Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angelika R***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02 (ON 30 in 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angelika R***** wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02 (ON 30 in 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Solé, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02 (ON 30 in 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch) verletzt das Gesetz in § 90k Abs 2 StPO (iVm §§ 57 Abs 2, Abs 3 5. Fall, 58 Abs 3 Z 2 StGB).Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02 (ON 30 in 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch) verletzt das Gesetz in Paragraph 90 k, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 57, Absatz 2,, Absatz 3, 5. Fall, 58 Absatz 3, Ziffer 2, StGB).
Text
Gründe:
Wegen des Vorwurfes, am 6. Mai 2000 einen Betrug begangen zu haben, legte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Feldkirch Angelika R***** ein infolge Schadensgutmachung nur die Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von 2.000,- S betreffendes Diversionsangebot nach § 90c Abs 4 StPO vor, das am 18. April 2001 zugestellt wurde (S 3 in den Akten 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch).Wegen des Vorwurfes, am 6. Mai 2000 einen Betrug begangen zu haben, legte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Feldkirch Angelika R***** ein infolge Schadensgutmachung nur die Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von 2.000,- S betreffendes Diversionsangebot nach Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO vor, das am 18. April 2001 zugestellt wurde (S 3 in den Akten 18 U 208/01t des Bezirksgerichtes Feldkirch).
Mangels vollständiger Bezahlung der Geldbuße - Angelika R***** hatte lediglich einen Betrag von 1.000,- S eingezahlt - beantragte der Bezirksanwalt unter Hinweis darauf die Einholung einer Strafregisterauskunft, was das Bezirksgericht am 14. Mai 2001 verfügte (S 1).
In der Folge wurde Angelika R***** über einen entsprechenden Antrag auf Bestrafung (ON 4) mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. September 2002, GZ 18 U 208/01t-22, wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus Anlass der Berufung der Angeklagten hob das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02, ON 30 der U-Akten, das vorbezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO auf und sprach Angelika R***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom als Betrug angeklagten Vorwurf eines Verhaltens am 6. Mai 2000 wegen Verjährung bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfolgungsschrittes am 14. Mai 2001 frei.In der Folge wurde Angelika R***** über einen entsprechenden Antrag auf Bestrafung (ON 4) mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 10. September 2002, GZ 18 U 208/01t-22, wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Aus Anlass der Berufung der Angeklagten hob das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht mit Urteil vom 15. Jänner 2003, AZ Bl 168/02, ON 30 der U-Akten, das vorbezeichnete Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO auf und sprach Angelika R***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom als Betrug angeklagten Vorwurf eines Verhaltens am 6. Mai 2000 wegen Verjährung bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfolgungsschrittes am 14. Mai 2001 frei.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil des Berufungsgerichtes verletzt - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des § 90k Abs 2 StPO und darüber hinaus - weil denkgesetzmäßig und gesetzessystematisch untrennbar verbunden - in §§ 57 Abs 2, Abs 3 5. Fall, 58 Abs 3 Z 2 StGB.Dieses Urteil des Berufungsgerichtes verletzt - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 90 k, Absatz 2, StPO und darüber hinaus - weil denkgesetzmäßig und gesetzessystematisch untrennbar verbunden - in Paragraphen 57, Absatz 2,, Absatz 3, 5. Fall, 58 Absatz 3, Ziffer 2, StGB.
Nach der erstangeführten Norm werden nämlich (ua) die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages nach § 90c Abs 2 StPO in die Verjährungszeit nicht eingerechnet. Im Gegenstand verlängerte sich sohin das am 6. Mai 2001 abgelaufene Jahr des § 57 Abs 3 5. Fall StGB um die 14 Tage, in denen gemäß § 90c Abs 2 Satz 2 StPO die Verdächtige der diversionellen Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrages entsprechen konnte. Verjährung hätte daher erst mit Ablauf des 20. Mai 2001 eintreten können. Durch die Beischaffung einer Strafregisterauskunft am 14. Mai 2001 wurde die Frist dafür jedoch in ihrem Fortlauf gemäß § 58 Abs 3 Z 2 StGB gehemmt (14 Os 42/88 = SSt 59/90).Nach der erstangeführten Norm werden nämlich (ua) die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages nach Paragraph 90 c, Absatz 2, StPO in die Verjährungszeit nicht eingerechnet. Im Gegenstand verlängerte sich sohin das am 6. Mai 2001 abgelaufene Jahr des Paragraph 57, Absatz 3, 5. Fall StGB um die 14 Tage, in denen gemäß Paragraph 90 c, Absatz 2, Satz 2 StPO die Verdächtige der diversionellen Aufforderung zur Zahlung eines Geldbetrages entsprechen konnte. Verjährung hätte daher erst mit Ablauf des 20. Mai 2001 eintreten können. Durch die Beischaffung einer Strafregisterauskunft am 14. Mai 2001 wurde die Frist dafür jedoch in ihrem Fortlauf gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB gehemmt (14 Os 42/88 = SSt 59/90).
Da sich die unrichtige Annahme des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung durch das Berufungsgericht zum Vorteil der Angeklagten auswirkte, musste es mit der Feststellung der Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.
Anmerkung
E69392 11Os61.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00061.03.0513.000Dokumentnummer
JJT_20030513_OGH0002_0110OS00061_0300000_000