TE OGH 2003/5/13 14Os62/03

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Ur 379/02a des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerald L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 14. März 2003, AZ 10 Bs 52/03 (= ON 32), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 14 Ur 379/02a des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Gerald L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 14. März 2003, AZ 10 Bs 52/03 (= ON 32), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Gerald L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2003 (ON 25) wurde die über Gerald L***** am 4. Jänner 2003 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt.Mit Beschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2003 (ON 25) wurde die über Gerald L***** am 4. Jänner 2003 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bezeichneten Haftgründen mit Wirksamkeit bis 14. Mai 2003 an (ON 32).

Danach ist Gerald L***** neben weiteren Delikten dringend verdächtig, zwischen Ende Dezember 2002 und Anfang Jänner 2003 in Pöllau bei Hartberg und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Herbert K***** und Herbert K***** gewerbsmäßig zumindest 7 Gelddiebstähle aus Bankomaten mit einem insgesamt 2.000 EUR nicht übersteigenden Schaden durchgeführt zu haben, indem sie Geldausgabeschlitzimitate aufklebten, um das von berechtigten Bankomatkarteninhabern behobene Geld zurückzuhalten und später wegzunehmen, wobei es teilweise beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der unrichtige Beurteilung des Tatverdachtes und der Haftgründe sowie Unangemessenheit der Haft behauptet wird, kommt keine Berechtigung zu.

Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit dem Argument bestreitet, es gäbe außer der belastenden Aussage des Herbert K***** keine Beweise für seine Tatbeteiligung, lässt er außer Acht, dass dringender Tatverdacht nur einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt, die ihm angelastete Straftat begangen zu haben. Darüber hinaus übergeht er, dass er Lenker jenes PKW war, der in unmittelbarer Nähe von mehreren manipulierten Bankomaten aufgefallen war und in dem - neben der Totalfälschung eines österreichischen Führerscheins mit dem Lichtbild des Beschuldigten und diversem einbruchstauglichem Werkzeug - auch zwei Geldausgabeschlitzattrappen sichergestellt wurden (vgl S 469/I). Wenn Gerhard L***** vermeint, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr iSd § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO sei mangels Vorliegens einer Tathandlung mit nicht bloß leichten Folgen zu Unrecht herangezogen worden, verkennt er, dass der durch die ihm angelasteten Diebstähle entstandene und intendierte Schaden die Bagatellgrenze deutlich übersteigt. Weiters hat das Beschwerdegericht zutreffend die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (S 449/I), seine Mittellosigkeit und die durch (mutmaßliche) wiederholte Angriffe dokumentierte gewerbsmäßige Tendenz der (professionellen) Tatbegehung als Umstände gewertet, welche mit Grund annehmen lassen, er werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich Vermögensdelikte mit - wie hier - nicht bloß leichten Folgen begehen.Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit dem Argument bestreitet, es gäbe außer der belastenden Aussage des Herbert K***** keine Beweise für seine Tatbeteiligung, lässt er außer Acht, dass dringender Tatverdacht nur einen höheren Grad von Wahrscheinlichkeit verlangt, die ihm angelastete Straftat begangen zu haben. Darüber hinaus übergeht er, dass er Lenker jenes PKW war, der in unmittelbarer Nähe von mehreren manipulierten Bankomaten aufgefallen war und in dem - neben der Totalfälschung eines österreichischen Führerscheins mit dem Lichtbild des Beschuldigten und diversem einbruchstauglichem Werkzeug - auch zwei Geldausgabeschlitzattrappen sichergestellt wurden vergleiche S 469/I). Wenn Gerhard L***** vermeint, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr iSd Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO sei mangels Vorliegens einer Tathandlung mit nicht bloß leichten Folgen zu Unrecht herangezogen worden, verkennt er, dass der durch die ihm angelasteten Diebstähle entstandene und intendierte Schaden die Bagatellgrenze deutlich übersteigt. Weiters hat das Beschwerdegericht zutreffend die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (S 449/I), seine Mittellosigkeit und die durch (mutmaßliche) wiederholte Angriffe dokumentierte gewerbsmäßige Tendenz der (professionellen) Tatbegehung als Umstände gewertet, welche mit Grund annehmen lassen, er werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich Vermögensdelikte mit - wie hier - nicht bloß leichten Folgen begehen.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, bei der Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr bzw auf die Argumentation zu deren Ersetzbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 25, 13 Os 109/02 uva).Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich, bei der Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr bzw auf die Argumentation zu deren Ersetzbarkeit einzugehen (Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 25, 13 Os 109/02 uva).

Schließlich versagt auch der Einwand der Unangemessenheit der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen ist (§ 130 StGB). Demnach steht die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes ca zweimonatige Untersuchungshaft im Hinblick auf die für den Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartende Strafe in keinem Missverhältnis, zumal bereits Anklage erhoben wurde (ON 37).Schließlich versagt auch der Einwand der Unangemessenheit der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage von einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren auszugehen ist (Paragraph 130, StGB). Demnach steht die bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Oberlandesgerichtes ca zweimonatige Untersuchungshaft im Hinblick auf die für den Fall eines verdachtskonformen Schuldspruchs zu erwartende Strafe in keinem Missverhältnis, zumal bereits Anklage erhoben wurde (ON 37).

Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die unbegründete Beschwerde war somit ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E69798 14Os62.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00062.03.0513.000

Dokumentnummer

JJT_20030513_OGH0002_0140OS00062_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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