TE OGH 2003/5/13 5Ob96/03h

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christopher G*****, vertreten durch Dr. Michael Prager, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Horst L*****, vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.972,90 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2003, GZ 11 R 139/02w-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, dass ein rechtskundiger Vertragserrichter, wie im vorliegenden Fall ein Notar, die Verpflichtung hat, seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren, für seine rechtliche Absicherung Sorge zu tragen und im Rahmen seiner Belehrungspflicht auch voraussehbare wirtschaftliche Auswirkungen des beabsichtigten Vertragsabschlusses zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung geht jedoch nicht soweit, dass vom rechtskundigen Vertragsverfasser verlangt werden müsste, den Vertragschließenden über Umständen aufzuklären, die dieser kannte. Wie weit die Aufklärungspflicht und Belehrungspflicht jeweils reicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0023549; RS0038682 ua). Ob einem Notar als Vertragsverfasser eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, wenn er den Käufer eines Liegenschaftsanteils über das Risiko des Verlustes des Finanzierungsaufwandes nicht aufklärte, weil sich der Verkäufer die Vertragsunterfertigung bis zum Einlangen des Kaufpreises beim Treuhänder vorbehalten hatte, hängt vor allem von den ihm erteilten Informationen über den Stand der Vertragsbereitschaft des Verkäufers ab.

Wurde der Vertragsverfasser wie im vorliegenden Fall vom Käufer nicht darüber informiert, dass einzelne Vertragspunkte noch nicht vollständig ausgehandelt waren, so wirkt sich das entscheidend auf die von ihm einzuhaltende Beratungs- und Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Klienten aus. Hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage eine Sorgfaltsverletzung des Vertragserrichters verneint, liegt keine krasse Fehlbeurteilung vor, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Das Rechtsmittel der klagenden Partei war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E69474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00096.03H.0513.000

Im RIS seit

12.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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