TE OGH 2003/5/9 9Nc10/03z

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Veröffentlicht am 09.05.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 2 Cga 74/03w anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Katrin S*****, Verkäuferin, *****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen EUR 1.349,62 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in Klagenfurt wohnhafte Beklagte war bei der in Wien ansässigen Klägerin beschäftigt.

Mit der Behauptung, die Beklagte sei unberechtigt vorzeitig ausgetreten, begehrt die Klägerin in ihrer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (§ 4 Abs 1 lit b ASGG) die Zahlung einer im Arbeitsvertrag für diesen Fall vorgesehenen Konventionalstrafe. Zum Beweis dieses Vorbringens wurden in der Klage lediglich Urkunden angeboten.Mit der Behauptung, die Beklagte sei unberechtigt vorzeitig ausgetreten, begehrt die Klägerin in ihrer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, ASGG) die Zahlung einer im Arbeitsvertrag für diesen Fall vorgesehenen Konventionalstrafe. Zum Beweis dieses Vorbringens wurden in der Klage lediglich Urkunden angeboten.

Die Beklagte bestritt nur die Höhe der Klageforderung und berief sich auf bereits erfolgte Einbehalte bei der letzten Lohnabrechnung sowie auf das richterliche Mäßigungsrecht.

Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht. Da die Einvernahme von Zeugen voraussichtlich nicht erforderlich sein werde und die Klägerin bislang auch keine Zeugen namhaft gemacht habe, sei die Delegierung zweckmäßig, weil dadurch der Beklagten der Zugang zum Gericht erleichtert und eine Verfahrensverkürzung erzielt werde. Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Sie berief sich nunmehr auf eine in Wien wohnhafte Zeugin - ihre Personalleiterin - und machte geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die beantragte Delegierung zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen sollte.

Das angerufene Arbeits- und Sozialgericht trat der beantragten Delegierung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95; 8 NdA 2/02 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen (8 NdA 2/02), kann hier dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass außer dem Umstand, dass die Beklagte selbst ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes hat, nichts zur Untermauerung des Delegierungsantrages ins Treffen geführt werden, zumal die Klägerin und die einzige bisher namhaft gemachte Zeugin ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Wien haben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass mit der Delegierung eine Verkürzung, Beschleunigung oder Verbilligung des Verfahrens verbunden und sie daher im Interesse beider Parteien gelegen wäre. Wollte man bei dieser Situation allein den Wohnsitz der Beklagten als hinreichenden Grund für die Delegierung akzeptieren, würde dies auf eine völlige Aushöhlung des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Gerichtsstands hinauslaufen.Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95; 8 NdA 2/02 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen (8 NdA 2/02), kann hier dennoch nicht außer Betracht bleiben, dass außer dem Umstand, dass die Beklagte selbst ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes hat, nichts zur Untermauerung des Delegierungsantrages ins Treffen geführt werden, zumal die Klägerin und die einzige bisher namhaft gemachte Zeugin ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Wien haben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass mit der Delegierung eine Verkürzung, Beschleunigung oder Verbilligung des Verfahrens verbunden und sie daher im Interesse beider Parteien gelegen wäre. Wollte man bei dieser Situation allein den Wohnsitz der Beklagten als hinreichenden Grund für die Delegierung akzeptieren, würde dies auf eine völlige Aushöhlung des von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Gerichtsstands hinauslaufen.

Anmerkung

E69711 9Nc10.03z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00010.03Z.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20030509_OGH0002_0090NC00010_03Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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