Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Waltraud Walburga J***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. Juli 2002, AZ 9 Ns 47/02 (ON 31 des Ur-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Waltraud Walburga J***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 25. Juli 2002, AZ 9 Ns 47/02 (ON 31 des Ur-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit obzitiertem Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz dem Antrag der Beschuldigten Waltraud Walburga J*****, diese Strafsache gemäß § 62 StPO dem (örtlich) zuständigen Landesgericht Leoben abzunehmen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz zuzuweisen, nicht Folge gegeben.Mit obzitiertem Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz dem Antrag der Beschuldigten Waltraud Walburga J*****, diese Strafsache gemäß Paragraph 62, StPO dem (örtlich) zuständigen Landesgericht Leoben abzunehmen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz zuzuweisen, nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschuldigten J*****.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Denn § 63 Abs 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 (StPO) vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den Obersten Gerichtshof) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar, weil die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen im Übrigen - von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier (wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs 2 StPO klar ergibt) keiner vorliegt - keinem weiterem Rechtszug unterliegen (vgl Mayerhofer StPO § 16 E 1, 2, 12 Os 34/87, 14 Os 133/92).Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen. Denn Paragraph 63, Absatz 2, StPO räumt nur "gegen die gemäß Paragraph 62, (StPO) vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den Obersten Gerichtshof) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar, weil die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz in Strafsachen im Übrigen - von einigen im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen, von denen hier (wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 2, StPO klar ergibt) keiner vorliegt - keinem weiterem Rechtszug unterliegen vergleiche Mayerhofer StPO Paragraph 16, E 1, 2, 12 Os 34/87, 14 Os 133/92).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Lediglich der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass mit Verfügung des Obersten Gerichteshofs vom 14. Mai 2003 das Verfahren dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert wurde.
Anmerkung
E69804 15Os58.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00058.03.0515.000Dokumentnummer
JJT_20030515_OGH0002_0150OS00058_0300000_000