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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §75 Abs9 idF 2001/036;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. Wolfgang Beyer und 2. des Walter Beyer, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landskrongasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 29. September 2004, Zl. BOB - 191 und 192/04, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.- Ing. Helga Behm, 2. Dipl.- Ing. Alfred Behm,
3. Dr. Arno Behm und 4. Dr. Georg Behm, alle in Wien, alle vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Februar 2004 wurde den Mitbeteiligten die Baubewilligung für eine Aufstockung, einen Aufzugszubau und weitere bauliche Änderungen sowie einen Umbau der Hofwerkstatt zu einer Garage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt, nachdem für dieses Bauvorhaben mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den
15. Bezirk vom 2. Dezember 2003 Abweichungen von den Bebauungsvorschriften bewilligt worden waren.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zwar der Umbau der Hofwerkstatt versagt, im Übrigen aber die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass die Gebäudehöhe unter Heranziehung der Ausnahmeregelung des § 75 Abs. 9 der Bauordnung für Wien (BO) den Bestimmungen der BO entspreche. Das geplante Bauvorhaben weiche von den Bebauungsvorschriften insoweit ab, als die innere Baufluchtlinie durch den Aufzugs- bzw. Stiegenhausvorbau überschritten werde. Weiters würden erkerartige Vorbauten vor die Baufluchtlinie ragen. Die Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 Abs. 1 lit. a BO sei dafür zu Recht erteilt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalls beantragte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Juli 2005, Zl. A 2005/0016-1, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 75 Abs. 9 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2007, G 103/05 u.a., wurde die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Gemäß Art. 140 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Diese Anlasswirkung bezieht sich im vorliegenden Fall auf den angefochtenen Bescheid.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Bestimmung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft durch den Verfassungsgerichtshof wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Durch die Anwendung der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des § 75 Abs. 9 BO wurden die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war, wobei sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigte. Wegen der Unteilbarkeit des Spruches hatte sich die Aufhebung im Übrigen auf den gesamten angefochtenen Bescheid zu beziehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. April 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050060.X00Im RIS seit
23.05.2007