Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 49/03s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler RechtsanwaltsgesmbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 3 Cg 49/03s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian K*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler RechtsanwaltsgesmbH in Klagenfurt, wegen 65.400 EUR sA und Feststellung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der am 14. Februar 2003 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) Wien eingebrachten und gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt sowie eine weitere GmbH mit Sitz in Wien gerichteten Klage die Verurteilung beider beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 65.400 sA an Schadenersatz für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden in den Jahren 1973/74 in Linz sowie die Feststellung, dass ihm die beklagten Parteien für alle künftigen Schäden ebenfalls solidarisch haften.
Die klagende Partei unterwarf sich der von der erstbeklagten Partei erhobenen Unzuständigkeitseinrede und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz; diese erfolgte mit Beschluss des Landesgerichts für ZRS Wien vom 17. März 2003 (ON 5).
Mit einem am 16. April 2003 beim Landesgericht Linz eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die klagende Partei nunmehr die (Rück-)Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien mit der Begründung, diese sei deshalb zweckmäßig, weil beide in Anspruch genommenen beklagten Parteien solidarisch hafteten, bereits mehrere gleichgelagerte Verfahren gegen dieselben beklagten Parteien beim Landesgericht für ZRS Wien anhängig seien und durch eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim Landesgericht für ZRS Wien verbliebenen Verfahren gegen die frühere zweitbeklagte Partei ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand erzielt werden könnte. Auch die Kosten der zu bestellenden Sachverständigen könnten in einem überschaubaren Rahmen gehalten werden.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Landesgericht Linz erachtete diese für zweckmäßig. Durch die gemeinsame Führung der Verfahren entstehe ein geringerer Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten. Zwar hätten zehn Personen, wie der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Überweisungsgerichtes, doch 22 Zeugen ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels, davon neun in Wien.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 7). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2 § 31 JN Rz 4), so liegen - wie der erkennende Senat bereits zu AZ 3 Nc 10/03f in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt hat - doch die Voraussetzungen hier vor:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 7). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall darstellen soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2 Paragraph 31, JN Rz 4), so liegen - wie der erkennende Senat bereits zu AZ 3 Nc 10/03f in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt hat - doch die Voraussetzungen hier vor:
Dieses Verfahren ist, wie dem Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragenen Revisionsrekursen gegen a limine - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwendigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei zwei Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben immerhin zwölf der bisher namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz, aber mehr außerhalb desselben, davon auch neun im Sprengel des Landesgerichts für ZRS Wien. Auch dieser Aspekt spricht somit nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Darüber hinaus steht die Entscheidung auch mit der Delegierungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 4 Nc 6/03z in Einklang, in der erst jüngst ein Delegierungsantrag der (wie hier) erstbeklagten Partei auf Delegierung vom Landesgericht für ZRS Wien zum Landesgericht Linz in einem Parallelverfahren abgewiesen wurde, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen beim Landesgericht Linz liege. Die von der beklagten Partei erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig, insbesondere spricht die theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung. Auch zu AZ 2 Nc 8/03d, 3 Nc 10/03f, 7 Nc 13/03a und 10 Nc 10/03g hat der Oberste Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren gegen die beklagte Partei ebensolchen Delegierungsanträgen stattgegeben.
Es ist daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Anmerkung
E69574 3Nc13.03xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030NC00013.03X.0520.000Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0030NC00013_03X0000_000