TE OGH 2003/5/13 14Os46/03

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Jänner 2003, GZ 31 Hv 87/02f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Jänner 2003, GZ 31 Hv 87/02f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (I.) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, hat er vom 21. September 2001 bis 10. April 2002 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider durch Verkauf von ca 500 Gramm Cannabisharz in vielfachen Angriffen an Robert Z*****, Elisabeth S***** und Engelbert Z***** und insbesondere an eine nicht mehr feststellbare Zahl nicht ausgeforschter Abnehmer Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, wobei die Tat hinsichtlich einer Teilmenge von ca 78 Gramm beim Versuch geblieben ist.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG (römisch eins.) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch II.) schuldig erkannt. Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung, hat er vom 21. September 2001 bis 10. April 2002 in Salzburg den bestehenden Vorschriften zuwider durch Verkauf von ca 500 Gramm Cannabisharz in vielfachen Angriffen an Robert Z*****, Elisabeth S***** und Engelbert Z***** und insbesondere an eine nicht mehr feststellbare Zahl nicht ausgeforschter Abnehmer Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) in Verkehr gesetzt, wobei die Tat hinsichtlich einer Teilmenge von ca 78 Gramm beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Das im Spruch genannte Quantum von ca 500 Gramm Cannabisharz kann mit der festgestellten Menge, welche sich aufgrund der vom Angeklagten zugestandenen Ankäufe von zumindest 125 Gramm monatlich ergibt (US 4 oben), zwar nicht vollständig in Deckung gebracht werden. Die Mängelrüge (Z 5) spricht mit der Mengendifferenz zwischen Feststellungen und Erkenntnis jedoch keine offenbar unzureichende Begründung an, welche allein aus den für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen angeführten Gründen abgeleitet werden könnte. Ein aus Z 5 dritter Fall relevanter Widerspruch zwischen Erkenntnis und Gründen liegt daher nicht vor. Ausgehend von einem - logisch und empirisch einwandfrei auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Untersuchungsrichterin (S 325c) gegründeten, letztlich auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen zugestandenen (S 478) - Verkauf von jeweils 65 Gramm Cannabisharz pro Monat über einen Zeitraum von mehr als 6 ½ Monaten errechnet sich, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, eine Gesamtmenge von ca 422 Gramm. Auch bei Abzug der Hälfte des sichergestellten Suchtgifts von ca 78 Gramm (US 4) verbleibt immer noch ein Gesamtquantum von ca 344 Gramm, welches bei einem Delta-9-THC- Gehalt von 8 % 27,5 Gramm Reinsubstanz ergibt. Dadurch wird die Grenzmenge von 20 Gramm der Suchtgift-Grenzmengenverordnung deutlich überschritten. Den angenommenen Reinheitsgehalt von 8 % stützten die Tatrichter formell einwandfrei auf die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung (ON 35), welche zwei unterschiedliche Chargen zum Gegenstand hatte (S 243b, 245). Dabei berücksichtigten sie auch den Umstand, dass Gerhard P***** Suchtgift stets zu gleichen Konditionen von 750 EUR (S 315, 477) und immer nur von einer Person bezog. Dadurch erachteten sie die Verantwortung, das Suchtgift sei von schwankender Qualität gewesen, für widerlegt (US 5). Letztlich konnte das Schöffengericht im Rahmen seiner (äußerst knappen und etwa auch Erörterungen zur indizierten Gewerbsmäßigkeit unterlassenden) Beweiswürdigung zur Annahme (zumindest bedingt) vorsätzlichen Inverkehrsetzens einer großen Menge Cannabisharz auf die Verantwortung des Beschwerdeführers zurückgreifen (US 5). Danach hat er gleich nach seiner Verurteilung aufgrund einer schweren Suchtgiftabhängigkeit im Zusammenhang mit Einkommens- und Vermögenslosigkeit wieder mit dem Suchtgifthandel begonnen (US 3). Insoweit der Angeklagte das Unterbleiben seiner (vom öffentlichen Ankläger beantragten) Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürfige Rechtsbrecher nach § 22 Abs 1 StGB bekämpft (Z 11), genügt ihm entgegenzuhalten, dass es ihm diesbezüglich einerseits an der Beschwer mangelt (Mayerhofer StPO4, § 281 Z 11 E 38). Andererseits steht schon das hier gewählte Strafmaß von 2 ½ Jahren der begehrten Unterbringung entgegensteht (§ 22 Abs 2 StGB). