Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Dr. Heimo R*****, und 2.) Ulrike R*****, beide vertreten durch Dr. Franz Bixner jun., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) Euro 3.052,31 s. A. und 2.) Euro 682,25 s. A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 36 R 402/02p-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. Mai 2002, GZ 18 C 858/01f, 861/01x-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung durch Art 94 des BG BGBl I 98/2001) ist die Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (der Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 4.000 nicht übersteigt. Dies berücksichtigend hat schon das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. An der Unzulässigkeit der Revision würde sich im konkreten Fall auch durch eine Zusammenrechnung der eingeklagten Ansprüche (es geht um die Geltendmachung vermeintlicher Beitragsschulden - vgl 5 Ob 145/99f = WoBl 2000, 363/197 mit Anm von Call) nichts ändern, weil selbst dann die Wertgrenze von Euro 4.000 nicht überschritten würde. Nebenforderungen (etwa Zinsen und Kosten) haben nämlich gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung durch Artikel 94, des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,) ist die Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (der Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt Euro 4.000 nicht übersteigt. Dies berücksichtigend hat schon das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. An der Unzulässigkeit der Revision würde sich im konkreten Fall auch durch eine Zusammenrechnung der eingeklagten Ansprüche (es geht um die Geltendmachung vermeintlicher Beitragsschulden - vergleiche 5 Ob 145/99f = WoBl 2000, 363/197 mit Anmerkung von Call) nichts ändern, weil selbst dann die Wertgrenze von Euro 4.000 nicht überschritten würde. Nebenforderungen (etwa Zinsen und Kosten) haben nämlich gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben.
Die absolute Unzulässigkeit der Revision steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes selbst dann entgegen, wenn der Rechtsmittelwerber meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Es ist also auch eine außerordentliche Revision nicht möglich (RIS-Justiz RS0042752).Die absolute Unzulässigkeit der Revision steht einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes selbst dann entgegen, wenn der Rechtsmittelwerber meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab. Es ist also auch eine außerordentliche Revision nicht möglich (RIS-Justiz RS0042752).
Daher war wie im Spruch zu entscheiden.
Textnummer
E69837European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00102.03S.0513.000Im RIS seit
12.06.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012