Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Einstellung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nach Zurückziehung der Beschwerde im AnlassfallSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
I. 1. Aus Anlass des zu B555/99 protokollierten Verfahrens über die Beschwerde der M. S. und des K. S. gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Februar 1999, mit dem die Vorstellung gegen den die Baubewilligung versagenden Gemeindebescheid als unbegründet abgewiesen worden ist, leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2002, B555/99, von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren ein. Das Verordnungsprüfungsverfahren bezog sich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 8. Juni 1978, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 1978, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 1 vom 4. Jänner 1979, zuletzt geändert durch die Verordnungen des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 16. Oktober 1997, 25. Juli 1996 und 29. Juli 1996, sowie vom 16. Juni 1994, beide genehmigt mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 2. Juni 1998, beide kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 23 vom 12. Juni 1998, soweit damit entlang des nordöstlichen als Gewässer ersichtlich gemachten Abflusses des Bäckerteiches (Grundstück Nr. 827/2) im Bereich zwischen den beiden dem Bäckerteich zunächst liegenden Verkehrsflächen die Widmung "Grünland - Grünanlage an der Straße und an Gewässern, nicht allgemein zugängliche Parkanlage" festgelegt wird.
2. Erst im Verordnungsprüfungsverfahren teilte die Marktgemeinde Velden am Wörther See dem Verfassungsgerichtshof mit, dass die Beschwerdeführer die Grundstücke Nr. .429 und 775/1, KG Velden, mit Kaufvertrag vom 28. September 1999 an P. R. und J. F. veräußert hatten und legten einen Grundbuchsauszug vor.
3. Da gemäß einem vorgelegten Grundbuchauszug mit Rang vom 28. September 1999 (Kaufvertrag) - nach Einbringung der Beschwerde - das Eigentumsrecht an den Grundstücken Nr. .429 und 775/1, KG Velden, für P. R. und J. F. einverleibt worden war und die dingliche Bescheidwirkung des bekämpften Bescheides die Beschwerdelegitimation der neuen Liegenschaftseigentümer bewirkte, welche jedoch über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes binnen offener Frist erklärten, das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, wurde das Beschwerdeverfahren zu B555/99 mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 eingestellt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen ua. einer Landesbehörde, sofern er "eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Wird das Beschwerdeverfahren eingestellt, so ist das Verordnungsprüfungsverfahren dennoch fortzusetzen, wenn es noch vor der Entscheidung im Verordnungsprüfungsverfahren zur Klaglosstellung der Partei im Anlassverfahren kommt (Art139 Abs2 B-VG).
Wie der Verfassungsgerichtshof zur Klaglosstellung gemäß Art140 Abs2 B-VG (VfSlg. 10.456/1985) aussprach, soll Art140 Abs2 B-VG (entspricht Art139 Abs2 B-VG im Verordnungsprüfungsverfahren) verhindern, dass das Verwaltungsorgan in ein von Amts wegen eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren (Verordnungsprüfungsverfahren) prozesshindernd eingreift. Ein solcher als Klaglosstellung einzustufender Fall im Sinne des Art140 Abs2 B-VG (Art139 Abs2 B-VG) liegt jedoch im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde im Anlassbeschwerdeverfahren nicht vor (vgl. zu Art140 Abs2 B-VG, VfSlg. 10.456/1985 und zu Art139 Abs2 B-VG, VfSlg. 14.247/1995). Da die Erklärung der neuen Eigentümer, das vor dem Verfassungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen zu wollen, entweder eine Weigerung, in das Verfahren einzutreten, oder aber eine Zurückziehung der Beschwerde bedeutet (VfSlg. 9423/1982), ist - da in diesem Fall auch keine behördliche Einflussnahme vorliegt - der Fall einer ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde gleichzuhalten.
2. Das Verordnungsprüfungsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bescheid in rem-Wirkung, Bescheid dinglicher, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Anlassverfahren, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V29.2002Dokumentnummer
JFT_09978991_02V00029_00