TE OGH 2003/5/8 12Os20/03

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. September 2002, GZ 17 Hv 1008/01a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. September 2002, GZ 17 Hv 1008/01a-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er von Mai 1997 bis Februar 1998 im Bereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der M***** Marketing & Communication GmbH mit Sitz in Riezlern vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate März bis Dezember 1997 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 1,141.852 S (82.981,62 EUR) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.Darnach hat er von Mai 1997 bis Februar 1998 im Bereich des Finanzamtes Bregenz als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der M***** Marketing & Communication GmbH mit Sitz in Riezlern vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate März bis Dezember 1997 eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 1,141.852 S (82.981,62 EUR) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht begründe "in keiner Weise, warum in der Zeit vom 25. 05. 1997 bis 10. 11. 1997 der Beschuldigte (gemeint: Angeklagte) allein zur Verantwortung gezogen wird für die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, zumal er nicht" (im Firmenbuch eingetragener) "Geschäftsführer der Gesellschaft in dieser Zeit war", genügt es zu erwidern, dass damit im Hinblick darauf, dass das Erstgericht feststellte, dass er im thematisierten Zeitraum faktischer Geschäftsführer war (Dorazil-Harbich FinStrG § 33 Anm 6), kein für den Schuldspruch entscheidender Tatumstand bekämpft wird und der Einwand daher im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen kann. Die Annahme, wonach die tatsächliche Geschäftsführung, die auch die Wahrnehmung sämtlicher abgabenrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere die Ermittlung und Entrichtung der Abgaben umfasste, auch in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Gänze beim Angeklagten verblieb (US 4 f), leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass Siegfried S***** Alleingesellschafter war (US 5), ferner der im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragene Bruno Z***** überzeugend bekundete, eine Geschäftsführertätigkeit nicht wahrgenommen zu haben (US 6 f), die Zeugin Petra K***** berichtete, Schreiben an die Gesellschaft direkt an den Angeklagten adressiert zu haben, und der Zeuge Kurt F***** deponierte, dass namens des eingangs bezeichneten Unternehmens hauptsächlich der Angeklagte der Bank gegenüber aufgetreten war (US 7). Die vom letztgenannten Zeugen angegebene - außer den Kontoinhabern (das waren der Angeklagte und sein Bruder) - auch dem formellen Geschäftsführer Z***** eingeräumte Einzelzeichnungsberechtigung für das Firmenkonto musste - in Anbetracht der wiedergegebenen erstinstanzlichen Konstatierungen bedeutungsmäßig in den Hintergrund tretend - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5,, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Schöffengericht begründe "in keiner Weise, warum in der Zeit vom 25. 05. 1997 bis 10. 11. 1997 der Beschuldigte (gemeint: Angeklagte) allein zur Verantwortung gezogen wird für die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen, zumal er nicht" (im Firmenbuch eingetragener) "Geschäftsführer der Gesellschaft in dieser Zeit war", genügt es zu erwidern, dass damit im Hinblick darauf, dass das Erstgericht feststellte, dass er im thematisierten Zeitraum faktischer Geschäftsführer war (Dorazil-Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 6), kein für den Schuldspruch entscheidender Tatumstand bekämpft wird und der Einwand daher im Nichtigkeitsverfahren auf sich beruhen kann. Die Annahme, wonach die tatsächliche Geschäftsführung, die auch die Wahrnehmung sämtlicher abgabenrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere die Ermittlung und Entrichtung der Abgaben umfasste, auch in dem in Rede stehenden Zeitraum zur Gänze beim Angeklagten verblieb (US 4 f), leiteten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei daraus ab, dass Siegfried S***** Alleingesellschafter war (US 5), ferner der im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragene Bruno Z***** überzeugend bekundete, eine Geschäftsführertätigkeit nicht wahrgenommen zu haben (US 6 f), die Zeugin Petra K***** berichtete, Schreiben an die Gesellschaft direkt an den Angeklagten adressiert zu haben, und der Zeuge Kurt F***** deponierte, dass namens des eingangs bezeichneten Unternehmens hauptsächlich der Angeklagte der Bank gegenüber aufgetreten war (US 7). Die vom letztgenannten Zeugen angegebene - außer den Kontoinhabern (das waren der Angeklagte und sein Bruder) - auch dem formellen Geschäftsführer Z***** eingeräumte Einzelzeichnungsberechtigung für das Firmenkonto musste - in Anbetracht der wiedergegebenen erstinstanzlichen Konstatierungen bedeutungsmäßig in den Hintergrund tretend - bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.

Der Beschwerde zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich auf den Steuerberater DI S***** verlassen, ohnedies gewürdigt und mängelfrei - mit dem Hinweis darauf, dass ihm bewusst war, dass er im Falle tatsächlicher Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen diese als Geschäftsführer zur Unterfertigung vorgelegt bekommen hätte (US 8) - verworfen.

Die im Rechtsmittel behauptete Feststellung, dass Bruno Z***** nicht nur eingetragener, sondern auch tatsächlich verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei, hat das Schöffengericht nicht getroffen (vgl US 4 f, 8), sodass das darauf aufbauende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.Die im Rechtsmittel behauptete Feststellung, dass Bruno Z***** nicht nur eingetragener, sondern auch tatsächlich verantwortlicher Geschäftsführer gewesen sei, hat das Schöffengericht nicht getroffen vergleiche US 4 f, 8), sodass das darauf aufbauende Beschwerdevorbringen auf sich beruhen kann.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, indem sie abermals darauf abstellt, dass der Angeklagte im relevierten Zeitraum "nicht Geschäftsführer war", die Konstatierung seiner faktischen, die Erledigung der steuerlichen Belange mitumfassenden Geschäftsführung (US 4) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht, indem sie abermals darauf abstellt, dass der Angeklagte im relevierten Zeitraum "nicht Geschäftsführer war", die Konstatierung seiner faktischen, die Erledigung der steuerlichen Belange mitumfassenden Geschäftsführung (US 4) und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für den Einwand (Z 9 lit b), der Angeklagte habe "zu einem Zeitpunkt bevor noch die Behörde den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft angezeigt hat, das Unrechtmäßige seiner Tat eingesehen und sich zur Rückzahlung der rückständigen Abgaben verpflichtet, dieses Handeln ist gleichsam als Selbstanzeige zu beurteilen", der sich nicht an der Bestimmung des § 29 FinStrG orientiert, wonach schon die (dem Angeklagten bekannte) Entdeckung der Tat durch die Behörde die Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige ausschließt (Abs 3 lit b leg cit).Gleiches gilt für den Einwand (Ziffer 9, Litera b,), der Angeklagte habe "zu einem Zeitpunkt bevor noch die Behörde den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft angezeigt hat, das Unrechtmäßige seiner Tat eingesehen und sich zur Rückzahlung der rückständigen Abgaben verpflichtet, dieses Handeln ist gleichsam als Selbstanzeige zu beurteilen", der sich nicht an der Bestimmung des Paragraph 29, FinStrG orientiert, wonach schon die (dem Angeklagten bekannte) Entdeckung der Tat durch die Behörde die Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige ausschließt (Absatz 3, Litera b, leg cit).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E69396 12Os20.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00020.03.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20030508_OGH0002_0120OS00020_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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