt in die Wohnstätte der Ruth E***** mit Gewalt erzwungen, indem er mit dem Ellbogen die Verglasung der Eingangstür einschlug und dadurch hineingreifen und die Tür aufsperren konnte, wobei er gegen Martin K***** Gewalt zu üben beabsichtigte;seine Ehegattin Ruth E***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB dadurch, dass er sinngemäß schrie, "wenn er (gemeint Martin K*****) den Schwanz in dich hineinstecken kann, kann ich dies auch", ihr die Bettdecke wegriss und das Nachthemd vom Körper zerrte, sie wiederholt ins Gesicht schlug, ihr mit einem Polster den Mund zudrückte, an ihren Beinen zerrte, dass sie auf dem Rücken zu liegen kam, und mindestens zweimal mit den Händen bzw (und) den Fingern in ihr Geschlechtsteil eindrang, wobei sie Prellungen des Schädels, im Gesicht, der rechten Schulter, des Brustkorbes und mehrfache Blutergüsse erlitt, mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt; den Eintritt in die Wohnstätte der Ruth E***** mit Gewalt erzwungen, indem er mit dem Ellbogen die Verglasung der Eingangstür einschlug und dadurch hineingreifen und die Tür aufsperren konnte, wobei er gegen Martin K***** Gewalt zu üben beabsichtigte;

Martin K***** durch Faustschläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte einen Bluterguss am linken Auge erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Der allein gegen die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruch vom Angeklagten aus Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der - einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen § 250 Abs 1 StPO reklamierenden - Verfahrensrüge (Z 3) durfte dem Angeklagten vor Schluss des Beweisverfahrens (S 163) der Inhalt der Aussage der Zeugin Ruth E***** resümierend zur Kenntnis gebracht werden (Mayerhofer StPO4 § 250 E 5). Dabei ist es unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben der Zeugin gegeben wurde.Der allein gegen die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und Hausfriedensbruch vom Angeklagten aus Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Entgegen der - einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen Paragraph 250, Absatz eins, StPO reklamierenden - Verfahrensrüge (Ziffer 3,) durfte dem Angeklagten vor Schluss des Beweisverfahrens (S 163) der Inhalt der Aussage der Zeugin Ruth E***** resümierend zur Kenntnis gebracht werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 250, E 5). Dabei ist es unerheblich, ob eine ausdrückliche inhaltliche Information erteilt oder ein Hinweis auf frühere - dem Angeklagten bekannte - Angaben der Zeugin gegeben wurde.

Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Vernehmung die im Wesentlichen kongruente, ihn belastende Aussage der Zeugin vor der Gendarmerie (S 31 f, 150 f) vorgehalten. Auch nach deren Vernehmung wurde der Angeklagte zu einer Äußerung zu den ihn belastenden Angaben verhalten (S 163), womit der Vorsitzende dem Erfordernis des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO hinreichend Rechnung getragen hat (16 Os 21/89).Vorliegend hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer bereits im Zuge seiner Vernehmung die im Wesentlichen kongruente, ihn belastende Aussage der Zeugin vor der Gendarmerie (S 31 f, 150 f) vorgehalten. Auch nach deren Vernehmung wurde der Angeklagte zu einer Äußerung zu den ihn belastenden Angaben verhalten (S 163), womit der Vorsitzende dem Erfordernis des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO hinreichend Rechnung getragen hat (16 Os 21/89).

Mit dem unter Bezugnahme auf § 162a StPO erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten während der Abhörung der Zeugin Ruth E***** aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, ohne ihm - allenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen - eine Gelegenheit zur Mitverfolgung der Zeugenaussage zu eröffnen, wird keine Verletzung einer Vorschrift aufgezeigt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet.Mit dem unter Bezugnahme auf Paragraph 162 a, StPO erhobenen Einwand, das Schöffengericht sei nicht befugt gewesen, den Angeklagten während der Abhörung der Zeugin Ruth E***** aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen, ohne ihm - allenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen - eine Gelegenheit zur Mitverfolgung der Zeugenaussage zu eröffnen, wird keine Verletzung einer Vorschrift aufgezeigt, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte die zum Schuldspruchfaktum 1. vermisste Erörterung weiterer Beweisergebnisse (die Schilderungen der Zeugin Ruth E*****, sie habe den Angeklagten gebissen iVm der Tatsache, dass Bisswunden in der diesen betreffenden Verletzungsanzeige nicht aufscheinen, sowie die Darstellung dieser Zeugin, wonach der Täter (s)einen Socken suchte, ohne zuvor über das Ausziehen der Schuhe berichtet zu haben) als vorweg in keiner Weise entscheidungsrelevant unterbleiben.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnte die zum Schuldspruchfaktum 1. vermisste Erörterung weiterer Beweisergebnisse (die Schilderungen der Zeugin Ruth E*****, sie habe den Angeklagten gebissen in Verbindung mit der Tatsache, dass Bisswunden in der diesen betreffenden Verletzungsanzeige nicht aufscheinen, sowie die Darstellung dieser Zeugin, wonach der Täter (s)einen Socken suchte, ohne zuvor über das Ausziehen der Schuhe berichtet zu haben) als vorweg in keiner Weise entscheidungsrelevant unterbleiben.

Die unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung der inneren Tatseite des Hausfriedensbruchs dargelegte Beschwerdeargumentation wendet sich der Sache nach gegen den von den Tatrichtern aus den in diesem Kontext konstatierten Angriffen als zwingend erachteten, jedenfalls aber denkgesetzlich möglichen Schluss und bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung des Hausfriedensbruchs ersichtlich irrtümlich Abs 1 des § 109 StGB im Spruch (mit-)zitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen hingegen - anders als im Fall des von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zitierten Geschworenenurteils 15 Os 174/97 - unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens (nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB) angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils konnte daher die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO unterbleiben (Ratz WK-StPO § 281 Rz 622 ff).Abschließend ist klarzustellen, dass bei der Benennung der strafbaren Handlung des Hausfriedensbruchs ersichtlich irrtümlich Absatz eins, des Paragraph 109, StGB im Spruch (mit-)zitiert wurde, dem Schuldspruch und den Urteilsgründen hingegen - anders als im Fall des von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zitierten Geschworenenurteils 15 Os 174/97 - unmissverständlich zu entnehmen ist, dass dem Angeklagten ohnedies bloß die Verwirklichung eines Vergehens (nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB) angelastet wurde. Mangels eines fassbaren, dem Angeklagten erwachsenen Nachteils konnte daher die von der Generalprokuratur angeregte Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO unterbleiben (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E69395 12Os17.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00017.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00017_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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