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Das im Spruch genannte Quantum von ca 500 Gramm Cannabisharz kann mit der festgestellten Menge, welche sich aufgrund der vom Angeklagten zugestandenen Ankäufe von zumindest 125 Gramm monatlich ergibt (US 4 oben), zwar nicht vollständig in Deckung gebracht werden. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) spricht mit der Mengendifferenz zwischen Feststellungen und Erkenntnis jedoch keine offenbar unzureichende Begründung an, welche allein aus den für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen angeführten Gründen abgeleitet werden könnte. Ein aus Ziffer 5, dritter Fall relevanter Widerspruch zwischen Erkenntnis und Gründen liegt daher nicht vor. Ausgehend von einem - logisch und empirisch einwandfrei auf die Verantwortung des Angeklagten vor der Untersuchungsrichterin (S 325c) gegründeten, letztlich auch in der Hauptverhandlung im Wesentlichen zugestandenen (S 478) - Verkauf von jeweils 65 Gramm Cannabisharz pro Monat über einen Zeitraum von mehr als 6 ½ Monaten errechnet sich, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, eine Gesamtmenge von ca 422 Gramm. Auch bei Abzug der Hälfte des sichergestellten Suchtgifts von ca 78 Gramm (US 4) verbleibt immer noch ein Gesamtquantum von ca 344 Gramm, welches bei einem Delta-9-THC- Gehalt von 8 % 27,5 Gramm Reinsubstanz ergibt. Dadurch wird die Grenzmenge von 20 Gramm der Suchtgift-Grenzmengenverordnung deutlich überschritten. Den angenommenen Reinheitsgehalt von 8 % stützten die Tatrichter formell einwandfrei auf die Ergebnisse der kriminaltechnischen Untersuchung (ON 35), welche zwei unterschiedliche Chargen zum Gegenstand hatte (S 243b, 245). Dabei berücksichtigten sie auch den Umstand, dass Gerhard P***** Suchtgift stets zu gleichen Konditionen von 750 EUR (S 315, 477) und immer nur von einer Person bezog. Dadurch erachteten sie die Verantwortung, das Suchtgift sei von schwankender Qualität gewesen, für widerlegt (US 5). Letztlich konnte das Schöffengericht im Rahmen seiner (äußerst knappen und etwa auch Erörterungen zur indizierten Gewerbsmäßigkeit unterlassenden) Beweiswürdigung zur Annahme (zumindest bedingt) vorsätzlichen Inverkehrsetzens einer großen Menge Cannabisharz auf die Verantwortung des Beschwerdeführers zurückgreifen (US 5). Danach hat er gleich nach seiner Verurteilung aufgrund einer schweren Suchtgiftabhängigkeit im Zusammenhang mit Einkommens- und Vermögenslosigkeit wieder mit dem Suchtgifthandel begonnen (US 3). Insoweit der Angeklagte das Unterbleiben seiner (vom öffentlichen Ankläger beantragten) Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürfige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, Absatz eins, StGB bekämpft (Ziffer 11,), genügt ihm entgegenzuhalten, dass es ihm diesbezüglich einerseits an der Beschwer mangelt (Mayerhofer StPO4, Paragraph 281, Ziffer 11, E 38). Andererseits steht schon das hier gewählte Strafmaß von 2 ½ Jahren der begehrten Unterbringung entgegensteht (Paragraph 22, Absatz 2, StGB). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69794 14Os46.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00046.03.0513.000

Dokumentnummer

JJT_20030513_OGH0002_0140OS00046_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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