Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichischer*****, vertreten durch Korn, Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 65.403 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2003, GZ 4 R 16/03g-9, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16. Dezember 2002, GZ 37 Cg 62/02z-3, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 13 Abs 3 ORF-Gesetz muss Werbung im Österreichischen Rundfuk als solche klar erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programminhalten zu trennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die beanstandete Werbung als solche eindeutig erkennbar. Sie ist vom vorangehenden Werbeblock sowohl optisch als auch durch ein akustisches Signal getrennt und zum nachfolgenden Spielfilm durch eine Schwarzblende abgegrenzt. Das Rekursgericht wies das Unterlassungsbegehren aus der Erwägung ab, die Rechtsauffassung des Beklagten, der beanstandete Werbespot sei ausreichend vom nachfolgenden Programmteil getrennt, sei vertretbar, ein allenfalls dennoch verwirklichter Verstoß dem Beklagten daher nicht vorzuwerfen. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung zur subjektiven Vorwerfbarkeit eines Gesetzesverstoßes in Einklang, zumal § 13 Abs 3 ORF-Gesetz auch optische Mittel zur Trennung von anderen Programmteilen zulässt. Dass der Beklagte die Abgrenzung zum nachfolgenden Programmteil durch Schwarzblende (und nicht durch weitere optische oder akustische Signale) vornahm, ist ihm schon in Anbetracht des Schutzzwecks des § 13 Abs 3 ORF-Gesetz subjektiv nicht vorzuwerfen. Diese Bestimmung bezweckt nämlich vor allem den Schutz der Zuseher vor Täuschung über den werbenden Charakter einer Sendung. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass die am Ende der Werbung vorgenommene optische Trennung durch Schwarzblende - mag diese auch keinen so hohen Auffälligkeitswert wie eine Trennung durch akustische Mittel haben - ausreicht. Dem Schutzzweck des § 13 Abs 3 ORF-Gesetz wurde schon durch die am Beginn des Werbespots gesetzte optische und akustische Trennung wie auch den eindeutigen Inhalt des Werbespots Rechnung getragen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird der ao Revisionserkurs zurückgewiesen.Nach Paragraph 13, Absatz 3, ORF-Gesetz muss Werbung im Österreichischen Rundfuk als solche klar erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programminhalten zu trennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die beanstandete Werbung als solche eindeutig erkennbar. Sie ist vom vorangehenden Werbeblock sowohl optisch als auch durch ein akustisches Signal getrennt und zum nachfolgenden Spielfilm durch eine Schwarzblende abgegrenzt. Das Rekursgericht wies das Unterlassungsbegehren aus der Erwägung ab, die Rechtsauffassung des Beklagten, der beanstandete Werbespot sei ausreichend vom nachfolgenden Programmteil getrennt, sei vertretbar, ein allenfalls dennoch verwirklichter Verstoß dem Beklagten daher nicht vorzuwerfen. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung zur subjektiven Vorwerfbarkeit eines Gesetzesverstoßes in Einklang, zumal Paragraph 13, Absatz 3, ORF-Gesetz auch optische Mittel zur Trennung von anderen Programmteilen zulässt. Dass der Beklagte die Abgrenzung zum nachfolgenden Programmteil durch Schwarzblende (und nicht durch weitere optische oder akustische Signale) vornahm, ist ihm schon in Anbetracht des Schutzzwecks des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-Gesetz subjektiv nicht vorzuwerfen. Diese Bestimmung bezweckt nämlich vor allem den Schutz der Zuseher vor Täuschung über den werbenden Charakter einer Sendung. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass die am Ende der Werbung vorgenommene optische Trennung durch Schwarzblende - mag diese auch keinen so hohen Auffälligkeitswert wie eine Trennung durch akustische Mittel haben - ausreicht. Dem Schutzzweck des Paragraph 13, Absatz 3, ORF-Gesetz wurde schon durch die am Beginn des Werbespots gesetzte optische und akustische Trennung wie auch den eindeutigen Inhalt des Werbespots Rechnung getragen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage wird der ao Revisionserkurs zurückgewiesen.
Anmerkung
E69850 4Ob66.03iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00066.03I.0520.000Dokumentnummer
JJT_20030520_OGH0002_0040OB00066_03I0000_000